IASB veröffentlicht Vorschläge zu begrenzten Änderungen an IFRS 11

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13.12.2012

Der International Accounting Standards Board hat den Entwurf ED/2012/7 'Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 11)' herausgegeben, der zu der Reihe in letzter Zeit vorgeschlagener begrenzter Änderungen an den IFRS gehört. Im Entwurf wird vorgeschlagen, IFRS 11 'Gemeinsame Vereinbarungen' zu ändern, um klarzustellen, dass ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, unter Anwendung von IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' und anderer relevanter IFRS zu bilanzieren hat.

Weder IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen noch IAS 31 Anteile an Joint Ventures, der ab dem 1. Januar 2013 durch IFRS 11 ersetzt wird,enthalten spezifische Leitlinien dazu, wie ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in Fällen, in denen die gemeinsame Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, zu bilanzieren hat.

Daher haben sich Abweichungen in der Praxis ergeben, die davon abhängen, ob der Geschäftsvorfall als ein Unternehmenszusammenschluss oder als Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten angesehen wird. Die Unterschiede in der Behandlung bei den beiden grundlegenden Ansätzen beinhalten den Ansatz oder Nichtansatz von Geschäfts- oder Firmenwerten und latenten Steuern und die Aktivierung oder Aufwandserfassung von erwerbsbezogenen Kosten.

Der Sachverhalt war zuerst dem IFRS Interpretations Committee angetragen worden (erstmalige Erörterung im Juli 2011). Das Interpreations COmmittee hatte zuerst erwogen, Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses an IFRS 3 vorzuschlagen oder Anwendungsleitlinien zu entwickeln, bevor man sich entschied, dass Änderungen an IFRS 11 der beste Weg seien. Im September 2012 nahm der IASB auf Vorschlag des Interpretations Committee ein begrenztes Projekt zu Änderungen an IFRS 11 auf seine Agenda.

Mit den jetzt vorgeschlagenen Änderungen würde klargestellt, dass IFRS 3 und andere einschlägige Standards auf den Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, anzuwenden sind. Demnach wären solche Erwerbe unter Anwendung der Erwerbsmethode in IFRS 3 (wie in Paragraf 20 festgelegt) bilanziert. Dies würde zu Folgendem führen:

  • Bewertung der meisten identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert,
  • Aufwandserfassung von erwerbsbezogenen Kosten (mit Ausnahme von der Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Eigenkapitaltiteln),
  • Ansatz latenter Steuern,
  • Erfassung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Gewinnen aus vorteilhaften Erwerben.

Die Änderungen würden auf die Erwerbe von Anteilen an einer bestehenden gemeinschaftlichen Tätigkeit und auf die Erwerbe von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bei ihrer Gründung anzuwenden sein, solange die Begründung der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht mit der Bergründung des Geschäftsbetriebs einhergeht. Es werden keine Leitlinien für Fälle zur Verfügung gestellt, in denen zusätzliche Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit erwroben werden, an der der Erwerber bereits Anteile hält.

Im Entwurf werden auch Folgeänderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards vorgeschlagen, die der Ausweitung und Klarstellung der Ausnahme in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse in Anhang C gelten. Sie sollen vergangene Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, in denen die gemeinschäftliche Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, beinhalten.

Die Änderunge  würden, so sie in der vorliegenden Form finalisiert werden, nur prospektiv angewendet werden, um den Einfluss späterer Erkenntnisse zu verhindern.

Zum Entwurf kannn bis zum 23. April 2013 Stellung genommen werden.

Auf der Internetseite des IASB stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

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