Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting
and Auditing Committee (AFRAC) hat den Entwurf einer
Stellungnahme zum Thema „Anhangangaben über außerbilanzielle Geschäfte gemäß §§237 Z 8a und 266 Z 2a UGB" (79 KB) auf seiner
Internetseite zum Zweck öffentlicher Stellungnahme zur Verfügung
gestellt.
Gemäß §237 Z 8a UGB idF Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008) sind im Anhang des Jahresabschlusses künftig anzugeben „Art und Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz ausgewiesenen und auch nicht gemäß Z 8 oder § 199 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist“. §266 Z 2a UGB sieht eine analoge Bestimmung für den Konzernabschluss vor. Ziel der Stellungnahme ist die Auslegung der entsprechenden Paragrafen sowie die Klärung möglicher Abgrenzungsfragen zu anderen Gesetzesbestimmungen des UGB.