Der neuseeländische Standardsetzer New Zealand Accounting Standards Board (NZASB) wird auf seiner kommenden Sitzung am 2. November 2011 einen kurzfristigen Aktionsplan erörtern, mit dem zur Reduzierung unnötiger Angaben im Abschluss ermutigt werden soll.
In einem Arbeitspapier des Stabs, das für die Sitzung erstellt wurde, wird die Reaktion des NZASB auf den Bericht Überflüssiges Gepäck zurücklassen – Reduzierung der Angaben im Abschluss auf die, die wichtig sind erläutert. Der Bericht war im Juli 2011 vom Institut der Wirtschaftsprüfer von Schottland (Institute of Chartered Accountants of Scotland, ICAS) und vom Institut der Wirtschaftsprüfer von Neuseeland (New Zealand Institute of Chartered Accountants, NZICA) gemeinsam auf Bitte des IASB erarbeitet worden. Im Papier wird festgehalten: "Obwohl das Projekt vom IASB in Auftrag gegeben und die Erwartung geweckt wurde, dass der Bericht zwecks Stellungnahme veröffentlicht würde, scheint es, dass der IASB nicht darauf reagieren wird, bis die Stellungnahmen zum künftigen Arbeitsprogramm des IASB erörtert werden."
Im Arbeitspapier werden die verfügbaren Möglichkeiten erörtert, mit denen sichergestellt werden kann, dass jegliche Ratschläge oder Leitlinien, die vom NZASB herausgegeben werden, genügend Substanz haben, sodass nicht nur Ersteller sondern auch Prüfer und Aufsichten sie überzeugend finden, und dass gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass neuseeländische gewinnorientierte Unternehmen weiterhin in Anspruch nehmen können, die vollen IFRS anzuwenden. Im Papier werden die Möglichkeiten eines neuseeländischen Standards oder einer Interpretation, erläuternder Leitlinien oder einer informellen Kommunikation wie beispielsweise eines Kommuniqués erörtert.
Der Stab empfiehlt, dass der NZASB einen erläuternden Leitfaden herausgibt, der zwar keine gesetzliche Bindungskraft hätte, der aber Leitlinien hinsichtlich des Konzepts der Wesentlichkeit in Bezug auf Angaben bieten würde. Die Leitlinien würden auf den Empfehlungen des Berichts von ICAS und NZICA aufbauen, die besagen, dass IFRS-Anwender separat erwägen sollten, (i) ob ein Posten wesentlich ist und (ii) ob einzelne Informationen wesentlich sind, sodass sie eine Nennung in den sonstigen Angaben erfordern. In Erwägung gezogen würden einzelne Informationen in Bezug auf wesentliche Posten und Informationen, die sich nicht auf einzelne Posten beziehen aber erforderlich sind, damit der Abschluss der Zielsetzung der Finanzberichterstattung entspricht. Es geht in diesem Fall nicht um die Streichung verschiedener IFRS-Angaben, die im Bericht als mögliche Streichkandidaten identifiziert worden sind.
Diese neuseeländische Entwicklung gibt den weltweit zu hörenden Rufen nach Erleichterungen bei den Angaben in der Finanzberichterstattung zusätzliches Gewicht.
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