IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 zur Klarstellung der Übergangsleitlinien in IFRS 10
28.06.2012
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinen (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12)' herausgegeben. Mit den Änderungen werden die Übergangsleitlinien in IFRS 10 klargestellt und zusätzliche Erleichterungen in allen drei Standards gewährt.
Die Änderungen sind das Ergebnis eines kurzfristigen IASB-Projekts, das aufgenommen wurde, um Bedenken der Adressaten zu begegnen, dass die Übergangsvorschriften in IFRS 10 Konzernabschlüsse beschwerlicher seien, als dies beabsichtigt schien. Ein Entwurf der Änderungsvorschläge war am 20. Dezember 2011 herausgegeben worden.
Mit geänderten Leitlinien werden auch zusätzliche Übergangserleichterungen gewährt. Die wichtigsten Änderungen sind:
IFRS 10
- Klarstellungen:
- Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der 1. Janaur 2013 für Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (unter der Annahme, dass keine vorzeitige Anwendung stattfindet).
- Es sind keine rückwirkenden Anpassungen für Tochterunternehmen vorzunehmen, die im Vergleichszeitraum veräußert wurden.
- Zusätzliche Erleichterungen:
- Die Angabe angepasster Vergleichszahlen wird auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode beschränkt.
- Der in IAS 8.28(f) geforderte Ausweis für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses wird auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode beschränkt.
IFRS 11 und IFRS 12
- Zusätzliche Erleichterungen:
- Die Angabe angepasster Vergleichszahlen wird auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode beschränkt (IFRS 11 und IFRS 12).
- Die Angabepflicht von vergleichenden Informationen zu unkonsolidierten Zweckgesellschaften bei Erstanwendung des IFRS 12 wurde gestrichen (IFRS 12).
Die Änderungen treten – analog zu IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 – für Berichtsperioden beginnend an oder ab dem 1. Januar 2013 in Kraft. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist gestattet.
Eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung steht Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Dort haben eIFRS-Abonnenten auch Zugang zum eigentlichen Dokument.