Wir nehmen Stellung zum Entwurf ED/2010/11

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10.11.2010

Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2010/11: Latente Steuern: Rückgewinnung der zugrunde liegenden Vermögenswerte eingereicht.

Mit dem Vorschlag würde ein Aspekt in IAS 12 Ertragsteuernglattgezogen. Nach IAS 12 hängt die Bewertung von latenten Steuerschulden und latentem Steuervermögen davon ab, ob das Unternehmen davon ausgeht, den Vermögenswert dadurch zurückzugewinnen, dass er genutzt wird, oder dadurch, dass er veräußert wird. In einigen Fällen ist es schwierig und subjektiv gefärbt, zu beurteilen, ob eine Rückgewinnung durch Veräußerung oder durch Nutzung erfolgen wird. Um einen pragmatischen Ansatz für solche Fälle zur Verfügung zu stellen, sieht die vorgeschlagene Änderung vor, eine widerlegbare Annahme einzuführen, dass der Vermögenswert allein durch Veräußerung zurückgewonnen wird, wenn dem Unternehmen nicht eindeutige Hinweise vorliegen, dass die Rückgewinnung auf eine andere Art und Weise erfolgt.

Wir begrüßen die Tatsache, dass der Board sich bemüht, die schwierigen praktischen Fragen zu lösen, die aufkommen können, wenn latente Steuern berechnet und bewertet werden, die im Zusammenhang mit Vermögenswerten stehen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet oder neubewertet werden. Wir unterstützen die vorgeschlagene Ausnahme von den Prinzipien in IAS 12 jedoch nicht. Die Übersetzung eines Auszuges aus unserer Stellungnahme finden Sie nachfolgend. Die gesamte Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie hier (58 KB). All unserer früheren Stellungnahmen stehen Ihnen hier zur Verfügung.

Obwohl wir zustimmen, dass zusätzliche Leitlinien in diesem Bereich hilfreich wären, unterstützen wir die Einführung einer Ausnahme von den bestehenden Prinzipien in IAS 12 nicht. Stattdessen empfehlen wir, dass der Board zusätzliche Umsetzungsleitlinien zur Verfügung stellt, mit denen verdeutlicht wird, wie die bestehenden Prinzipien in IAS 12 angewendet werden sollten. Bei der Entwicklung dieser Leitlinien sollte der Board einen Ansatz in Erwägung ziehen, der auf dem zugrunde liegenden Geschäftsmodell aufbaut. Wir sind der Meinung, dass ein solcher Ansatz im Einklang mit den gegenwärtigen Vorschriften in IAS 12.52 stehen würde.

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