September

Verordnung über in der Schweiz anerkannte Standards zur Rechnungslegung

05.09.2012

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht (vollständig überarbeiteter 32. Titel des Obligationenrechts), das das Schweizer Parlament in der Schlussabstimmung vom 23. Dezember 2011 verabschiedet hat und das zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden soll, ist auch erforderlich geworden, dass der Bundesrat eine Verordnung erlässt, welche Standards zur Rechnungslegung in der Schweiz zulässig sind. Diese Verordnung liegt jetzt im Entwurf vor.

Die neue Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) soll ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Darin werden folgende Standards als in der Schweiz zulässig genannt:

  • die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB),
  • der "International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities" (IFRS for SMEs) des IASB,
  • die "Fachempfehlungen zur Rechnungslegung" (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung,
  • die "United States Generally Accepted Accounting Principles" (US-GAAP) des Financial Accounting Standards Board.

Für US-GAAP gilt die Einschränkung, dass ein Unternehmen damit seine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses oder einer Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung nur erfüllen kann, wenn es seine Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach diesem Standard erstellt.

Auf der Internetseite der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

Die Frist zur Anhörung endet am 26. September 2012, um 9 Uhr.

Weitere Informationen zur Rechnungslegung in der Schweiz finden Sie jederzeit auf unserer IAS Plus-Länderseite Schweiz.

Öffentliche Vernehmlassung zum Entwurf der Schweizer Prüfungsstandards 2013

05.09.2012

Die Kommission für Wirtschaftsprüfung (KWP) der Schweizerischen Treuhand-Kammer stellt auf ihrer Internetseite die neu erarbeitetne Prüfungsstandards 2013 zwecks öffentlicher Stellungnahme zur Verfügung.

In den vergangenen Jahren sind in der Schweiz, aber insbesondere auch auf internationaler Ebene, zahlreiche Neuerungen und Änderungen in den Regelungen zur Abschlussprüfung zu verzeichnen. Die KWP der Treuhand-Kammer hat dies zum Anlass genommen über die letzten Monate die neuen Prüfungsstandards auszuarbeiten. Sie stehen nunmehr auf der Internetseite der Treuhand-Kammer (geschlossener Mitgliederbereich) zur Verfügung und können bis zum 8. Oktober 2012 unter fachfragen@treuhand-kammer.ch kommentiert werden.

Stellungnahme von Deloitte zum vorgeschlagenen Handbuch für den Konsultationsprozess

05.09.2012

Das IFRS Global Office von Deloitte hat gegenüber der IFRS-Stiftung eine Stellungnahme zum vorgeschlagenen Handbuch für den Konsultationsprozess eingereicht, das im Mai 2012 zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben wurde.

In der Stellungnahme stimmen wir den größten Teilen des Inhalts des vorgeschlagenen Handbuchs zu. Allerdings sprechen wir uns dagegen aus, Änderungen in das Handbuch aufzunehmen, die noch nicht Bestandteil der Satzung der IFRS-Stiftung oder des Rahmenkonzepts des IASB sind, und die Frist für die Stellungnahme zu erneut zwecks öffentlicher Kommentierung herausgegebener vorgeschlagener Standards oder Interpretationen zu verkürzen, und wir hegen Bedenken, dass das Handbuch für den Konsultationsprozess in Bezug auf die Abgrenzung der Rollen, der Verantwortlichkeiten und der Zuständigkeiten des Ausschusses für die Aufsicht über den Konsultationsprozess und des Stabs des IASB nicht ausreichend klar formuliert ist.

Eine Zusammenfassung der Stellungnahme und Zugang zum englischsprachigen Original finden Sie hier.

IFRS fokussiert — IFRS 9 – Stand der Dinge

04.09.2012

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat einen IFRS fokussiert-Newsletter verfasst, der den aktuellen Diskussionsstand der Beratungen des IASB zum Finanzinstrumenteprojekt widerspiegelt.

Das Projekt zur Überarbeitung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS stellt weiterhin eine Herausforderung für Ersteller, Nutzer und nicht zuletzt den Standardsetzer selbst dar. Für die Bereiche Wertminderungen und Abbildung von Sicherungsbeziehungen liegen weiterhin keine endgültigen Regelungen vor. Vielmehr macht sich der IASB daran, die bereits als endgültig betrachtete Phase 1 zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten erneut zu überarbeiten. In Anbetracht des langsamen Fortschritts des Projekts erscheint es nur konsequent, dass der IASB den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 Finanzinstrumente auf den 1. Januar 2015 verschoben hat und auf die Erstellung von Vergleichszahlen verzichtet.

Der Newsletter IFRS fokussiert: IFRS 9 – Stand der Dinge informiert Sie in übersichtsartiger Form über den aktuellen Stand des Finanzinstrumenteprojekts des IASB. Daneben enthält der Newsletter auch eine Übersicht zu diesen und weiteren relevanten Änderungen der IFRS und deren Erstanwendungszeitpunkten, die Sie im Auge behalten sollten.

