Schlussfolgerungen von EFRAG in Bezug auf den IFRS für KMU

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07.06.2010

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (EFRAG) hat der Europäischen Kommission ihre Analyse hinsichtlich der Vereinbarkeit des IFRS für KMU mit den europäischen Bilanzrichtlinien übermittelt.

EFRAG hat folgende Dokumente erstellt:

Ein Schreiben an die Europäische Kommission, in dem die Vorschriften des IFRS für KMU zusammengefasst werden, bei dem EFRAG zu dem Schluss gekommen ist, dass sie nicht mit den EU-Bilanzrechtlinien vereinbar sind. Dieses Schreiben enthält außerdem eine Beschreibung des Umfangs und der Beschränkungen der vorgenommenen Analyse.

Ein Rechenschaftsbericht, in dem die Gründe von EFRAG dargelegt werden, warum Vorschriften, die im Anwenderkreis von EFRAG als nicht vereinbar mit den EU-Richtlinien identifiziert wurden, nicht berücksichtigt wurden.

Ein Arbeitspapier, in dem die Einschätzung aller Vorschriften des IFRS für KMU enthalten ist. In diesem Arbeitspapier von 256 Seiten wird der 230 Seiten umfassende IFRS für KMU Abschnitt für Abschnitt analysiert, und es werden sechs Vorschriften identifiziert, die nach Meinung von EFRAG mit den Richtlinien nicht vereinbar sind (s. folgenden Kasten).

EFRAG kommt zu dem Schluss, dass die folgenden Vorschriften des IFRS für KMU nicht mit den EU-Bilanzrichtlinien vereinbar sind:

  1. Das Verbot, einen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung als 'außerordentlich' in der Gesamtergebnisrechnung (oder in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung, wenn eine erstellt wird) oder im Anhang darzustellen oder zu beschreiben (IFRS für KMU Abschnitt 5.10).
  2. Die Vorschrift, Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 12 des IFRS für KMU fallen (nicht grundlegende Finanzinstrumente) zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS für KMU Abschnitte 12.7 und 12.8) (s. Anhang Abschnitte 8 - 18). (Abschnitt 11.2 des IFRS für SMEs beinhaltet ein Wahlrecht für ein Unternehmen zur vollumfänglichen Anwendung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Da sich das Wahlrecht nicht auf eine bestimmte Fassung von IAS 39 bezieht, war EFRAG nicht in der Lage, einzuschätzen, ob dieses Wahlrecht mit den EU-Bilanzierungsregeln vereinbar ist. Daher hat EFRAG das Wahlrecht bei der Einschätzung der Vereinbarkeit der Vorschriften des IFRS für KMU mit den EU-Bilanzierungsregeln in Bezug auf Finanzinstrumente außer Acht gelassen.)
  3. Die Vorschrift, die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts mit zehn Jahren anzusetzen, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer vorzunehmen (IFRS für KMU Abschnitt 19.23).
  4. Die Vorschrift, jeglichen negativen Geschäfts- oder Firmenwert sofort erfolgswirksam zu erfassen (IFRS für KMU Abschnitt 19.24).
  5. Die Vorschrift, den ausstehenden Betrag aus der Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten, bevor die Zahlungsmittel oder andere Ressourcen geliefert wurden, als Abzugsposten vom Eigenkapital und nicht als Vermögenswert anzusetzen (IFRS für KMU Abschnitt 22.7(a)).
  6. Das Verbot, eine für einen Geschäfts- oder Firmenwert erfasste Wertberichtigung rückgängig zu machen (IFRS für KMU Abschnitt 27.28).

Folgende Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache zur Verfügung:

Schreiben von EFRAG an die Europäische Kommission (114 KB)

Rechenschaftsbericht von EFRAG (176 KB)

Arbeitspapier von EFRAG (1,98 MB)

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