IASB ändert Aufrechnungsvorschriften in IAS 32 und Angabevorschriften in IFRS 7

  • Standard Image

16.12.2011

Der IASB hat Änderungen an IAS 32 'Finanzinstrumente: Ausweis' veröffentlicht, die eine Klarstellung der Vorschriften zu den Saldierungsregeln darstellen.

Das dahinterliegende gemeinsame Projekt von IASB und FASB hatte ursprünglich darauf abgezielt, die Unterschiede zwischen den einschlägigen Rechnungslegungsstandards zur Saldierung von Finanzinstrumenten zu adressieren. Der FASB entschied sich jedoch, die gegenwärtigen US-amerikanischen Vorschriften beizubehalten. Daher verständigten sich die Boards darauf, sich auf die Entwicklung harmonisierter Angabevorschriften zu konzentrieren, die den Abschlussadressaten gestatten sollen, das Ausmaß, in dem nach IFRS bzw. US-GAAP bilanzierende Unternehmen Risiken aus Finanzinstrumenten ausgesetzt sind, leichter vergleichen zu können. Darüber hinaus hat sich der IASB entschlossen, IAS 32 zu ändern, um bestimmte Aspekte klarzustellen, bei denen es zu Abweichungen in der Praxis kommt, wie während der Einbindungsaktivitäten des IASB klar wurde.

Das Projekt zur Änderung von IAS 32 war vier Kernbereichen gewidmet:

  • der Bedeutung von 'hat gegenwärtig das gesetzlich durchsetzbare Recht auf Aufrechnung',
  • der Anwendung der gleichzeitigen Realisierung und Erfüllung,
  • der Aufrechnung von Sicherheiten,
  • dem Bilanzierungsobjekt für die Anwendung der Saldierungsvorschriften.

Die Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben erfordern Angaben zu allen bilanzierten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit IAS 32.42 saldiert werden. Mit den Änderungen wird auch die Vornahme von Angaben zu allen bilanzierten Finanzinstrumenten gefordert, die einer durchsetzbaren Globalverrechnungs- oder ähnlichen Vereinbarungen unterliegen, auch wenn sie nach IAS 32 nicht saldiert werden. Der IASB ist der Meinung, dass diese Angaben Abschlussadressaten helfen werden, die Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen von Saldierungsvereinbarungen einschließlich der Rechte auf Saldierung von bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten eines Unternehmens auf die Finanzlage eines Unternehmens einzuschätzen.

Die Änderungen an IAS 32 treten erst für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die neuen Angabevorschriften treten jedoch schon früher in Kraft – für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, und Zwischenberichtsperioden, die innerhalb dieser jährlichen Berichtsperioden liegen. Die Änderungen sind rückwirkend auf alle dargestellten Vergleichsperioden anzuwenden.

Weiterführende Informationen:

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.