Jüngster IASB-Entwurf soll die Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden bewirken

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04.12.2012

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2012/5 'Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (vorgeschlagene Änderungen an IAS 16 und IAS 38)' herausgegeben. Die Vorschläge sehen vor, weitere Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, welche Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten verwendet werden können; erlösbasierte Abschreibungsmethoden werden als nicht sachgerecht eingestuft.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen würden zusätzliche Paragrafen in IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte aufgenommen, mit denen die Interpretation des Konzepts der 'Abschreibung' verdeutlicht werden soll.

In IAS 16 und IAS 38 ist vorgeschrieben, dass die Abschreibungsmethode das Muster widerspiegeln soll, wie der künftige wirtschaftliche Nutzen eines Vermögenswerts wahrscheinlich verbraucht wird. Eine Reihe von Methoden können für die Erfüllung dieser Vorschrift verwendet werden, und es liegt in der Verantwortung des Unternehmens, die Methode auszuwählen, die den erwarteten Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens, der aus einem Vermögenswert entspringt, am besten widerspiegelt. Zu den möglichen zu verwendenden Methoden zählen die lineare, die degressive und die leistungsabhängige planmäßige Abschreibung.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde klargestellt, dass erlösbasierte Abschreibungsmethoden nicht verwendet werden können, um die Vorschriften von IAS 16 und IAS 38 zu erfüllen. Das liegt daran, dass Erlöse die Erzeugung erwarteten wirtschaftlichen Nutzens, der aus der Geschäftstätigkeit entsteht, in deren Kontext der Vermögenswert eingesetzt wird, und nicht den Verbrauch erwarteten wirtschaftlichen Nutzens eines Vermögenswerts darstellen.

Die Logik hinter den vorgeschlagenen Änderungen besteht darin, dass Erlöse das Zusammenwirken von zwei Faktoren darstellen: Menge und Preis. Im Gegensatz zur Menge steht der Preis im Allgemeinen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Verbrauch des zugrunde liegenden Vermögenswerts, sondern reflektiert die Marktdynamik im Zusammenhang mit den Gütern und Dienstleistungen die ein Unternehmen erzeugt bzw. anbietet.

Frühere Erörterungen des Sachverhalts durch den IASB hatten ergeben, dass erlösbasierte Abschreibungsmethoden zuweilen in insbesondere zwei Branchen angewendte werden: Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (in diesem Zusammenhang war die ursprüngliche Anfrage an das IFRS Interpretations Committee gerichtet worden) und die Medienbranche, in der Erlöse als Näherungswert für Zuschauerzahlen bei der Abschreibung von Film- und ähnlichen Rechten. In diesen Fällen könnten Umsatzerlöse für die Bestimmung des erwarteten Verbrauchsmusters des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts weiterhin herangezogen werden, wenn die Anwendung einer umsatzbasierten Methode zum selben Ergebnis führt wie die Anwendung einer leistungsabhängigen Methode

Des Weiteren wird vorgeschlagen, dass in Zukunft bei der Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode künftige erwartete Preisrückgänge der vom Vermögenswert erzeugten Güter oder Dienstleistungen relevant sind, denn diese Preisrückgänge könnten ein Indikator dafür sein, dass sich der erwartete künftige Nutzen dieses Vermögenswerts aufgrund seiner technischen oder wirtschaftlichen Veralterung vermindert

Die im Entwurf enthaltenen Vorschläge hatten zunächst Teil der jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2011-2013 sein sollen, zu denen ein Entwurf am 20. November 2012 veröffentlicht wurde. Im Oktober 2012 entschied der IASB allerdings, die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 16 und IAS 38 als eigenständigen Entwurf herauszugeben. Dies ist zum Teil auf Bedenken des Ausschusses für die Beaufsichtigung des Konsultationsprozesses zurückzuführen, der die Meinung geäußert hatte, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht die Kriterien für eine jährliche Verbesserung erfüllten.

Der Entwurf ist mit einer Stellungnahmefrist von 120 Tagen versehen, sodass Stellungnahmen bis zum 2. April 2013 erbeten werden. Ein endgültiger Standard soll im dritten Quartal 2013 erscheinen.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB:

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