Bilanzierungs-/ Anwendungsfragen bei variablen Vergütungsvereinbarungen

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15.06.2010

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise erließ der Gesetzgeber im Juli 2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG), das darauf abzielt, die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken.

Im Dezember 2009 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ferner zwei Rundschreiben (22/2009 und 23/2009), die u.a. Anforderungen an die Ausgestaltung von Vergütungssystemen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Unternehmen im Versicherungsbereich enthalten. Ziel der Anforderungen ist es ebenfalls, dass über die Gestaltung der Vergütungsstrukturen Anreize geschaffen werden, zum nachhaltigen Unternehmenserfolg beizutragen und darüber hinaus das Eingehen unangemessener Risiken zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund strukturieren die Unternehmen ihre Vergütungssysteme insbesondere im Hinblick auf variable Vergütungsbestandteile um bzw. haben dies bereits getan. An Bedeutung gewinnen in diesem Zusammenhang bspw.

die verzögerte Auszahlung von Vergütungsbestandteilen und

die Verknüpfung der Vergütungen mit Bedingungen wie dem Erreichen bestimmter Erfolgsziele oder dem Verbleib im Unternehmen.

Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) des DRSC diskutiert derzeit, inwieweit diese neuen Anforderungen an Vergütungssysteme nach den geltenden IFRS adäquat abgebildet werden können. Die Erörterung soll in der nächsten Sitzung des RIC, am 3. August 2010, fortgesetzt werden. In diesem Zusammenhang bittet das RIC die bilanzierenden Unternehmen um ihre Mitwirkung und konkret um die Mitteilung spezifischer Zweifelsfragen bei der Bilanzierung für neue Vorstandsvergütungs- bzw. variable Vergütungsvereinbarungen nach IFRS bis zum 9. Juli 2010. Die Fragen können formfrei beim DRSC eingereicht werden (info@drsc.de). Eingereichte Fragen werden im Rahmen von RIC-Sitzungen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, erörtert. Wird eine anonyme Behandlung gewünscht, bittet das DRSC um ausdrückliche Mitteilung.

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