2012

Großbritannien setzt überarbeitetes gestuftes Berichterstattungssystem um

23.11.2012

Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat zwei neue Standards herausgegeben, mit denen ein überarbeitetes gestuftes Berichterstattungssystem für britische Unternehmen umgesetzt wird. Mit dem neuen System wird ein System der reduzierten Angaben für die separaten Abschlüsse von Tochterunternehmen und oberste Mutterunternehmen eingeführt.

Der Übergang auf ein gestuftes Berichterstattungssystem war ein langer und umstrittener Prozess in Großbritannien. Die Konsultationen zur Zukunft der Berichterstattung im Vereinigten Königreich und der Republik Irland hatten schon seit 2002 gedauert, bevor im Januar 2012 schließlich drei Entwürfe zur Finanzberichterstattung (Financial Reporting Exposure Draft, FRED) veröffentlicht wurden.

Die Auswirkung der Änderungen ist im Wesentlichen, dass mehr Finanzberichterstattung anhand der IFRS erfolgen wird. Bei der Bekanntgabe der Veröffentlichung der neuen Standards äußerte sich der FRC wie folgt:

Durch die Anwendung eines international basierten Rahmenkonzepts werden alle Unternehmen und Adressaten unabhängig von ihrer Größe die gleiche Rechnungslegungssprache sprechen, während ein proportionaler Ansatz bei den Angaben darauf abzielt, die Bedürfnisse der Adressaten zu erfüllen, ohne dass übermäßige Berichtersattungspflichten auferlegt werden.

Die beiden neuen Standards sind die folgenden:

  • FRS 100 Anwendung der Vorschriften in Bezug auf die Finanzberichterstattung - enthält die allgemeinen Vorschriften in Bezug auf die Finanzberichterstattung, wobei vielen Unternehmen eine Wahl von detaillierten Bilanzierungsvorschriften in Abhängigkeit von Faktoren wie beispielsweise Größe oder Zugehörigkeit zu einem Konzern eingeräumt wird;
  • FRS 101 Rahmenkonzept reduzierter Angaben - gilt für die separaten Abschlüsse von Tochterunternehmen und obersten Mutterunternehmen und gestattet ihnen, die gleichen Bilanzierungsregeln wie für die Konzernberichterstattung anzuwenden und gleichzeitig weniger Angaben zu lesiten.

Zu diesen beiden Standards wird noch ein dritter Standard, FRS 102 Der im Vereinigten Königreich und der Republik Irland anzuwendende Finanzberichterstattungsstandard, kommen, dessen Veröffentlichung 2013 erwartet wird.

Der Rechnungslegungsstandard für kleinere Unternehmen (Financial Reporting Standard for Smaller Entities, FRSSE) wird zwar durch diese Standards ebenfalls geändert, bleibt aber als Bestandteil des neuen Berichterstattungssystems erhalten.

Die neuen Vorschriften treten zum 1. Januar 2015 in Kraft, können jedoch auch vorzeitig angewendet werden.

Folgende Dokumente in englischer Sprache stehen Ihne nauf der Internetseite des FRC zur Verfügung:

Unsere britischen Kollegen haben einen iGAAP-Newsletter herausgegeben, in dem das neue System der reduzierten Angaben unter FRS 101 näher erläutert wird.

Stellungnahme von Deloitte zur umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU

22.11.2012

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim International Accounting Standards Board (IASB) eine Stellungnahme zu dessen Bitte um Einreichung von Informationen hinsichtlich der umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU eingereicht.

In unserer Stellungnahme stimmen wir zu, dass die Überprüfung des IFRS für KMU, die alle drei Jahre stattfinden soll, umfassend sein sollte, aber wir geben der Meinung Ausdruck, dass ein zugrundeliegendes Prinzip für mögliche Änderungen am Standard entwickelt werden sollte. Dies würde es ermöglichen, sicherzustellen, dass ein einheitlicher Ansatz gewählt wird und dass das innere Prinzip des IFRS für KMU und sein Verhältnis zu den vollen IFRS gewahrt bleibt.

In unserer Stellungnahme halten wir fest, dass wir der Meinung sind, dass die folgenden Prinzipien gelten sollten:

