IASB gibt Entwurf zu Ausbuchungen heraus

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31.03.2009

Der IASB hat zu Stellungnahmen zu seinem Entwurf von Vorschlägen eingeladen, die der Verbesserung der Anforderungen in IAS 39 hinsichtlich der Ausbuchung von Finanzinstrumenten dienen sollen.

Ausbuchung bedeutet Entfernung eines Finanzinstruments aus dem Abschluss eines Unternehmens. Dies tritt ein, wenn des Unternehmen den Vermögenswert nicht länger beherrscht oder nicht länger die Verpflichtung hat, eine finanzielle Schuld zu erfüllen. Der IASB schlägt außerdem vor, die derzeit in IFRS 7 enthaltenen Angabepflichten zu verbessern. Dies soll besonders für Situationen gelten, in denen ein Unternehmen ein fortwährendes Engagement in einem finanziellen Vermögenswert hat, der nach den Vorschlägen ausgebucht würde. Der Ausbuchungsentwurf (ED/2009/3 Ausbuchung) ist Teil der umfassenden Überprüfung des IASB hinsichtlich außerbilanzieller Aktivitäten; im Dezember 2008 hatte der IASB den Entwurf ED 10 zu Konsolidierung herausgegeben, um die Vorschriften hinsichtlich der Feststellung zu verschärfen, welche anderen Unternehmen von einem Unternehmen beherrscht werden und daher zu konsolidieren sind. Der IASB wird öffentliche Gespräche am Runden Tisch anbieten, um grundlegend die Meinungen aus dem Anwenderkreis zu den Vorschlägen zu Ausbuchung und Konsolidierung einzuholen (Daten werden noch bekanntgegeben). Stellungnahmen zum Ausbuchungsentwurf müssen bis zum 31. Juli 2009 eingehen. Der IASB hat eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung des Entwurfsherausgegeben, in der Sie auch eine Verknüpfung auf den Entwurf finden.

Kurze Zusammenfassung der Vorschläge:Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde der Ausbuchungsansatz für finanzielle Vermögenswerte in IAS 39 durch einen Ansatz ersetzt, der dem bisherigen Ansatz in folgenden Punkten ähnelt:

(a) Es werden die gleichen Kriterien für die Bestimmung, ob der übertragene Teil eines finanziellen Vermögenswerts für eine Einschätzung der Ausbuchbarkeit in Frage kommt, verwendet (mit einigen zusätzlichen Leitlinien, die bekannten Anwendungssachverhalten aus der Praxis gelten);

(b) es wird ein Test auf Beherrschung verwendet (der allerdings im Gegensatz zu IAS 39 Vorrang hat);

(c) viele der Ausbuchungsergebnisse werden ähnlich sein (mit der festzuhaltenden Ausnahme von Übertragungen wie beispielsweise Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende finanzielle Vermögenswerte betreffen).

Der vorgeschlagene Ansatz weicht jedoch von IAS 39 dahingehend ab, dass nicht verschiedene Elemente verschiedener Ausbuchungskonzepte zusammengefügt werden, sondern dass der Schwerpunkt auf einem einzigen Element liegt (Beherrschung). Deswegen weist der vorgeschlagenen Ansatz im Gegensatz zu IAS 39 die folgenden Punkte nicht auf:

(a) einen Test zur Einschätzung der behaltenen Chancen und Risiken,

(b) bestimmte Durchleitungsvorschriften und

(c) eine Vorschrift für das übertragende Unternehmen (im Fällen, in denen eine Ausbuchung nicht in Frage kommt), einen finanziellen Vermögenswert im Umfang seines fortwährenden Engagements anzusetzen und zu bewerten.

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