Treuhänder erbitten Stellungnahmen zu Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess

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31.08.2010

Die IFRS-Stiftung, unter der der International Accounting Standards Board (IASB) arbeitet, hat heute vorgeschlagene Verbesserungen an den Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess des IASB zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

Der jährliche Verbesserungsprozess stellt einen Mechanismus dar, mit dem nicht dringliche aber notwendige Änderungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS) zusammengefasst und gesammelt veröffentlich werden. Solche Änderungen betreffen beispielsweise die Klarstellung von Leitlinien oder Formulierungen oder betreffen relativ geringfügige Sachverhalte in den Standards und deren unbeabsichtigte Folgen, Widersprüche oder Auslassungen. Die vorgeschlagenen Kriterien für die Bestimmung, ob ein Sachverhalt in Bezug auf die Klarstellung oder Korrektur der IFRS im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden kann, sind nachfolgend widergegeben. Alle Kriterien müssen erfüllt sein.

(a) Die vorgeschlagene Änderung weist eines oder beide der folgenden Merkmale auf:

(i) klarstellend – durch die vorgeschlagene Änderung würden die IFRS wie folgt verbessert:

Klarstellung unklarer Formulierungen in bestehenden IFRS oder

Hinzufügen von Leitlinien, wo deren Fehlen Bedenken auslösen.

Eine klarstellende Änderung erhält die Einheitlichkeit der bestehenden Prinzipien im betroffenen IFRS. Sie schlägt kein neues Prinzip vor und ändert kein bestehendes Prinzip.

(ii) korrigierend – durch die vorgeschlagene Änderung würden die IFRS wie folgt verbessert:

Lösung eines Konflikts zwischen bestehenden Vorschriften der IFRS und Zurverfügungstellung einer klaren Begründung, wann welche bestehende Vorschrift anzuwenden ist oder

Heilung einer Auslassung oder einer verhältnismäßig kleinen unbeabsichtigten Konsequenz bestehender Vorschriften der IFRS.

Eine klarstellende Änderung schlägt kein neues Prinzip vor und ändert kein bestehendes Prinzip, aber sie kann eine Ausnahme von einem bestehenden Prinzip schaffen.

(b) Die vorgeschlagene Änderung hat einen klaren, eng umrissenen Zweck, d.h. die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen sind ausreichen erwogen und identifiziert worden.

(c) Es ist anzunehmen, dass der IASB zeitnah zu einer Lösung des Sachverhalts kommen wird. Die Unfähigkeit, eine Lösung zeitnah zu erarbeiten, kann ein Hinweis dafür sein, dass der Grund für das Problem grundlegender ist als im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts abgearbeitet werden kann.

(d) Wenn die vorgeschlagene Änderung einen IFRS betrifft, der Gegenstand eines gegenwärtigen oder geplanten IASB-Projekts ist, müssen dringende Gründe vorliegen, um die Änderung eher vorzunehmen als es im Rahmen des Projekts geschehen könnte.

Zum Konsultationsdokument der IFRS-Stiftung kann bis zum 30. November 2010 Stellung genommen werden. Es steht Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Die entsprechende Presseerklärung finden Sie hier (in englischer Sprache, 36 KB).

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