  • Der IFRS für KMU sollte nicht geändert werden, um Änderungen an den vollen IFRS widerzuspiegeln, die zu komplex und bedeutend sind wie die überarbeiteten Vorschriften zu Konsolidierung, gemeinsamen Vereinbarungen und der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, die in IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 13 enthalten sind, bevor diese in Kraft getreten sind. Vielmehr sollte die Angemessenheit der Aufnahme eines bedeutenden neuen Standards in den IFRS für KMU erst dann beurteilt werden, wenn Erfahrungen mit dessen Anwendung unter den vollen IFRS vorliegen. Die Überprüfung nach der Einführung mag einen geeigneten Zeitpunkt für diese Beurteilung bieten.
  • Jegliche Aufnahme eines Standards der vollen IFRS in den IFRS für KMU sollte unter Wahrung des konzeptionellen Modells des Standards erfolgen.
  • Bei der Beurteilung eines Standards der vollen IFRS im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in den IFRS für KMU sollte der Board (wie im Leitfaden zum IFRS für KMU vom Oktober 2010 festgehalten) die Kosten und die Möglichkeiten der KMU im Hinblick auf die Erstellung von Finanzinformationen berücksichtigen, bevor er sich für ein komplexeres Modell entscheidet.
  • Es sollte nur dann erwogen werden, eine Entscheidung des IASB, einfachere Vorschriften als in den vollen IFRS in den IFRS für KMU aufzunehmen, rückgängig zu machen, wenn es klare Hinweise gibt, dass dies notwendig ist.

In dem Schreiben gehen wir auch auf andere Sachverhalte ein. So sind wir der Meinung, dass lokale Behörden am besten in der Lage sind, zu beurteilen, wie der Finanzberichterstattungsrahmen für Unternehmen, die den IFRS für KMU anwenden, in ihrem Rechtskreis ausgestaltet sein sollte. Außerdem sollte die Art von Unternehmen, für die der IFRS für KMU entwickelt wurde, klar benannt werden. Ebenso muss der Entwicklungsprozess für jegliche Änderungen am Standard formuliert werden.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

IASB veröffentlicht Vorschläge in Bezug auf begrenzte Änderungen bei der Equity-Bilanzierung

22.11.2012

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2012/3 'Equity-Methode: Anteil an sonstigen Änderungen des Nettovermögens' herausgegeben, mit dem begrenzte Änderungen an IAS 28 vorgeschlagen werden, um Leitlinien aufzunehmen, wie ein Investor seinen Anteil an Änderungen des Nettovermögens eines assoziierten Unternehmens oder Joint Ventures zu bilanzieren hat, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung oder dem sonstigen Gesamtergebnis des Investitionsempfängers ausgewiesen werden. Diese Änderungen werden auch als 'sonstige Änderungen des Nettovermögens' bezeichnet.

Die Frage, wie ein Investor sonstige Änderungen des Nettovermögens zu bilanzieren hat, hat sich aus Folgeänderungen an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen ergeben, die im Jahr 2007 vorgenommen wurden. Seinerzeit wurden explizite Leitlinien gestrichen, die sich damals im Standard befanden. Der Sachverhalt wurde ursprünglich vom IFRS Interpretations Committee erörtert, das empfahl, dass der IASB eine begrenzte Änderung an IAS 28 (überarbeitet 2011) Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures vornehmen solle. In IAS 28 (2011) wurden die Kernvorschriften in Bezug auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode aus der Vorgängerversion des Standards übernommen. IAS 28 (2011) tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft, was bedeutet, dass die Vorgängerversion nicht mehr geändert werden konnte, bevor sie ersetzt wird.

Nach den Vorschlägen in ED/2012/3 ist vorgesehen, dass ein Investor seinen Anteil der Änderungen im Nettovermögen eines Investitionsempfängers, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis des Investitionsempfängers ausgewiesen werden und die keine erhaltenen Ausschüttungen sind, in seinem eigenen Eigenkapital erfasst.

Beispiele von Geschäftsvorfällen eines assoziierten Unternehmens oder eines Joint Ventures, die zu sonstigen Änderungen des Nettovermögens führen können, beinhalten die folgenden:

  • Herausgabe weiteren Aktienkapitals an andere Parteien als den Investor,
  • Rückkäufe von Eigenkapitalinstrumenten von anderen Anteilseigenern als dem Investor,
  • Schreiben einer Put-Option auf die Eigenkapitalinstrumente des Investitionsempfängers an andere Anteilseigner,
  • Veräußerung oder Erwerb von nicht beherrschenden Anteilen an Tochterunternehmen des Investitionsempfängers,
  • anteilsbasierte Vergütungen, die durch Eigenkapitalinstrumente erfüllt werden.

Die Berechnung des Betrags, der im Eigenkapital erfasst wird, kann auch die Veränderungen (wenn vorhanden) des Eigentümeranteils des Investors widerspiegeln, die durch den Geschäftsvorfall ausgelöst werden, der zu der sonstigen Änderung des Nettovermögens führt (d.h. eine Verringerung des Eigentümeranteils aufgrund der Herausgabe von Aktien durch ein assoziiertes Unternehmen an andere Anteilseigner).

Mit dem vorgeschlagenen Ansatz würden im Wesentlichen die Vorschriften aus IAS 28 vor den Änderungen von 2007 wieder eingeführt. Er ist als kurzfristige Lösung gedacht, um Abweichungen in der Praxis zu begegnen, bis der IASB sich dem Thema der Bilanzierung nach der Equity-Methode umfassender zuwendet.

