Aktueller Stand bei nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Informationen und der gestuften Berichterstattung in Neuseeland

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04.09.2012

Die neuseeländische Finanzmarktaufsicht (Financial Markets Authority, FMA) hat endgültige Leitlinien zur Angabe von nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Informationen (einschließlich der alternativen Kennzahl 'zugrunde liegender Gewinn') veröffentlicht. Dies ist ein Ergebnis einer kürzlich im neuseeländischen Parlament vorgelegten Gesetzesvorlage, mit der bedeutende Änderungen am Rahmen der Finanzberichterstattung in Neuseeland vorgeschlagen werden.

FMA-Leitlinienzu nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen

Die FMA hat die Leitlinien mit dem Titel Angabe von nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen am 3. September 2012 herausgegeben. Sie stehen auf der Internetseite der FMA zur Verfügung. Die FMA hat bekanntgegeben, dass nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen ab dem 1. Januar 2013 gegen diese Leitlinien geprüft werden.

Die jetzt veröffentlichten endgültigen Leitlinien stehen im Wesentlichen mit den Vorschlägen der FMA vom Mai 2012 im Einklang und spiegeln ähnliche Leitlinien wider, die von der australischen Wertpapier- und Investitionsaufsicht (Australian Securities and Investments Commission, ASIC) herausgegeben wurden.

In den Leitlinien werden Prinzipien für die Angabe von nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen in Kommunikationen gegenüber Anlegern (mit Ausnahme von Abschlüssen und Transaktionsdokumenten) dargestellt. Dies schließt die folgenden Prinzipien ein:

  • Es ist darzustellen, warum die Informationen nützlich sind.
  • Die Auffälligkeit der Darstellung ist zu bedenken.
  • Eine angemessene Bezeichnung ist zu wählen.
  • Die Berechnung ist zu erläutern.
  • Die nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen sind auf auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen überzuleiten.
  • Der gewählte Ansatz hat von Berichtsperiode zu Berichtsperiode einheitlich zu sein.
  • Es ist sicherzustellen, dass Anpassungen mit Vergleichszahlen übereinstimmen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Kennzahl unvoreingenommen ist.
  • Bei Bezug auf Einmalgrößen ist Vorsicht walten zu lassen.
  • Es ist zu erläutern ob die Information geprüft wurde oder einer prüferischen Durchsicht unterlag.

In der jüngsten Ausgabe der Studie, die von unseren neuseeländischen Kollegen jährlich über die Verwendung von alternativen Profitkennzahlen in den Abschlüssen von 100 börsennotierten oder großen Unternehmen erstellt wird, zeigt sich, dass 89 Unternehmen zusätzliche Finanzkennzahlen in ihren Abschluss aufgenommen haben. Viele dieser Unternehmen werden die Art und Weise ändern müssen, wie sie diese Zahlen angeben, um im Einklang mit den Leitlinien der FMA zu stehen.

Die FMA hat außerdem eine Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite veröffentlicht, in der sie noch einmal ihre Sichtweisen zu umstritteneren Punkten ihrer ursprünglichen Vorschläge darlegt. Insbesondere erläutert die FMA die Vorschrift, dass nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen, die angegeben werden, auf auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen, die im selben Dokument angegeben werden müssen, überzuleiten sind. Einige Anwender waren der Meinung, dass die Überleitung nicht notwendigerweise im selben Dokument erfolgen müsse, sondern beispielsweise auch auf der Internetseite des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden könne. Die FMA ist weiterhin der Meinung, dass die Überleitung in jedem Dokument zur Verfügung gestellt werden muss, in dem nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierende Finanzinformationen angegeben werden. Sie schreibt dazu:

 

Nach Meinung der FMA sollten die Überleitungen nicht zu komplex sein. Sollten sie jedoch recht komplex sein, ist dies ein weiteres Zeichen, dass die Notwendigkeit besteht, dass sie direkt verfügbar sein sollten. Direkt verfügbare Informationen werden die Transparenz zwischen den Adressaten und den Erstellern von Finanzinformationen erhöhen. Die Medien werden besser über den Unterschied zwischen nicht auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen und auf auf Rechnungslegungsprinzipien basierenden Finanzinformationen informiert, und dies wird sich auch in ihren Kommunikationen zeigen.

Eine entsprechende englischsprachige Presseerklärung steht Ihnen auf der Internetseite der FMA zur Verfügung.

Änderungen am Rahmen der Finanzberichterstattung in Neuseeland

Das auf der Internetseite des neuseeländischen Parlament verfügbare Finanzberichterstattungsgesetz wurde im August 2012 in Neuseeland eingeführt und sieht bedeutenden Änderungen am Rechnungslegungsrahmen in Neuseeland vor. Derzeit ist vorgesehen, dass das Gesetz zum 1. April 2015 in Kraft tritt.

Die Vorschläge stehen im Wesentlichen im Einklang mit früheren Ankündigungen der neuseeländischen Regierung, die vorgeschlagen hatte, die Vorschrift der Abschlusserstellung für die meisten kleinen und mittelgroßen Unternehmen abzuschaffen und die Berichterstattungsvorschriften für registrierte Wohlfahrtsorganisationen klarzustellen. Es gibt jedoch auch eine Reihe anderer Änderungen, die einen großen Kreis von Unternehmen betreffen werden. So wird beispielsweise die Vorschrift gestrichen, einen Einzelabschluss des Mutterunternehmens zu erstellen, wenn bereits ein Konzernabschluss vorliegt. Außerdem soll das Strafsystem angepasst werden.

In der Septemberausgabe 2012 des regelmäßig von unseren neuseeländischen Kollegen veröffentlichten Accounting alert werden beide oben beschriebenen Entwicklungen näher erläutert.

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