IDW-Stellungnahme zur Micro-Richtlinie über Erleichterungen der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften

04.09.2012

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt auf seiner Internetseite eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Stellungnahme zur Verfügung, die sich mit dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf zur Umsetzung der Micro-Richtlinie befasst.

Das IDW stimmt den Vorschlägen des BMJ im Grundsatz zu. Dies betrifft sowohl die vorgesehenen Erleichterungen für Anhang, Gliederungstiefe sowie Offenlegung als auch die Beibehaltung der grundlegenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Allerdings steht die vorgesehene Nichtanwendung des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB bei Kleinstkapitalgesellschaften nach Ansicht des IDW nicht im Einklang mit der bisherigen Handhabung des true and fair view-Grundsatzes im HGB. In dem Kontext weist das IDW darauf hin, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt wird, wenn ein Abschluss keine Angaben zu ggf. nicht passivierten Verpflichtungen aus sog. Altzusagen oder mittelbaren Pensionsverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen nach Artikel 28 Abs. 2 EGHGB enthält.

Sie können sich das Schreiben an das BMJ direkt von der Internetseite des IDW herunterladen.

IDW-Stellungnahme zum IASB-Entwurf jährlicher Verbesserungen 2010-2012

04.09.2012

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt auf seiner Internetseite seine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Standardentwurf ED/2012/1 'Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2010-2012' zur Verfügung.

Die Mehrzahl der Änderungsvorschläge, die im Mai 2012 veröffentlicht wurden, findet die Zustimmung des IDW, es sieht aber u.a. noch Nachbesserungsbedarf bei den vorgeschlagenen Änderungen von IFRS 2, IFRS 3 und IAS 24.

Sie können sich das englischsprachige Schreiben direkt von der Internetseite des IDW herutnerladen.

Aktueller Stand bei nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Informationen und der gestuften Berichterstattung in Neuseeland

04.09.2012

Die neuseeländische Finanzmarktaufsicht (Financial Markets Authority, FMA) hat endgültige Leitlinien zur Angabe von nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Informationen (einschließlich der alternativen Kennzahl 'zugrunde liegender Gewinn') veröffentlicht. Dies ist ein Ergebnis einer kürzlich im neuseeländischen Parlament vorgelegten Gesetzesvorlage, mit der bedeutende Änderungen am Rahmen der Finanzberichterstattung in Neuseeland vorgeschlagen werden.

FMA-Leitlinienzu nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen

Die FMA hat die Leitlinien mit dem Titel Angabe von nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen am 3. September 2012 herausgegeben. Sie stehen auf der Internetseite der FMA zur Verfügung. Die FMA hat bekanntgegeben, dass nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen ab dem 1. Januar 2013 gegen diese Leitlinien geprüft werden.

Die jetzt veröffentlichten endgültigen Leitlinien stehen im Wesentlichen mit den Vorschlägen der FMA vom Mai 2012 im Einklang und spiegeln ähnliche Leitlinien wider, die von der australischen Wertpapier- und Investitionsaufsicht (Australian Securities and Investments Commission, ASIC) herausgegeben wurden.

In den Leitlinien werden Prinzipien für die Angabe von nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen in Kommunikationen gegenüber Anlegern (mit Ausnahme von Abschlüssen und Transaktionsdokumenten) dargestellt. Dies schließt die folgenden Prinzipien ein:

  • Es ist darzustellen, warum die Informationen nützlich sind.
  • Die Auffälligkeit der Darstellung ist zu bedenken.
  • Eine angemessene Bezeichnung ist zu wählen.
  • Die Berechnung ist zu erläutern.
  • Die nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen sind auf auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen überzuleiten.
  • Der gewählte Ansatz hat von Berichtsperiode zu Berichtsperiode einheitlich zu sein.
  • Es ist sicherzustellen, dass Anpassungen mit Vergleichszahlen übereinstimmen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Kennzahl unvoreingenommen ist.
  • Bei Bezug auf Einmalgrößen ist Vorsicht walten zu lassen.
  • Es ist zu erläutern ob die Information geprüft wurde oder einer prüferischen Durchsicht unterlag.

In der jüngsten Ausgabe der Studie, die von unseren neuseeländischen Kollegen jährlich über die Verwendung von alternativen Profitkennzahlen in den Abschlüssen von 100 börsennotierten oder großen Unternehmen erstellt wird, zeigt sich, dass 89 Unternehmen zusätzliche Finanzkennzahlen in ihren Abschluss aufgenommen haben. Viele dieser Unternehmen werden die Art und Weise ändern müssen, wie sie diese Zahlen angeben, um im Einklang mit den Leitlinien der FMA zu stehen.

