Mitschrift von der europäischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten

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12.09.2009

Der IASB lud am Donnerstag, 10. September 2009, zu einer Gesprächsrunde zum Standardentwurf Finanzinstrumente – Klassifizierung und Bewertung in seine Londoner Geschäftsräume ein.

Boardmitglied Robert Garnett leitete die Sitzungen, und die Boardmitglieder Stephen Cooper, Amaro Gomes, Jim Leisenring, John Smith und Wei-Guo Zhang sowie der FASB-Vorsitzende Robert Herz waren am Tisch vertreten.
Nachfolgend geben wir die vorläufige und inoffizielle Mitschrift wieder, die Beobachter von Deloitte bei den Gesprächsrunden getätigt haben. Unsere Zusammenfassung des Projektverlaufs finden Sie hier.

Mitschrift von der europäischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten
10. September 2009

Grundlegende Anmerkungen

Es gab große Einigkeit hinsichtlich des vom IASB vorgeschlagenen Bewertungsmodells und zur Überlagerung durch das 'Geschäftsmodell'. Der Ansatz des FASB (alle Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert zu führen, wobei einige Wertänderungen in der GuV, andere im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden) erhielt keine große Unterstützung. Die politische Situation, der der IASB ausgesetzt ist, wurde zur Kenntnis genommen, und die Teilnehmer unterstützten im Großen und Ganzen die Bemühungen des IASB hinsichtlich einer zeitnahen Angehung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten, auch wenn dies möglicherweise die kurzfristige Vereinheitlichung mit dem FASB in Frage stellen würde.

Posten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen

Es gab einen natürlichen Konsens bei der Frage, dass die Wahl des IASB für ein gemischtes Bewertungsmodell zumindest zu diesem Zeitpunkt sachgerecht war. Die Teilnehmer stimmten auch der Überlegung zu, dass die Ausstattungsmerkmale des Instruments und das vom Unternehmen verfolgte Geschäftsmodell bei der Festlegung der sachgerechten Bilanzierung wichtig zu erwägen seien. Gleichwohl gab es unterschiedliche Ansichten darüber, ob ein Kriterium vorrangig gegenüber dem anderen sein sollte.

Viele Teilnehmer unterstützten die Vorschläge des IASB, zumindest für finanzielle Vermögenswerte, brachten aber Bedenken über die Konsequenzen für Schulden zum Ausdruck. Viele unterstützten den beizulegenden Zeitwert als Regelwertmaßstab, wobei die Beweislast auf Seiten des Unternehmens läge, nachzuweisen, dass die Kriterien für eine Anschaffungskostenbewertung erfüllt seien, auch wenn sich einige weniger begeistert zeigten und den fortgeführten eine größere Rolle zuweisen wollten.

Viele Teilnehmer äußerten ihre Bedenken dazu, wie der IASB die Anschaffungskostenkategorie abgegrenzt habe, vor allem dahingehend, wie operational die Merkmale 'grundlegende Kreditmerkmale' und 'auf Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert' seien (es wurden mehr Leitlinien erbeten). Die Ansichten gingen aber auseinander, ob der vorgeschlagene Schnitt dazu führen würde, dass mehr oder weniger Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die vorgeschlagene Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate wurde kritisiert, und einige Teilnehmer würden einen vereinfachten Ansatz bei der Abspaltung eingebetteter Derivate unterstützen. Es gab allerdings auch bedeutende Unterstützung für die vollständige Abschaffung der Regeln um die eingebetteten Derivate.

Einige Teilnehmer zweifelten die Schlussfolgerungen des IASB an, dass leistungsgestörte Schuldinstrumente keine grundlegenden Kreditmerkmale aufweisen könnten, und stellten fest, dass das Beispiel der leistungsgestörten Schuldinstrumente die Notwendigkeit auf Seiten des IASB verdeutliche, die den 'grundlegenden Kreditmerkmalen' zugrundeliegenden Prinzipien herauszufinden statt zu versuchen, die mit ihnen verbundene Absicht durch Beispiele zu veranschaulichen. Es bestand allerdings grundsätzlich Übereinstimmung, dass Hebelungen in einem Instrument keine grundlegenden Kreditmerkmale darstellten.

die 'andere' Bewertungskategorie

Bei den Gesprächsrunden wurde erörtert, wie ein Instrument bewertet werden sollte, wenn es nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Der IASB hat vorgeschlagen, dass die andere Kategorie eine zu fortgeführten Anschaffungskosten sein soll; der FASB hat demgegenüber eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gegen das sonstige Gesamtergebnis vorgeschlagen.

Bob Herz führte in die vom FASB vorgeschlagene Alternative ein, indem er feststellte, dass sich der FASB für einen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entschieden habe, weil die fortgeführten Anschaffungskosten seiner Meinung nach als aktueller Wertmaßstab nicht relevant seien. Zudem glaube der FASB mit der Forderung nach einen Bilanzansatz zum beizulegenden Zeitwert sicherstellen zu können, dass quartalsweise und jährliche Ergebnisveröffentlichungen den beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten wiedergäben, statt auf die Angaben im Anhang zum Abschluss zu warten.

