Dezember

Neuseeland gibt drittes Paket von Entwürfen für sein gestuftes Berichterstattungssystem heraus

03.12.2012

Der neuseeländische Rechnungslegungsrat (External Reporting Board, XRB) und der neuseeländische Standardsetzer New Zealand Accounting Standards Board (NZASB) haben ein drittes Paket von Entwürfen herausgegeben, die darauf abzielen, das überarbeitete Rahmenkonzept neuseeländischer Rechnungslegung umzusetzen Dieses Paket von Vorschlägen würde zur optionalen Verwendung eines vereinfachten Satzes von Rechnungslegungsstandards für nicht gewinnorientierte Unternehmen auf der Grundlage abgegrenzter Rechnungslegung (im Zusammenhang mit einer vorgeschlagenen Übernahme der IPSAS) oder Rechnungslegung auf Einnahmen- und Ausgabenbasis führen, was von der Einhaltung bestimmter Kriterien abhinge.

Die folgenden Arten von Unternehmen würden jeder Berichtsebene zugeordnet:

  • Berichtsebene 3 - nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (im Entwurf definiert), die weniger als 2 Millionen Neuseelanddollar in Aufwendungen haben und die sich für eine Berichterstattung nach Ebene 3 entscheiden;
  • Berichtsebene 4 - Unternehmen, denen gesetzlich gestattet ist, Rechnungslegung auf Einnahmen-/Ausgabenbasis zu führen, und die sich für eine Berichterstattung nach Ebene 4 entscheiden.

Unternehmen, die sich nicht dafür entscheiden, die vorgeschlagenen Berichtsebenen anzuwenden, würden die vorgeschlagenen Standards für gemeinnützige Unternehmen anwenden, die auf den Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) mit einigen Änderungen beruhen.

In dem Entwurf werden die Berichtsvorschriften für jede Berichtsebene dargestellt, die Erleichterungen bei den Ansatz- und Bewertungsvorschriften gewähren und die darauf abzielen, eine einfache Sprache zu verwenden, die nicht zu viele Fachtermini verwendet. So bietet zum Beispiel der Entwurf zur Rechnungslegung auf Einnahmen-/Ausgabenbasis einen Überblick über allgemeine Kategorien von Geschäftsvorfällen und vorgeschlagenen Leitlinien dazu, wann solche Geschäftsvorfälle anzusetzen wären.

In dem Paket sind außerdem Entwürfe vom freiwillig zu verwendenden  Formvorlagen und zugehörige Leitlinien für die vereinfachte Berichterstattung für gemeinnützigen Unternehmen in den Berichterstattungsebenen 3 und 4 enthalten.

XRB und NZASB erwarten, in den kommenden Monaten zwei weitere Pakete von Entwürfen herauszugeben: eines, das der vereinfachten Berichterstattung durch gemeinnützige Unternehmen des öffentlichen Sektors gewidmet ist, und einen überarbeiteten Satz von Standards für gemeinnützige Unternehmen, die sowohl von Unternehmen des öffentlichen Sektors als auch von gemeinnützigen Unternehmen der ersten und zweiten Berichterstattungsebene anzuwenden wären. Unternehmen der zweiten Berichterstattungsebene könnten ein System der reduzierten Angaben in Anspruch nehmen, aber würden ansonsten die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Standards für gemeinnützige Unternehmen anwenden.

Der Abschluss der verschiedenen Phasen zu gemeinnützigen Unternehmen innerhalb des Gesamtkonzepts der Berichterstattung würde dazu führen, dass Standards entstehen würden, die nur für gemeinnützige Unternehmen in Neuseeland gelten und die im Einklang mit den IFRS stehen oder auf ihnen basieren.

Zum dritten Paket von Entwürfen kann bis zum 28. Juni 2013 Stellung genommen werden. Es ist über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite des XRB zugänglich.

