Neues Rechnungslegungsrecht in der Schweiz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft

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27.11.2012

Der Bundesrat hat am vergangenen Mittwoch das Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2013 für die entsprechende Änderung des Obligationenrechts und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen beschlossen. Mit den Änderungen wird in der Schweiz ein gestuftes Berichterstattungssystem eingeführt, das sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens orientiert. Außerdem wurde festgelegt, welche Berichterstattungsstandards in der Schweiz zulässig sind.

Mit Übernahme des neuen Rechnungslegungsrechts gilt Folgendes:

Gestufte Berichterstattung:

Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft grundsätzlich nicht mehr an die Rechtsform des Unternehmens, sondern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500.000 Umsatzerlös pro Geschäftsjahr, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und nicht prüfungspflichtige Stiftungen müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (sogenannte "Milchbüchlein-Rechnung"). Weitergehende Bestimmungen gelten für Unternehmen, die prüfungspflichtig sind, und für Konzerne. Unter bestimmten Voraussetzungen muss im Interesse des Kapitalmarkts oder zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden.

Anerkannte Standards zur Rechnungslegung:

Die neue Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) sieht vor, dass fünf private Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung (IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS) in der Schweiz zulässig sind. Aufgrund des direkten Verweises auf diese Standards ist stets deren aktuellste Fassung maßgebend. Ein Standard muss vollständig und für den ganzen Abschluss übernommen werden.

Die Unternehmen haben zwei bzw. drei Jahre Zeit, um sich an die neue Rechtslage anzupassen. Sie müssen die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2015 – bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 – anwenden. Sie können diese aber auch freiwillig bereits früher anwenden.

Auf der Internetseite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements - Bundesamt für Justiz stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

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