AFRAC-Stellungnahme "Geschäftsjahr des Konzernabschlusses – UGB vs. BörseG"

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29.03.2012

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat eine Stellungnahme zum Thema 'Geschäftsjahr des Konzernabschlusses – UGB vs. BörseG' veröffentlicht.

Gesellschaften mit Sitz in Österreich, die § 82 Abs. 4 BörseG unterliegen, haben nach dieser Bestimmung einen Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen, der ihren Jahresabschluss gemeinsam mit einem gegebenenfalls aufzustellenden Konzernabschluss enthält. Ist ein Konzernabschluss aufzustellen, ist dieser gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nach den IFRS aufzustellen.

Die Arbeitsgruppe IFRS hat sich unter der Leitung von Prof. Alfred Wagenhofer mit der Frage beschäftigt, ob das Geschäftsjahr des Konzernabschlusses mit dem Geschäftsjahr des Jahresabschlusses übereinstimmen muss bzw. nach welchen Regeln sich der Stichtag des IFRS-Konzernabschlusses bestimmt. AFRAC kommt zum Ergebnis, dass für Gesellschaften, die der Offenlegungsvorschrift des § 82 Abs. 4 BörseG unterliegen, der Stichtag des verpflichtend nach den IFRS aufgestellten Konzernabschlusses mit dem Stichtag ihres UGB-Jahresabschlusses übereinstimmen muss. Das Wahlrecht eines abweichenden Stichtags des Konzernabschlusses nach § 252 Abs. 1 UGB ist für diese Gesellschaften nicht anwendbar.

Die Stellungnahme ist nicht auf Konzernabschlüsse anzuwenden, die nach den Rechnungslegungsvorschriften des UGB oder unter Anwendung des § 245a Abs. 2 UGB nach den IFRS aufgestellt werden.

Sie können sich die Stellungnahme direkt von der Internetseite von AFRAC herunterladen (96 KB).

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