Die FMA hat außerdem eine Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite veröffentlicht, in der sie noch einmal ihre Sichtweisen zu umstritteneren Punkten ihrer ursprünglichen Vorschläge darlegt. Insbesondere erläutert die FMA die Vorschrift, dass nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen, die angegeben werden, auf auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen, die im selben Dokument angegeben werden müssen, überzuleiten sind. Einige Anwender waren der Meinung, dass die Überleitung nicht notwendigerweise im selben Dokument erfolgen müsse, sondern beispielsweise auch auf der Internetseite des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden könne. Die FMA ist weiterhin der Meinung, dass die Überleitung in jedem Dokument zur Verfügung gestellt werden muss, in dem nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen angegeben werden. Sie schreibt dazu:

 

Nach Meinung der FMA sollten die Überleitungen nicht zu komplex sein. Sollten sie jedoch recht komplex sein, ist dies ein weiteres Zeichen, dass die Notwendigkeit besteht, dass sie direkt verfügbar sein sollten. Direkt verfügbare Informationen werden die Transparenz zwischen den Adressaten und den Erstellern von Finanzinformationen erhöhen. Die Medien werden besser über den Unterschied zwischen nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen und auf auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen informiert, und dies wird sich auch in ihren Kommunikationen zeigen.

Eine entsprechende englischsprachige Presseerklärung steht Ihnen auf der Internetseite der FMA zur Verfügung.

Änderungen am Rahmen der Finanzberichterstattung in Neuseeland

Das auf der Internetseite des neuseeländischen Parlament verfügbare Finanzberichterstattungsgesetz wurde im August 2012 in Neuseeland eingeführt und sieht bedeutenden Änderungen am Rechnungslegungsrahmen in Neuseeland vor. Derzeit ist vorgesehen, dass das Gesetz zum 1. April 2015 in Kraft tritt.

Die Vorschläge stehen im Wesentlichen im Einklang mit früheren Ankündigungen der neuseeländischen Regierung, die vorgeschlagen hatte, die Vorschrift der Abschlusserstellung für die meisten kleinen und mittelgroßen Unternehmen abzuschaffen und die Berichterstattungsvorschriften für registrierte Wohlfahrtsorganisationen klarzustellen. Es gibt jedoch auch eine Reihe anderer Änderungen, die einen großen Kreis von Unternehmen betreffen werden. So wird beispielsweise die Vorschrift gestrichen, einen Einzelabschluss des Mutterunternehmens zu erstellen, wenn bereits ein Konzernabschluss vorliegt. Außerdem soll das Strafsystem angepasst werden.

In der Septemberausgabe 2012 des regelmäßig von unseren neuseeländischen Kollegen veröffentlichten Accounting alert werden beide oben beschriebenen Entwicklungen näher erläutert.

Britischer FRC hinterfragt IFRIC-Interpretation zu Abgaben

03.09.2012

Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat gegenüber dem International Accounting Standards Board (IASB) Stellung zum Interpretationsentwurf DI/2012/1 'Abgaben, die Unternehmen von Behörden für eine Tätigkeit in einem bestimmten Markt auferlegt werden' genommen. Der FRC ist nicht der Meinung, dass die vorgeschlagene Interpretation immer zu entscheidungsnützlichen Informationen für Abschlussadressaten führt.

Der FRC gesteht ein, dass die vorgeschlagene Interpretation eine fachlich korrekte Analyse der Frage darstellt, wie IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen auf Abgaben anzuwenden ist. Der FRC zeigt jedoch auf, dass diese Interpretation nicht immer dazu führt, dass der wirtschaftliche Gehalt eines Geschäftsvorfalls dargestellt wird. (Das in der Stellungnahme gewählte Beispiel betrifft britische Bankenabgaben.) Der Mangel einer glaubwürdigen Darstellung der Auswirkungen von Transaktionen, anderen Ereignissen und Bedingungen steht im Widerspruch zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses, in dem gefordert wird, dass Abschlüsse immer die Lage und die Leistung eines Unternehmens getreu den tatsächlichen Umständen abbilden sollten.

Die Tatsache, dass eine fachlich korrekte Interpretation zu Schlussfolgerungen führt, die den Gehalt der zugrundeliegenden Transaktion nicht getreu abbildet, lässt den FRC zu der Schlussfolgerung kommen, dass das zugrundeliegende Prinzip in IAS 37 entweder falsch ist oder im Widerspruch zu IAS 1 steht und daher überprüft werden sollte. Der FRC schließt seine Stellungnahme mit folgender Aussage:

 

Wir sind besorgt, dass eine Bilanzierung und Berichterstattung, die so deutlich vom zugrundeliegenden Gehalt der Transaktion abweicht, das Potenzial birgt, Rechnungslegung in Verruf zu bringen. Daher würden wir empfehlen, diese IFRIC-Interpretation nicht zu finalisieren, sondern das zugrundeliegende Prinzip in IAS 37 an den IASB zwecks Überprüfung zu verweisen.

Mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme stellt sich der FRC auch gegen die vorläufige Einschätzung von EFRAG, dass die Schlussfolgerung des Interpretationsentwurfs zu entscheidungsnützlichen Informationen für die Adressaten von Abschlüssen führen wird.

Weiterführende Infromationen in englischer Sprache auf der Internetseite des FRC:

In deutscher Sprache steht Ihnen auf IAS Plus ein IFRS fokussiert-Newsletter zum Interpretationsentwurf DI/2012/1 zur Verfügung.

IFRS in Focus-Newsletter zur Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8

03.09.2012

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine neue Ausgaben des 'IFRS in Focus'-Newsletters herausgegeben. Thema des Newsletters ist die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 'Geschäftssegmente'.

Die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 ist die erste Überprüfung eines großen Standards auf diese Art und Weise, seit dieses Instrument von den Treuhändern 2007 eingeführt wurde. Normalerweise sind diese Überprüfungen zwei Jahre, nachdem die neuen Vorschriften verpflichtend anzuwenden waren und umgesetzt wurden, durchzuführen.

Die Zielsetzung einer Überprüfung nach der Einführung besteht dem IASB-Handbuch für den Konsultationsprozess zufolge in Folgendem:

  • der Überprüfung wichtiger Sachverhalte, die bei der Entwicklung der Verlautbarung als strittig erkannt wurden,
  • die Erwägung irgendwelcher unerwarteter Kosten oder aufgetretener Umsetzungsprobleme.

In dem jetzt veröffentlichten Newsletter werden die gesamte Konsultation beschrieben und die Bitte um Übermittlung von Sichtweisen zusammengefasst, die der IASB im Juli 2012 herausgegeben hat.

Sie können ihn sich hier herunterladen.

Einen Überblick über neu auf IAS Plus eingestellte Publikationen haben Sie jederzeit über den Reiter "Publikationen" auf unserer Startseite. Alle Publikationen werden außerdem automatisch auch den entsprechenden Nachrichten, Standards, Rechtskreisen sowie Ressourcen- und Projektseiten zugeordnet und sind dort in der rechten Spalte unter "Zugehörige Publikationen" zu finden.

Singapur verschiebt verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konsolidierungspakets aufgrund von Umsetzungsschwierigkeiten

03.09.2012

Der singapurische Standardsetzer Accounting Standards Council (ASC) hat bekanntgegeben, dass er den Anwendern mehr Zeit geben wird, um die singapurischen Äquivalente der Standards umzusetzen, die das sogenannte Konsolidierungspaket ausmachen und die der Bilanzierung von Konsolidierungen, Beteiligungen an gemeinsamen Vereinbarungen und Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen ausmachen. Der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde um ein Jahr auf den 1. Januar 2014 verschoben. Unternehmen haben allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung.

Die fünf Standards, FRS 110 Konzernabschlüsse (Äquivalent zu IFRS 10), FRS 111 Gemeinsame Vereinbarungen (Äquivalent zu IFRS 11), FRS 112 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen (Äquivalent zu IFRS 12), FRS 27 Separate Abschlüsse (Äquivalent zu IAS 27) and FRS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Äquivalent zu IAS 28) (die der ASC in seiner Presseerklärung als die 'einschlägigen Standards' bezeichnet), sollten ursprünglich für Berichtsperioden in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

In der Erklärung zur Entscheidung, den verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben, heißt es von Seiten des ASC:

 

Im Rahmen des Kontakts mit den Anwendern nach Veröffentlichung der einschlägigen Standards wurde dem ASC deutlich gemacht, dass die Herausforderungen, die die Anwender bei der Umsetzung der einschlägigen Standards sehen, bedeutender sind, als die Anwender angenommen hatten, und dass daher mehr Zeit notwendig sein würde, um die Umsetzungspläne umzusetzen, die für die einschlägigen Standards entworfen worden waren. [...] Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist der ASC zu dem Schluss gekommen, dass es im besten Interesse der Anwender ist, mehr Zeit für die Umsetzung der einschlägigen Standards zu gewähren.

Es hat weltweit bereits mehrere Aufrufe gegeben, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben. In Europa hat die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine Verschiebung des verplichtenden Zeitpunkts des Inkraftretens gefordert und diese Forderung in die Übernahmeempfehlung vom 30. März 2012 aufgenommen. Der Regelungsausschuss für Rechnungslegung der EU-Kommission hat diese Forderung in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2012 ebenfalls bekräftigt.

Die englischsprachige Presseerklärung zur Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens in Singapur können Sie sich direkt von der Internetseite des ASC herunterladen.

Correction list for hyphenation

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