ESMA-Vorsitzender spricht über die Übernahme der IFRS in den Vereinigten Staaten und die global einheitliche Anwendung der IFRS

03.12.2012

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) stellt auf ihrer Internetseite das Manuscript einer Rede ihres Vorsitzenden, Steven Maijoor zur Verfügung, die dieser bei einem Symposium zur Prüfungsqualität gehalten hat, das vom kanadischen Rat für öffentliche Rechenschaftspflicht (Canadian Public Accountability Board) veranstaltet wurde. Maijoor wiederholte in seiner Rede viele schon früher gemachte Aussagen - insbesondere die über seine Enttäuschung, dass in den Vereinigten Staaten noch immer keine Entscheidung hinsichtlich einer IFRS-Übernahme getroffen wurde, und sprach auch über die Einheitlichkeit der Anwendung der IFRS weltweit.

Im Einklang mit seinen früheren Anmerkungen hielt Maijoor "Enttäuschung, dass es keinen Fortschritt oder kein klares Signal politischen Willens gibt, die Übernahme der IFRS am oberen Ende der Prioritätenliste zu halten," fest meinte, dass es "eine Schande wäre, diese Gelegenheit auszulassen", wenn die Vereinigten Staaten "den IFRS den Rücken kehren".

Während der Erörterung der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der IFRS weltweit wies Maijoor darauf hin, dass dies "in erster Linie die Verantwortung der Emittenten und ihrer Prüfer ist, während die Wertpapierregulatoren eingreifen können, wenn es Verletzungen der Vorschriften der IFRS in veröffentlichten Abschlüssen gibt", und er verwies auf die jüngste europaweite Initiative, eine einheitliche Durchsetzung der IFRS zu erzielen.

Weiter auf das Thema der globalen Durchsetzung eingehend verwies Maijoor auf die Bemühungen von ESMA, die Beziehungen zu anderen Regulierern und Durchsetzungsbehörden zu verbessern, und betonte die Notwendigkeit, "die internationale Zusammenarbeit weiter zu vertiefen".

Bei der Erörterung der Ergebnisse von Durchsetzungsaktivitäten hob Maijoor hervor, dass es wichtig sei, die Angaben zu verbessern, da sie "den Emittenten gestatten, den Anlegern hochwertige Informationen in einem prinzipienbasierten Kontext zu bieten". Er betonte insbesondere die Notwendigkeit, dass Unternehmen relevante Angaben im Einklang mit Angabevorschriften, die einer klaren Zielsetzung unterliegen, stehen; als Beispiel verwies er auf die Angaben nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.

Ein prinzipienbasiertes Umfeld kann jedoch nur bestehen, wenn klare und unternehmensspezifische Angaben geleistet werden, die am Ende jeder Berichtsperiode neu beurteilt werden und den Investoren entscheidungsnützliche Informationen bieten. Kann dies nicht geleistet werden, müssen detaillierte Regelungen ausgearbeitet werden, und wir wissen alle genau, dass das, was heute wichtig ist, nicht unbedingt im nächsten Geschäftsjahr wichtig sein wird. Die einzige Art und Weise, wie dies verhindert werden kann, ist, dass die Emittenten aufhören, Allgemeinplätze, die die Standards nachahmen, als Angaben zu leisten.

Sie können sich den vollständigen Text der Rede in englischer Sprache direkt von der Internetseite von ESMA herunterladen.

IVSC veröffentlicht zwei Konsultationsdokumente zu Anlageimmobilien und Vermögenswerten im öffentlichen Sektor

03.12.2012

Der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Council, IVSC) hat zwei Konsultationspapiere herausgegeben, mit denen um Rückmeldung zu Bewertungsthemen gebeten wird. Eines der Papiere ist der Bewertung von Anlageimmobilien (insbesondere vor dem Hintergrund der Erfüllung der Vorschriften von IAS 40 'Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien') gewidmet. Das andere Papier behandelt die Bewertung von zweckgebundenen Vermögenswerten, die von Unternehmen des öffentlichen Sektors eingesetzt werden, um Dienstleistungen zu erbringen.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Mit dem Diskussionspapier Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien wird um Rückmeldungen zur Bewertung von Anlageimmobilien ersucht. Dies wird sowohl vor dem Hintergrund von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien als auch allgemein erbeten.

