Eine wesentliche Neuerung gegenüber der Vorgängerverlautbarung (
IDW Stellungnahme HFA 4/1995) besteht darin, dass für die Ertragsrealisierung nicht mehr die Vereinnahmung der Spenden maßgeblich ist, sondern deren satzungsgemäße Verwendung. Eine weitere Neuerung ergibt sich für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Während bislang das Gesamtkostenverfahren bevorzugt wurde, wird in
IDW RS HFA 21 nun die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens empfohlen, da es den Informationsbedürfnissen der Spender in Bezug auf die satzungsgemäße Verwendung der Spenden i.d.R. besser Rechnung trägt. Weitere Informationen finden Sie in der
Presseerklärung des IDW.