Nach den Änderungen ist eine 'Investmentgesellschaft' als ein Unternehmen mit den folgenden Merkmalen definiert:
- Es erhält Kapital von einem oder mehreren Anlegern zu dem Zweck, für diese Anleger Investitionen vorzunehmen und zu steuern.
- Es verpflichtet sich gegenüber den Anlagern auf einen Geschäftszweck, der darin liegt, Investitionen nur mit dem Ziel der Kapitalvermehrung, der Erwirtschaftung von Investitionserträgen oder beidem vorzunehmen.
- Es bemisst und evaluiert die Leistung von im Wesentlichen allen seinen Investitionen auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts.
Ein Unternehmen muss alle Tatsachen und Umstände einschließlich seines Geschäftszwecks und seines Aufbaus berücksichtigen, wenn es einschätzt, ob es eine Investmentgesellschaft ist. In den Änderungen wird festgehalten, dass eine Investmentgesellschaft die folgenden typischen Merkmale aufweisen sollte:
- mehr als ein Investitionsempänger,
- mehr als ein Investor,
- die Investoren stehen weder dem Unternehmen noch einem anderen Unternehmen des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, nahe,
- Eigentümeranteilschaft ist üblicherweise in Form von Eigenkapitalanteilen oder ähnlichen Anteilen (beispielsweise Partnerschaftsanteile), denen proportionale Anteile des Nettovermögens der Investmentgesellschaft zugeordnet werden.
Wenn ein Unternehmen eines oder mehrere dieser typischen Merkmale nicht aufweist, muss es rechtfertigen und darlegen, wie seine Aktivitäten dennoch denen einer Investmentgesellschaft entsprechen. In den Änderungen sind zusätzliche Leitlinien enthalten, die detaillierten Spezifika für die Bestimmung, ob ein Unternehmen eine Investmentgesellschaft ist, gewidmet sind. Diese gelten beispielsweise den Auswirkungen der Beteiligung an der täglichen Steuerung eines Investitionsempfängers oder der Erbringung von investmentnahen Leistungen für Dritte, dem Wesen des Unternehmens und der Frage, wie das Unternehmen seine finanziellen Verbindlichkeiten bemisst und steuert.
Die Arten von Unternehmen, die gegebenenfalls dies Definition einer Investmentgesellschaft erfüllen, können Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Wagniskapitalgesellschaften, Pensionsfonds, Staatsfonds oder andere Investmentfonds sein.
Wenn ein Unternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, darf es seine Tochterunternehmen nicht konsolidieren, sondern es muss seine Beteiligungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Eine Investmentgesellschaft muss jedoch ein Tochterunternehmen weiterhin konsolidieren, wenn dieses Tochterunternehmen Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlageaktivitäten des Mutterunternehmens beziehen.
Die Verlautbarung bringt eine Reihe von Änderungen an anderen Standards mit sich:
- Es werden neue Angabevorschriften in Bezug auf Investmentgesellschaften in IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen und IAS 27 Separate Abschlüsse aufgenommen.
- Es wird eine Ausnahme vom Anwendungsbereich von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse für Investmentgesellschaften eingeführt (diese Unternehmen müssen keine Unternehmenszusammenschlussbilanzierung auf den Erwerb von Tochtergesellschaften anwenden).
- Es gibt verschiedene Folgeänderungen an diversen Standards.
Mit den Änderungen werden keine neuen Bilanzierungsvorschriften für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures eingeführt. In IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ist Wagniskapitalgesellschaften, Wertpapierinvestmentfonds, Investmenttrusts und ähnlichen Unternehmen einschließlich investmentbezogenen Versicherungsfonds bereits gestattet, sich dafür zu entscheiden, Anteile an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 oder IAS 39 zu bilanzieren. Der IASB geht davon aus, dass Investmentgesellschaften diese Vorschriften anwenden würden.
Die neuen Vorschriften sind (auf modifiziert rückwirkender Grundlage) auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Dies ist ein Jahr nach dem verpflichtenden Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 10, der für Berichtsperioden anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist jedoch möglich, daher können Unternehmen sich entscheiden, die Änderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 10 anzuwenden, womit vermieden werden kann, dass Investmentgesellschaften Tochtergesellschaften nur im ersten Jahr der Anwendung von IFRS 10 konsolidieren müssen.
Eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung der Änderungen finden Sie auf der Internetseite des IASB.