Der IVSC hat zwei internationale Bewertungsstandards (International Valuation Standards, IVS) in Bezug auf Anlageimmobilien herausgegeben: IVS 233 In Erstellung befindliche Anlageimmobilien und IVS 230 Anteile an unbeweglichem Vermögen.

IVS 233 wurde als Reaktion auf die Bedenken von Anwendern erlassen, dass nach der Änderung, die 2008 als Ergebnis der jährlichen Verbesserungen 2006-2008 an IAS 40 vorgenommen wurde, nicht sachgerechte Bewertungsmethoden eingesetzt würden. Mit der Änderung war festgelegt worden, dass Anlageimmobilien, die sich in Erstellung befinden, zum beizulegenden Zeitwert und nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind, wenn sich der beizulegenden Zeitwert verlässlich bestimmen lässt. Einige Anwender haben der Meinung Ausdruck verliehen, dass IVS 230 ausreicht, und kein eigener Standard zu Anlageimmobilien herausgegeben werden müsse.

Mit dem jetzt veröffentlichten Diskussionspapier wird unter anderem zu den folgenden Themen um Stellungnahme gebeten:

  • Soll die Definition von 'Als Finanzinvestition gehaltene Immobilie' in IVS 233 weiterhin im Einklang mit der in IAS 40 gehalten werden oder ist die Definition möglicherweise nicht optimal für Nichtfinanzberichterstattungszwecke wie beispielsweise Transaktionsmanagement oder Vermögensverwaltung, weil sie zu sehr auf Rechnungslegung und nicht auf Bewertungsfragen zugeschnitten ist?
  • Wie sind bestimmte Posten, die zu einer Immobilie gehören oder mit ihr im Zusammenhang stehen, in die Bewertung von Anlageimmobilien einfließen? Hier geht es insbesondere um die Frage, ob und wann der Wert eines immateriellen Vermögenswerts (wie beispielsweise eines Rechts) in den Wert einer Beteiligung an einer Anlageimmobilie eingerechnet werden sollte.
  • Wie sollten zusätzliche Leitlinien veröffentlicht werden: Als Änderungen an IVS 233 und/oder IVS 230, als Leitlinien in der Form eines Fachinformationspapiers (Techincal Information Paper, TIP) oder auf andere Art und Weise?
  • Sind zusätzliche Leitlinien in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des höchsten und besten Nutzens im IVS-Rahmenkonzept und in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Anlageimmobilien notwendig?
  • Sollen Leitlinien in Bereichen zur Verfügung gestellt werden, in denen Bewertungsprobleme in Bezug auf Anlageimmobilien entstehen (beispielsweise keine oder beschränkte Verkaufstransaktionen, unvermietet bleibende fertiggestellte Immobilien, Festlegung des Abzinsungssatzes)?
  • Sollte der IVSC versuchen, Schwellenwerte festzulegen, anhand derer entscheiden werden kann, ob Eingabewerte und Bewertungen verschiedene Arten von Steuern oder anderer Kosten beinhalten oder ausschließen sollten?
  • Sollte ein Bewertungsbericht für eine Anlageimmobilie eine Angabe enthalten, welcher Bewertungsebene der Zeitwerthierarchie aus IFRS 13 die Anlageimmobilienbewertung zuzuordnen ist? Und sollte der Bewertungsbericht auch die in IFRS 13 geforderte Sensitivitätsanalyse beihalten, wenn die Eingabewerte Werte der dritten Bewertungsebene sind?
  • Sollte der IVSC Leitlinien dazu herausgeben, wann es möglicherweise nicht möglich ist, den Wert einer Anlageimmobilie verlässlich zu bestimmen?

