Inhalte des Standardentwurfs zur Klassifizierung und Bewertung
15.07.2009
Gestern Mittag berichteten wir, dass der IASB einen ersten Standardentwurf im Rahmen seines Projekts zur umfassenden Überarbeitung der Standards zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten vorgelegt hat (siehe dazu die nachfolgende Meldung).
Überblick über den Standardentwurf zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten | ||||||
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Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, die nicht beide Bedingungen erfüllt, wäre zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies würde alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente (sowie Derivate auf diese Eigenkapitalinstrumente) umfassen – einschließlich derer, für die keine Preisnotierung auf einem aktiven Markt besteht. M.a.W.: Es gäbe keine Ausnahme zur 'Verlässlichkeit der Bewertung' für Eigenkapitalinstrumente, wie sie derzeit in IAS 39 besteht. |
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Bestehende IAS 39-Klassifizierungen 'bis zur Fälligkeit gehalten' und 'zur Veräußerung verfügbar' Dieses Klassifizierungen würden beseitigt. Bitte beachten Sie aber, dass im Standardentwurf ein Bilanzierungswahlrecht vorgeschlagen wird, eine Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten ergebisneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewertet (siehe den nachfolgenden Punkt). |
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Einige Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten könnten ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden Im Standardentwurf wird vorgeschlagen, einem Unternehmen beim Erstansatz von Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten, die nicht zu Handelszwecken, sondern für andere Zwecke als der unmittelbaren Realisierung von Anlageerfolgen gehalten werden, zu gestatten, ein irreversibles Wahlrecht zuzugestehen, die Änderungen im beizulegenden Zeitwert dieser Instrumente im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen. Dividenden solcher Anlagen würden ebenfalls im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen. Es gäbe keine Umgliederungen aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die GuV ('Recycling') und folglich keine Wertminderungsvorschriften. |
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Eingebettete Derivate Im Standardentwurf wird vorgeschlagen, ein strukturiertes Produkt mit einem Trägervertrag, der im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS ist (d.h. ein finanzieller Trägervertrag) zur Gänze in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Klassifizierungsansatz zu klassifizieren. Damit würden die gegenwärtig in IAS 39 bestehenden Bestimmungen beseitigt, wonach eingebettetes Derivat und Trägervertrag getrennt bilanziert werden. |
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Anlagen in vertraglich nachrangige Beteiligungen (Tranchen) Im Standardentwurf wird vorgeschlagen, die Klassifizierungskriterien auf solche Anlagen anzuwenden, indem vorgeschrieben wird, dass jedwede Tranche, die anderen Tranchen einen Bonitätsschutz eines jeglichen möglichen Ergebnisses gewährt (statt eines wahrscheinlichkeitsgewichteten Ergebnisses) zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden muss, weil die Gewährung eines derartigen Bonitätsschutzes eine Form von Hebelung darstellt und kein grundlegendes Kreditmerkmal. |
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Fair-Value-Option aufrechterhalten In dem Standardentwurf würde die 'Fair-Value-Option' in IAS 39 aufrechterhalten, nach der ein Unternehmen beim Erstansatz jedweden finanziellen Vermögenswert oder jedwede finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten designieren kann, falls durch eine derartige Designation eine Bewertungs- oder Ansatzanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird (zuweilen als 'Bilanzierungsanomalie' bezeichnet). |
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Klassifizierung wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt Nach dem Standardentwurf würde eine nachfolgende Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zwischen den Kategorien der zu fortgeführten Anschaffungskosten und zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente verboten sein. |
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Datum des Inkrafttretens Der aktuelle Plan (vorbehaltlich einer Überprüfung) sieht vor, dass die neuen Vorschriften nicht verpflichtend vor Januar 2012 in Kraft treten, eine vorzeitige Anwendung jedoch zulässig ist. |
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Übergang Mit einigen Ausnahmen grundsätzlich rückwirkend. |