IASB veröffentlicht IFRS 9 'Finanzinstrumente'

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12.11.2009

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute einen neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben.

Die Veröffentlichung stellt den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard dar – IFRS 9 Finanzinstrumente. Vorschläge zur Wertminderungsmethode für Finanzinstrumente waren im Rahmen der zweiten Phase des Projekts Anfang November veröffentlicht worden. Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, der dritten Phase, werden noch entwickelt. Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die Vorschriften müssen ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, auch bereits für die Abschlüsse 2009. Der IASB beabsichtigt, IFRS 9 2010 auszuweiten, um neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Schulden, die Ausbuchung von Finanzinstrumenten, Wertminderung und Sicherungsbilanzierung aufzunehmen. Bis Ende 2010 soll IFRS 9 vollständig für eine Ersetzung von IAS 39 zu Verfügung stehen – verpflichtend ab 2013 und vorzeitig zulässig in früheren Jahren. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (101 KB). In einem Brief, der der Versendung des neuen Standards an die Hauptinteressengruppen beigefügt war, äußert sich der Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, wie folgt:

Der Abschluss der ersten Phase des Projekts stellt eine direkte Reaktion auf die Empfehlungen der Führer der G-20 und anderer Interessengruppen dar, die Komplexität der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu verringern. Wie gefordert haben wir diese erste Phase rechtzeitig abgeschlossen, damit Unternehmen auf freiwilliger Basis diesen neuen Standard schon für ihre Abschlüsse 2009 anwenden können. Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung dieses Standards und des breiten Interesses an seiner Entwicklung haben wir bisher unbekannte Anstrengungen unternommen, Interessengruppen weltweit in den Konsultationsprozess einzubinden, um die Vorschläge weiter auszuarbeiten, die wir im Juli 2009 zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben hatten. Darüber hinaus hat der IASB verschiedene Änderungen an den Vorschlägen vorgenommen, die Reaktionen auf Bedenken darstellen, die im Rahmen des Konsultationsprozesses erhoben wurden, um das endgültige Produkt noch zu verbessern.

Gleichzeitig mit der Veröffentlichung von IFRS 9 hat der IASB eine Projektzusammenfassung nebst Verlautbarung zu den Stellungnahmen herausgegeben (in englischer Sprache, 134 KB), in der dargestellt wird, wie der Board die Stellungnahmen berücksichtigt hat, die während der Entwicklung des neuen Standards eingegangen sind. Der IASB hat außerdem eine separate Zusammenfassung der Reaktionen auf europäische Bedenken veröffentlicht (in englischer Sprache, 25 KB).

Überblick über IFRS 9 Finanzinstrumente

Nach IFRS 9 werden alle Finanzinstrumente, die derzeit in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, in zwei Klassifizierungskategorien aufgeteilt – diejenigen Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und diejenigen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der folgenden Prinzipien:

  • Schuldinstrumente:Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt, kann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden:
    • Geschäftsmodellprüfung. Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens liegt darin, die finanziellen Vermögenswerte zu halten, um damit vertragliche Zahlungsströme zu erzielen (und nicht das Instrument vor seiner vertraglichen Endfälligkeit zu veräußern, um Änderungen im beizulegenden Zeitwert zu realisieren).
    • Prüfung der Art der Zahlungsströme. Die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die einzig Rückzahlungen von Teilen des Nominals und der Zinsen auf die noch nicht zurückgezahlten Teile des Nominals sind.
    Alle anderen Schuldinstrumente müssen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss, FVTPL). Selbst wenn ein Instrument die beiden Prüfungen für die fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt, ist in IFRS 9 eine Wahlmöglichkeit enthalten, nach der solche Instrumente mit Einschränkungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können. Die Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur Endfälligkeit gehalten', die derzeit in IAS 39 vorgesehen sind, bestehen unter IFRS 9 nicht.
  • Eigenkapitalinstrumente. Alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten; Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst. Es gibt keine 'Kostenausnahme' für Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen. Wenn die Anlage in Eigenkapitalinstrumente jedoch nicht zu Handelszwecken gehalten wird, kann ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz die unwiderrufliche Entscheidung treffen, diese zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income, FVTOCI) zu bewerten, wobei nur Erträge aus Dividenden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Trotz der Vorschrift, alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, enthält IFRS 9 Leitlinien dazu, wann Anschaffungskosten der beste Schätzer des beizulegenden Zeitwert sein können und wann sie eventuell nicht der beste Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert sind.
  • Derivate. Alle Derivate, auch die, die an Anlagen in nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente geknüpft sind, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  • Eingebettete Derivate. Das Konzept der eingebetteten Derivate aus IAS 39 ist nicht Bestandteil von IFRS 9. Daher werden eingebettete Derivate, die nach IAS 39 separat erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert worden sind, weil sie keinen engen Zusammenhang zum Basisvertrag aufweisen, nicht länger abgetrennt. Stattdessen werden die vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts in ihrer Gesamtheit eingeschätzt und der Vermögenswert als Ganzes erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn auch nur einer seiner Zahlungsströme nicht eine Rückzahlung von Nominal und Zinsen darstellt.
  • Umklassifizierung. Eine Umklassifizierung von 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert' zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. umgekehrt wird für Schuldinstrumente gefordert, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Vermögenswerte ändert und frühere Einschätzungen nach dem Modell nicht länger gelten.

Mit IFRS 9 werden einige der Vorschriften aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert. Es gibt außerdem zusätzliche Angaben zu Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet designiert sind.

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