Aus deutscher Sicht ist die Bewertung von Renditeimmobilien auch in sofern interessant, dass sie wiederholt Prüfungsschwerpunkt bei der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) war.

Stellungnahmen zum Papier werden bis zum 1. März 2012 erbeten. Folgende englischsprachige Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite des IVSC zur Verfügung:

Zweckgebundene Vermögenswerte im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen

Zweckgebundene Vermögenswerte im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen beinhalten Gebäude, Bauwerke, Ausrüstung und Grund, die verwendet werden um Transportwesen, Versorgungsleistungen und Leistungen im sozialen, kulturellen und Erholungsbereich zur Verfügung zu stellen.

Der Entwurf des IVSC mit dem Titel Bewertungen von für öffentliche Dienstleistungen zweckgebundenen Vermögenswerten stellt eine Reaktion auf Bedenken dar, die die unterschiedlichen Ansätze betreffen, die von Unternehmen des öffentlichen Sektors für die Bewertung von Vermögenswerten gewählt werden, die für die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden. Die Fragen die sich ergaben waren, ob der Wert den Nutzen widerspiegeln sollte, die die Gesellschaft aus ihm zieht, auch wenn suboptimale Nutzung vorliegt, ob Wiederherstellungskosten oder Ersetzungskosten als Grundlage für die Bewertung gelten sollten und ob Veralterung widergespiegelt werden sollte.

In dem Entwurf wird vorgeschlagen, ein neues Fachinformationspapier (Technical Information Paper, TIP) herauszugeben, um Leitlinien zu diesen Fragen zur Verfügung zu stellen. Zu den im Entwurf erörterten Themen gehören die folgenden:

  • Sollte der Status eines Eigentümers als entweder mit dem Attribut gewinnorientiert oder gemeinnützig versehen einen Einfluss auf die Bewertung haben?
  • Wie ist zwischen 'Marktwert' (der zum gleiche Ergebnis wie der beizulegende Zeitwert unter IFRS 13 führen sollte) und 'Anlagewert' (ein eigentümerspezifischer Wert, der Bewertungen enthalten kann, die sich auf die Gemeinützigkeit des Vermögenswerts beziehen) zu unterscheiden?
  • Wie ist zwischen der Bestimmung des Werts eines Vermögenswerts und seinem sozielan Wert zu unterscheiden? Wie sind also die Auswirkungen der Tatsache zu berücksichtigen, dass der Vermögenswert der größeren Allgemeinheit zugute kommt?
  • Sind zweckgebundene Vermögenswerte zum Wohl der Allgemeinheit wie Straßen, Plätze, Fußwege, Parks und Gärten sowie Allmendeflächen, für die öffentliche Nutzer keine direkten Zugangsgebührenn zu leisten haben, überhaupt verlässlich zu bewerten?
  • Es werden vier grundlegende Arten von Vermögenswerten für Dienstleistungen im öffentlichen Sektor vorgeschlagen und Beispiele von Arten von Vermögenswerten genannt, die in die jeweiligen Kategorien fallen.

In dem Entwurf wird festgehalten, dass sich der IVSC bewusst ist, dass der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) ein Rahmenkonzept vorgeschlagen hat, das eine Überprüfung der Wertfeststellungs- und Bewertungskonzepte für Vermöenswerte im öffentlichen Beistz beinhaltet. Vor dem Hintergrund jedoch, dass die Finalisierung ´des IPSASB-Projekt snoch lange Zeit in Anspruch nehmen wird, hat sich der IVSC entschieden; Leitlinien zu diesen zweckgebundenen Vermögenswerten vorzuschlagen.

Stellungnahmen werden bis zum 1. März 2013 erbeten. Folgende englischsprachige Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite des IVSC zur Verfügung:

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.