Vorgeschlagene indische Standards für die Steuerbilanzierung können Schritt hin zu den IFRS sein

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29.10.2012

Der zentrale Rat für direkte Steuern (Central Board of Direct Taxes, CBDT), der ein Gremium des indischen Finanzministeriums ist, bittet um Stellungnahmen zu einem Bericht seines Rechnungslegungsausschusses, in dem es darum geht, welche Standards für die indische Steuerbilanzierung vor dem Hintergrund eines möglichen IFRS-Übergangs in Indien genutzt werden sollen. In dem Bericht wird empfohlen, Steuerbilanzierungsstandards für die Berechnung des zu versteuernden Ergebnisses zu entwickeln. Diese Entwicklung könnte dabei helfen, einigen der Bedenken zu begegnen, die sich im Hinblick auf die IFRS-Übernahme in Indien ergeben haben.

Der Ausschuss, der den Bericht verfasst hat, wurde im Dezember 2010 eingerichtet, um Ratschläge zu sachgerechten Standards für die Steuerbilanzierung in Indien zu entwickeln. Im August 2011 hat er einen Zwischenbericht vorgelegt. In einem früheren Bericht eines Ausschusses aus dem Jahr 2003, der sich mit den damalig geltenden indischen Rechnugslegungsstandards auseinandersetzte, hatte der Ausschuss die Anwendung eben jener Standards in unveränderter Form und entsprechende Folgeänderungen an Gesetzen empfohlen, die Steuerverluste verhindern sollten.

Im Februar 2011 hatte das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) 35 indische Rechnungslegungsstandards (Indian Accounting Standards, Ind AS) herausgegeben, die mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) konvergiert sind, und hatte ihre gestufte Einführung angekündigt, sobald bestimmte Steuerfragen und andere Sachverhalte geklärt seien. Bis heute wurde noch kein Übernahmedatum für die neuen Ind AS bekanntgegeben.

Deshalb ist der jetzt veröffentlichte Bericht des Ausschusses ein wichtiger Schritt dabei, Bedenken entgegenzutreten, die hinsichtlich der Anwendung der IFRS in Indien erhoben wurden. Dies gilt insbesondere dort, wo Ind AS auch für Steuerzwecke verwendet werden können. Indien bewegt sich also möglicherweise einen Schritt näher auf die IFRS-Übernahme (in Form der Ind AS, die einige Modifizierungen von IFRS-Prinzipien aufweisen) zu.

In dem Bericht des Ausschusses werden verschiedene Sachverhalte untersucht, die sich ergeben können, wenn die Standards nach Abschnitt 145 (1) des indischen Einkommensteuer von 1961 als verbindlich anzuwenden erklärt werden. Zu diesen Sachverhalten gehören die folgenden:

  • Müssen Steuerzahler zwei Sätze von Büchern führen - einen nach den Rechnungslegungsstandards, die vom indischen Institut der Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accountants in India, ICAI) herausgegeben werden, und einen nach den im Einkommensteuergesetz verbindlich erklärten Standards?  Im Bericht wird empfohlen, dass die neuen Standards nur auf die Berechnung des zu versteuernden Ergebnisses angewendet sollten (und kein zweiter Satz von Büchern geführt werden sollte). Die Standards sollten als Steuerbilanzierungsstandards (Tax Accounting Standards, TAS) bezeichnet werden.
  • Sollen die TAS für alle Steuerzahler verpflichtend werden oder nur für eine bestimmte Klasse von Steuerzahlern, deren Umsätze oder Erlöse über einem bestimmten Schwellenwert liegen? Der Ausschuss empfiehlt, dass die TAS für alle Steuerzahler gelten sollten.
  • Wie sind Konflikte zwischen den im Einkommensteuergesetz explizit genannten Vorschriften und den TAS aufzulösen? Der Ausschuss empfiehlt, dass die Vorschriften des Gesetzes Vorrang vor den TAS haben sollten.
  • In Bezug auf andere Sachverhalte empfiehlt der Ausschuss, dass verpflichtende Übergangsbestimmungen gleichzeitig mit den TAS verkündet werden sollten und dass entsprechende Modifizierungen an der Einkommensteuererklärung vorgenommen sollten.

Der Bericht des Ausschusses enthält auch Entwürfe der Steuerbilanzierungsstandards selbst, die auf Rechnungslegungsstandards basieren, an denen Änderungen vorgenommen wurden, die als sachgerecht für Steuerbilanzierungszwecke angesehen werden. So würden beispielsweise Gewinne und Verluste aus bestimmten Fremdwährungstransaktionen auf realisierter Grundlage bewertet, und die Neubewertung von Sachanlagen für Steuerzwecke wäre verboten.

Der ursprüngliche Auftrag des Ausschusses umfasste auch, Methoden für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage (Buchgewinn) für Zwecke der indischen Minimumalternativsteuer (Minimum Alternative Tax, MAT) in Fällen von Unternehmen vorzuschlagen, die im ersten Jahr der Übernahme und danach auf die IFRS übergehen. Im Bericht des Ausschusses heißt es dazu, dass er vor dem Hintergrund der schwebenden und unsicheren Situation in Bezug auf den Übergang auf Ind AS entschieden haben, sich primär auf die Formulierung von TAS zu konzentrieren, die im Einklang mit dem Einkommensteuergesetz stehen. Er empfiehlt, dass der Status des Übergangs auf Ind AS sorgfältig überwacht werden sollte.

Der CDBT erbittet Stellungnahmen und Vorschläge zum abschließenden Bericht bis zum 26. November 2012.

Folgende Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des indischen Finanzministeriums zur Verfügung:

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