IASB schlägt Klarstellung dazu vor, wann nicht realisierte Erfolge nur teilweise erfasst werden

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13.12.2012

Der International Accounting Standards Board hat den Entwurf ED/2012/6 'Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)' herausgegeben. Im Entwurf wird vorgeschlagen, wann nicht realisierte Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen vollständig zu erfassen sind: vollständige Erfolgserfassung bei Transaktionen, die Geschäftsbetriebe betreffen, Teilerfolgserfassung im Fall von Veräußerungen von Vermögenswerten.

In dem Entwurf werden sowohl Änderungen an  IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures als auch an IFRS 10 Konzernabschlüsse vorgeschlagen. Es werden keine Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS und an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen vorgeschlagen, da diese zum 1. Januar 2013 und somit bevor die Vorschläge im Entwurf finalisiert werden können ersetzt werden.

Der Sachverhalt, dem diese vorgeschlagenen begrenzte Änderung gilt, wurde ursprünglich dem IFRS Interpretations Committee angetragen, das gebeten wurde, den Ausdrucks 'nicht-monetäre Einlagen' in SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Einheiten - Nicht-monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen und IAS 28 (2011), in dem SIC-13 aufgeht, zu klären.

Die Erwägungen des Interpretations Committee weiteten sich bald auf den Gesamtkomplex des scheinbaren Konflikts zwischen den Vorschriften in SIC-13, die den Ausschluss der nicht realisierten Erfolge vorsehen, und in IFRS 10/IAS 27 (2008) aus, die den vollständigen Ansatz von Erfolgen bei Verlust/Erlangung der Beherrschung über ein Tochterunternehmen vorsehen.

Bei der Entwicklung der vorgeschlagenen Änderung konzentrierten sich Interpretations Committee und IASB auf die konzeptionelle Grundlage, die bei der Entwicklung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse berücksichtigt wurde und die vorsieht, dass die Erlangung oder der Verlust von Beherrschung ein bedueutendes wirtschaftliches Ereignis ist, dass eine Neubewertung und die Erfassung von Erfolgen erfordert.

Da diese Vorschriften im Kontext von Transaktionen im Zusammenhang mit Geschäftsbetrieben entwickelt wurden, sehen die vorgeschlagenen Änderungen eine vollständige Erfolgserfassung nur bei Transaktionen, die Geschäftsbetriebe betreffen, vor.

Die Vorschrift, die Erfolge aus Transaktionen, die Geschäftsbetriebe betreffen, vollständig zu erfassen, würde unabhängig von der rechtlichen Form des Geschäftsvorfalls gelten, in dessen Rahmen ein solcher Geschäftsbetrieb übertragen würde. Also wäre unerheblich, ob es sich um die Veräußerung einer Gruppe von Vermögenswerten, die Veräußerung oder den Erwerb einer Investition in eine Tochtergesellschaft oder um einen anderen Geschäftsvorfall handelte. Bestehende Leitlinien in IFRS 10 zu 'verknüpften Geschäftsvorfällen' würden explizit auf diese Art von Geschäftsvorfällen ausgeweitet.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen, die den vorgeschlagenen Änderungen beigefügt ist, wird festgehalten, dass erörtert wurde, ob alle Veräußerungen und Einbringungen von zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen zur vollständigen Erfolgserfassung führen sollte, da dies die "solideste Alternative aus konzeptioneller Sicht" sei. Da jedoch die Prämisse hinter dem vollständigen Ansatz an das Bestehen eines Geschäftsbetriebs und die Erwägungen des IASB im Rahmen des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen geknüpft war, war man der Meinung, dass dieser Vorschlag zu grundlegend für eine begrenzte Änderung sei, da es verschiedenen übergreifende Sachverhalte involvieren würde.

Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, die bestehenden Vorschriften in Bezug auf die Teilerfolgerfassung für die Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetriewb darstellen, beizubehalten und klarzustellen.

Die Änderungen würden, wenn sie so angenommen werden, nur prospektiv angewendet werden.

Stellungnahmen zum Entwurf ED/2012/6 werden bis zum 23. April 2013 erbeten.

Auf der Internetseite des IASB stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

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