IASB veröffentlicht zwei überarbeitete Standards als Ergebnis von Agendaprojekten
16.06.2011
Der IASB hat zwei Standards geändert, die wesentliche Punkte in der Abarbeitung seines Arbeitsplans darstellen.
Mit den Änderungen werden neue Vorschriften zur Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses und zur Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer eingeführt.
Die Änderungen sind Ergebnis größerer Ziele, die in umfassenderen Projekten abgehandelt werden sollten. Die Änderungen bei der Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses wurden aus dem größeren Projekt der Erfolgsberichterstattung herausgelöst, mit dem eine umfassende Überarbeitung der Darstellung des Abschlusses erreicht werden sollte. Im ursprünglichen Entwurf war seinerzeit vorgeschlagen worden, die Gesamtergebnisrechnung verpflichtend in einer einzigen Darstellung zu zeigen, aber die Rückmeldungen der Anwender zeigten, dass die Änderung zu umstritten war, um in den abschließenden Standard aufgenommen zu werden. Stattdessen wird in den Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Wahlmöglichkeit von einer oder zwei Darstellungen für den einzelnen Anwender frei gelassen. Nur die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses wurde dahingehend geändert, das Zwischensummen für die Posten gefordert werden, die recycelt werden können (z.B. Cash-Flow-Hedges, Fremdwährungsumrechnungen), und diejenigen, die nicht recycelt werden (beispielsweise erfolgswirksam durch das sonstige Gesamtergebnis zu erfassende Posten nach IFRS 9 Finanzinstrumente).
Der US-amerikanische Standardsetzer hat zeitgleich ähnliche Leitlinien in Form einer Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (ASU 2011-05) herausgegeben. Während die neuen Leitlinien im Wesentlichen eine Harmonisierung der Vorschriften für die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses darstellen, bleiben Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS in Bezug darauf, (1) was in die Gesamtergebnisrechnung aufgenommen wird und (2) wie umzuklassifizieren ist.
Die Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer sind etwas umfangreicher, können aber auch als pragmatischer Mindestteil dessen angesehen werden, was der IASB zu erreichen gehofft hatte, als das umfassende Projekt in den Anfangsstadien der Konvergenz aufgenommen wurde. Die Bilanzierung von Pensionen und anderen Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind seit langem ein komplexer und schwieriger Bereich, und die ursprünglichen Pläne einer vollständigen Überarbeitung der Pensionsbilanzierung mussten angesichts anderer Prioritäten verschoben werden, so dass der IASB schließlich allein mit der Verbesserung bestimmter Aspekte der bestehenden Vorschriften in IAS 19 fortfuhr.
Vor den Änderungen waren nach IAS 19 Wahlmöglichkeiten zugelassen, wie versicherungsmathematische Verluste und Gewinne aus Pensionen und ähnlichen Sachverhalten zu bilanzieren seien. Unter anderem war der sogenannte "Korridor"-Ansatz möglich, der zu einer Abgrenzung von Bewertungserfolgen führte. Im Entwurf wurde vorgeschlagen, den "Korridor"-Ansatz zu streichen und stattdessen zu verlangen, dass alle Auswirkungen einer Neubewertung im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden (und der verbleibende Teil in der Gesamtergebnisrechnung). Zudem war vorgeschlagen worden, diese Vorschriften auf alle langfristigen Leistungen an Arbeitnehmer auszuweiten (wie beispielsweise erdiente Sabbatjahre). Mit den endgültigen Änderungen werden nur Änderungen am Ausweis des sonstigen Gesamtergebnisses in Bezug auf Pensionen (und ähnliche Sachverhalte) vorgenommen, alle anderen langfristigen Leistungen aber identisch bilanziert, obwohl die Änderungen des angesetzten Betrag vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung widergespiegelt werden.
Außerdem wurde in IAS 19 die Behandlung von Abfindungsleistungen geändert. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen eine Schuld für Abfindungsleistungen ansetzt. Mit den endgültigen Änderungen werden die entsprechenden Vorschriften nach US-GAAP – wenn auch nicht wortwörtlich – übernommen (nach denen einzelne Mitarbeiter benachrichtigt sein müssen), v.a. kann der Zeitrahmen für den Ansatz in einigen Fällen länger sein.
Schließlich können verschiedene andere Änderungen an IAS 19 in bestimmten Bereichen Auswirkungen haben. So sind Leistungen an Arbeitnehmer, die zwölf Monate nach dem Ende der Berichtsperiode nicht vollständig erfüllt sind, als "andere langfristige Leistungen" und nicht als "kurzfristige Leistungen" zu erfassen sein, und obwohl sie als laufende Posten in der Bilanz erfasst werden, werden sie nach der geänderten Fassung von IAS 19 anders bewertet.
Nachfolgend fassen wir für Sie die Änderungen zusammen:
Zusammenfassung der Änderungen |
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Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses
Änderungen an IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Weiterführende Informationen:
- Presseerklärung des IASB zu den Änderungen an IAS 1 (in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB) Feedback-Statement des IASB zu den Änderungen an IAS 1 (in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB)
- Unsere Zusammenfassung des Projekts zur Darstellung des Abschlusses
- Presseerklärung des IASB zu den Änderungen an IAS 19 (in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB)
- Feedback-Statement des IASB zu den Änderungen an IAS 19 (in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB)
- Unsere Zusammenfassung des Projekts zu Leistungen an Arbeitnehmer
- Unsere Zusammenfassung des Projekts zu Abfindungsleistungen