Der
EITF Snapshot-Newsletter ermöglicht Lesern, die für sie relevanten Sachverhalte zu identifizieren und die Ergebnisse der Sitzung schnell zu verstehen. Zurückliegende Ausgaben können Sie
hier herunterladen. In dieser Ausgabe des
EITF Snapshot-Newsletters werden die folgenden Sachverhalte abgedeckt, die auf der EITF-Sitzung erörtert wurden:
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Sachverhalt 08-9 Meilensteinmethode für die Erlöserfassung – endgültige Beschlussfassung
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Sachverhalt 09-B Erwägung der Bilanzierung von mehrheitlich gehaltenen Anlagen durch einen Versicherer, wenn der im Eigentum stehende Anteil auf getrennten Konten geführt wird – endgültige Beschlussfassung
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Sachverhalt 09-F Basis-Jackpot-Schulden von Casinos – endgültige Beschlussfassung
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Sachverhalt 09-G Klarstellung der Definition abgegrenzter Erwerbskosten bei Versicherungsunternehmen – Beschlussfassung in Teilen erfolgt
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Sachverhalt 09-H Bilanzierung durch Organisationen im Gesundheitswesen (Erlöserfassung; Ausweis von Versicherungsansprüchen und damit in Zusammenhang stehenden Versicherungsrückdeckungen; sowie Bewertung von caritativen Hilfsprogrammen für Angabezwecke) – keine Schlussfolgerung erzielt; weitere Erörterung auf einer späteren EITF-Sitzung erwartet (Erlöserfassung). Beschluss der Veröffentlichung (Ausweis von Schulden im Zusammenhang mit medizinischer Fehlbehandlung and ähnlichen Ansprüchen sowie Angabe von caritativen Hilfsprogrammen).
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Sachverhalt 09-I Auswirkung einer Änderung eines Kredits, wenn der Kredit Teil eines Pools ist, der als einzelner Vermögenswert bilanziert wird – endgültige Beschlussfassung
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Sachverhalt 09-J Auswirkung einer Denominierung des Ausübungspreises einer aktienbasierten Vergütungsprämie in der Währung des Marktes, auf dem der zugrunde liegende Beteiligungstitel vorrangig gehandelt wird – endgültige Beschlussfassung
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Erstmalige Beschlussfassungen der EITF (sog. 'Beschlüsse zur Veröffentlichung') werden mit der Bitte um Stellungnahme für eine bestimmte Zeit nach Ratifizierung durch den FASB veröffentlicht. Auf der ersten planmäßigen Sitzung nach Ablauf der Kommentierungsfrist erwägt die EITF die eingegangenen Stellungnahmen und bestätigt, sofern gerechtfertigt, seine Beschlüsse zur Veröffentlichung als endgültige Beschlussfassungen. Diese Beschlussfassungen werden dann an den Board zur endgültigen Ratifizierung übermittelt.
Die EITF hat jüngst die folgenden Änderungen an der Struktur der EITF-Sachverhalte vorgenommen:
Kodifizierung – Mit dem Start der Kodifizierung der FASB-Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Codification, ASC) zum 1. Juli 2009 wurden alle EITF-Sachverhalte als Aktualisierung der Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) finalisiert. Das Nummerierungssystem für EITF-Sachverhalte (d.h. vor ihrer Fertigstellung als ASUs) wurde ebenfalls geändert. Statt eine Nummer zu erhalten, die sich aus dem Jahr und dem Fortschritt des Sachverhalts in diesem Jahr ergibt (bspw. war Sachverhalt 08-1 der erste Sachverhalt im Jahr 2008) wird ein neuer Sachverhalt eine Nummer bekommen, die aus dem Jahr ergibt, in welchem er hinzugefügt wurde und einen Buchstaben für den Fortschritt in diesem Jahr. Der erste EITF-Sachverhalt, der im Jahr 2010 hinzugefügt wurde, wird die Bezeichnung Sachverhalt 10-A tragen. Die Nummerierung, die für frühere EITF-Sachverhalte nach dem alten System verwendet wurde, wird nicht geändert.
Vorgeschlagene Daten des Inkrafttretens – Neue Entwürfe, die auf Grundlage einer Beschlussfassung zur Veröffentlichung herausgegeben werden, werden nicht länger vorgeschlagene Daten des Inkrafttretens enthalten. Stattdessen wird man Adressaten in zukünftigen Entwürfen bitten, zu dem Aufwand Stellung zu beziehen, der mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Aktualisierungen einhergeht; die Arbeitsgruppe wird diese dann im Rahmen ihrer endgültigen Erörterungen über die Festlegung des Datums des Inkrafttretens berücksichtigen.
Grundlage für Schlussfolgerungen – Neue Entwürfe und endgültige ASUs, die nach der Märzsitzung 2010 herausgegeben werden, werden eine Grundlage für Schlussfolgerungen sowie abweichende Sichtweisen enthalten, sofern einschlägig.
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