Stellungnahmen von Deloitte zu jüngsten Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee

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28.11.2012

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim IFRS Interpretations Committee Stellungnahmen zu vier vorläufigen Agendaentscheidungen eingereicht, die in der Septemberausgabe 2012 des 'IFRIC Update'-Newsletters veröffentlicht wurden. Wir stimmen den Beobachtungen des Komitees in Bezug auf seine vorläufige Agendaentscheidung zur Beurteilung der fortlaufenden Beschäftigung nach IFRS 3 nicht zu, und wir teilen die Position nicht, die das Komitee in Bezug auf Erträge und Aufwendungen aus Finanzinstrumente mit einem negativen Zinsertrag eingenommen hat. Wir stimmen den anderen Agendaentscheidungen allgemein zu, aber schlagen eine Reihe von Verbesserungen vor.

Nachfolgend geben wir die wesentlichen Inhalte unserer Stellungnahmen wieder. Die Verknüpfungen führen Sie dann jeweils auf die englischsprachigen Originale.

IFRS 3 — Fortlaufende Beschäftigung

Bei diesem Sachverhalt geht es um die Klarstellung der sachgerechten bilanziellen Behandlung von bedingten Zahlungen an veräußernde Anteilseigner nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse unter Umständen, unter denen diese veräußernden Anteilseigner Arbeitnehmer werden oder bleiben. Insbesondere war es in der Einreichung um die Frage gegangen, ob Paragraf B55(a) von IFRS 3 abschließend klärt, dass Zahlungen an einen Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, eine Gegenleistung für Leistungen nach dem Zusammenschluss sind.

Wir halten in unserer Stellungnahme Folgendes fest:

  • Wir stimmen der Beobachtung des IFRS Interpretations Committee nicht zu, dass eine Vereinbarung, nach der bedingte Zahlungen automatisch verfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis endet, zu der Schlussfolgerung führt, dass die Vereinbarung eine Gegenleistung für Leistungen nach einem Zusammenschluss ist.
  • Wir sind der Meinung, dass weder der Wunsch, eine Abweichung zu US-GAAP zu vermeiden, noch die Absicht, auf den Abschluss der Überprüfung nach der Einführung von FAS141R durch den FASB zu warten, angemessene Gründe sind, bei diesem Sachverhalt zu voreiligen Schlüssen zu kommen.
  • Der Bedarf einer gründlicheren Erwägung dieses Sachverhalts wird durch das Fallbeispiel illustriert, bei dem bei einem Unternehmenszusammenschluss alle veräußernden Anteilseigner Arbeitnehmer werden und alle Gegenleistungen für ihre Anteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.

Zu unserer Stellungnahme in englischer Sprache gelangen Sie hier.

IAS 39 — Erträge und Aufwendungen aus Finanzinstrumenten mit negativen Zinserträgen - Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung

Bei diesem Sachverhalt geht es um die Frage des Ausweises negativer Zinserträge bei Finanzinstrumenten

Wir stimmen der Entscheidung des IFRS Interpretations Committee zu, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, aber wir sind nicht der Meinung, dass die uneingeschränkt eingenommene Position (dass diese weder Zinserträge noch Zinsaufwand sind) sachgerecht ist, da sie voraussetzt, dass der negative Ertrag daraus entsteht, dass der Emittent eine Treuhändergebühr für die Verwahrung des Geldes des Halters erhebt. Dies mag nicht in allen Fällen der Fall sein, da es auch andere Umstände geben könnte, die zu einem negativen Zinsertrag führen.

Zu unserer Stellungnahme in englischer Sprache gelangen Sie hier.

IAS 28 — Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen in separaten Abschlüssen

Bei diesem Sachverhalt geht es um die Frage der Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im separaten Abschluss.

Wir stimmen der Entscheidung des IFRS Interpretations Committee zu, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Wir stimmen ebenfalls der Schlussfolgerung zu, dass Anteile Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten im separaten Abschluss eines Unternehmens im Einklang mit einer Bilanzierungsentscheidung nach Paragraf 38 von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS oder Paragraf 10 von IAS 27 Separate Abschlüsse bilanziert werden, den Vorschriften nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten unterliegen (obwohl diese Schlussfolgerung von der früheren Schlussfolgerung des Komitees abweicht, die im IFRC Update vom Juli 2009 veröffentlicht wurde).

Zu unserer Stellungnahme in englischer Sprache gelangen Sie hier.

IAS 27/IFRS 10 — Bargeldloser Erwerb von nicht beherrschenden Anteilen im Konzernabschluss des beherrschenden Anteilseigners

Bei diesem Sachverhalt geht es um die Klarstellung, ob der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert einer unbaren Gegenleistung für den Erwerb eines nicht beherrschenden Anteils im Periodenergebnis des Konzernabschlusses des beherrschenden Anteilseigners erfasst werden sollte.

Wir stimmen der Entscheidung des IFRS Interpretations Committee zu, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, aber wir halten fest, dass der Verweis, dass in den IFRS 'allgemein gefordert wird', bei Ausbuchung eines Vermögenswerts Gewinne und Verluste im Periodenergebnis zu erfassen, durch einen Verweis auf die spezifischen Vorschriften in Paragraf 68 von IAS 16 Sachanlagen und Paragraf 113 von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte untermauert werden kann.

Zu unserer Stellungnahme in englischer Sprache gelangen Sie hier.

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