Die Teilnehmer unterstützten bei diesem Thema die Erreichung einer einheitlichen Antwort, auch wenn nicht alle darin übereinstimmten, worin diese bestehen sollte. Es gab Bedenken dahingehend, dass weder der IASB noch der FASB ein klares Verständnis davon habe, was im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen sei und weshalb und warum Posten, die dort erfasst würden, in die GuV umklassifiziert werden könnten oder sollten. Die Teilnehmer aus bestimmten Branchen (z.B. Fondsmanager und einige Versicherer) wollten die Fähigkeit, das sonstige Gesamtergebnis zu nutzen, um ihre langfristige Steuerung eines Portfolios an Posten unter Aufrechterhaltung der Möglichkeit, Bewertungsergebnisse in die GuV umzuklassifizieren, zu zeigen.

Einige Teilnehmer unterstützten den Ansatz des FASB, 'die Bilanz zum beizulegenden Zeitwert' aufzustellen, während andere dagegen waren – insbesondere wegen der Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert. Zudem gab es Bedenken über das Ausmaß, in dem Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam erfasst würden, auch wenn sich Andere gleichermaßen besorgt darüber zeigten, dass Zinsen und Wertminderungen nicht immer erfolgswirksam erfasst würden (dies gilt insbesondere für die Vorschläge des IASB zu Eigenkapitalinstrumenten).

Ausnahmen von den allgemeinen Prinzipien

Eigenkapitalinstrumente

Am Vorschlag des IASB, einige Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, verpflichtend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen, wurde bedeutende Kritik geäußert. Eine bedeutende Zahl der Teilnehmer unterstützte einen alternativen Ansatz, nach dem die derzeitige Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' lediglich für Eigenkapitalinstrumente beibehalten würde, unter Heranziehung eines vereinfachten Werthaltigkeitstests (niedrigerer Wert aus Anschaffungskosten und aktuellem Marktwert), bei dem nachfolgende Wertaufholungen bis in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgswirksam erfasst würden.

Einige Teilnehmer schlugen vor, die 'Anschaffungskostenausnahme' für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente aufrechtzuerhalten. Darauf entgegneten andere Teilnehmer, dass man in den zurückliegenden Jahren erhebliche Fortschritte bei der Bewertung nicht börsennotierter Eigenkapitalinstrumente gemacht habe, vor allem unter Berücksichtigung des Wachstum bei der Finanzierung über Wagniskapital. Es gebe hinreichend belastbare Modelle.

Einige Teilnehmer – vor allem aus Europa – äußerten Bedenken, dass viele Instrumente der in der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Instrumente ein bedeutendes Maß an Bewertungsunsicherheiten aufwiesen und ermutigten des IASB zu untersuchen, ob es möglich sei, die Bewertungsunsicherheit im sonstigen Gesamtergebnis widerzuspiegeln (auch wenn sie sich nicht dazu äußerten, wie man dies tun könne).

Geschäftsvorfälle in Verbriefungen

Die Teilnehmer beider Sitzungen erörterten Verbriefungsgeschäfte im Zusammenhang mehrerer Tranchen oder 'Wasserfall'- Strukturen. Den vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zufolge würde 'jede Tranche, die anderen Tranchen in jeder Situation einen Bonitätsschutz gewährt, keine grundlegenden Kreditmerkmale aufweisen.' Viele Teilnehmer meinten, dass sie einen zweistufigen Ansatz bei der Feststellung, ob eine Tranche grundlegende Kreditmerkmale aufweist, bevorzugten. Dies würde ein 'Durchschauen' des Verbriefungsvehikels auf die zugrundeliegenden Vermögenswerte und Zahlungsströme erfordern. Das 'Durchschauen' sei schwierig, in vielen Situationen aber möglich. Falls ein Durchschauen nicht möglich sie, sollte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die IASB-Mitglieder am Tisch forderten die Teilnehmer (und hier vor allem aus den Investmentbanken) heraus, ob es möglich sei, durch eine Verbriefungstransaktion hindurch zu schauen; dem IASB sei in der Vergangenheit von einigen gesagt worden, dass dies nicht durchführbar sei, nun scheine es, als sei dies möglich.

Umklassifizierungen

Eine bedeutende Anzahl der Teilnehmer äußerte sich dahingehend, dass, sollte die 'Überlagerung' durch das Geschäftsmodell beibehalten werden, Umklassifizierungen vorgeschrieben werden sollten, wenn sich das Geschäftsmodell ändert. Die Teilnehmer meinten, dass 'Geschäftsmodell' kein Euphemismus für 'Absicht der Geschäftsleitung' sei, sondern sich auf den Kern des Geschäfts beziehe, seinen grundlegenden Zweck, wie es geführt werde etc. Dementsprechend wären Änderungen des Geschäftsmodells wahrscheinlich ziemlich selten.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Zugehörige Themen

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