Eilmeldung zu den Ergebnissen der heutigen Sondersitzung des IASB
07.11.2011
Der IASB hat heute eine Sondersitzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 abgehalten.
Verpflichtendes Datum des Inkrafttretens: Der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 wird um zwei Jahre verschoben. IFRS 9 ist somit verpflichtend erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Ein expliziter Hinweis, dass dieser Zeitpunkt zukünftig nochmals überprüft werden könnte, soll nicht aufgenommen werden. Gleichwohl wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen ein entsprechender allgemein gehaltener Passus enthalten sein (wie auch im derzeitigen IFRS 9).
Vorjahresvergleichszahlen: Im Jahr der Erstanwendung müssen die Vorjahresvergleichszahlen nicht an die IFRS 9-Vorschriften angepasst werden (eine freiwillige Anpassung ist gleichwohl zulässig). Dafür sind zusätzliche Anhangangaben zu leisten, um die Auswirkungen des Übergangs auf IFRS 9 transparenter darzustellen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Überleitungsrechnung der Bilanzposten zum Erstanwendungszeitpunkt (siehe dazu das entsprechende Agendapapier 1B auf der Internetseite des IASB), wodurch bereits nach IAS 8 und IFRS 7 erforderliche Angaben in anderer Form dargestellt werden und so der Aufwand seitens der Bilanzersteller begrenzt wird. Diese Angaben sind auch bei freiwilliger Anpassung der Vorjahreszahlen zu leisten.