Verkündung der Rückstellungsabzinsungsverordnung

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26.11.2009

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 75, S. 3790 f., vom 25. November 2009 ist die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung — RückAbzinsV) vom 18. November 2009 verkündet worden.

Die Verordnung tritt am 26. November 2009 in Kraft. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) novellierten Fassung sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. § 253 Abs. 2 HGB (i.d.F. des BilMoG) sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen sind. Die entsprechenden Abzinsungszinssätze sind dabei einheitlich von der Deutschen Bundesbank zu ermitteln und für die Praxis verbindlich. Weitere Informationen:

Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV (239 KB)

Begründung der RückAbzinsV (49 KB)

Informationsseite des Bundesjustizministeriums zur RückAbzinsV

Presseerklärung des Bundesjustizministeriums

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