Der Entwurf enthält auch eine alternative Sichtweise eines Boardmitglieds, das der Meinung ist, dass die Änderung nicht im Einklang mit den Konzepten anderer Standards (IAS 1, IFRS 10) steht und zu schwerwiegenden konzeptionellen Verwirrungen führen würde. Dieses Boardmitglied ist der Meinung, dass diese kurzfristige Lösung nicht die Finanzberichterstattung verbessert, sondern ein grundlegendes Konzept von Konzernabschlüssen untergräbt.

Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Änderungen wird nach Abschluss der Kommentierungsphase entschieden.

Die Stellungnahmefrist beträgt 120 Tage und endet am 22. März 2013.

Auf der Internetseite des IASB stehen Ihnen eine Presseerklärung zur Veröffentlichung des Entwurfs mit Verknüpfung auf den Entwurf selbst zur Verfügung.

Neue Zusammensetzung des EFRAG-Aufsichtsrats bekanntgegeben

22.11.2012

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite Informationen zur neuen Zusammensetzung des EFRAG-Aufsichtsrats (Supervisory Board) zur Verfügung. Unter den neu berufenen Vertretern des Privatsektors befindet sich auch Stig Enevoldsen, Partner von Deloitte Dänemark und früherer EFRAG-Vorsitzender.

Die Amtszeiten aller Mitglieder des EFRAG-Aufsichtsrats endeten Ende September 2012. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Führungs- und Nominierungsausschusses von EFRAG hat die EFRAG-Vollversammlung in ihren Sitzungen am 25. Oktober und 20. November die 14 Mitglieder des Aufsichtsrats, die Vertreter aus dem Privatsektor sind, neu bzw. zum Teil erneut berufen. Alle Mitglieder wurden für eine dreijährige Amtszeit berufen. Die von der EU benannten Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich des Aufsichtsratsvorsitzenden werden im Dezember nach Abschluss des Nominierungsprozesses der EU-Kommission bekanntgegeben.

Auf der Internetseite von EFRAG finden Sie eine Liste aller Vertreter des Privatsektors im EFRAG-Aufsichtsrat.

Stand der Übernahme in der EU und Daten des Inkrafttretens von IASB-Verlautbarungen

21.11.2012

Vor dem Hintergrund der Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 haben wir unsere Zusammenfassung aktualisiert, der Sie die jeweiligen Daten des Inkrafttretens neuer, geänderter und überarbeiteter Standards und Interpretationen des IASB entnehmen können.

Der IASB hat am 31. Oktober 2012 die Verlautbarung Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) veröffentlicht, mit der eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 Konzernabschlüsse gewährt wird. Die neuen Vorschriften sind (auf modifiziert rückwirkender Grundlage) auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.

Sie finden die aktualisierte Datei hier: Inkrafttreten neuer Standards und Übernahmestand in Europa (Stand vom 21. November 2012).

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zum CICA-Papier zu Fragen der Bewertung in der Finanzberichterstattung

21.11.2012

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem kanadischen Institut der Wirtschaftsprüfer (Canadian Institute of Chartered Accountants, CICA) zu dessen Forschungspapier mit dem Titel "Hin zu einem Bewertungsrahmenkonzept für die Finanzberichterstattung durch gewinnorientierte Unternehmen" zur Verfügung.

Obwohl EFRAG einen Punkten in dem im Juni 2012 veröffentlichten Forschungspapier zustimmt (beispielsweise dass Rechenschaftspflicht berücksichtigt werden sollte, wenn überlegt wird, wie Vermögenswerte und Schulden bewertet werden sollen, und dass Schätzungen mit großen Fehlermargen nicht als Bewertungsgrundlage verwendet werden sollten), stimmt EFRAG dem im Papier vorgeschlagenen Bewertungsmodell nicht zu und widerspricht auch der Aussage, dass eine Bewertung zum gegenwärtigen Marktwert immer die entscheidungsnützlichsten Informationen bietet, wenn diese eine getreue Darstellung ermöglicht.

EFRAG ist nicht der Meinung, dass es möglich ist, eine ideale Bewertungsgrundlage zu identifizieren. Man ist vielmehr der Meinung, dass ein Bewertungsrahmenkonzept dazu dienen sollte, die Eigenschaften der verschiedenen Bewertungsgrundlagen zu erläutern und darauf zu verweisen, wie sie in Entsprechung der Bedürfnisse verschiedener Adressaten eingesetzt werden können.

Kommentare zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf werden bis zum 31. Dezember 2012 erbeten. Er ist über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG zugänglich.

Protokoll und Präsentationen von der gemeinsamen Veranstaltung von DRSC und EFRAG zur Überprüfung von IFRS 8 und zum Diskussionspapier zu Angaben

21.11.2012

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat gemeinsam mit der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) am 13. November 2012 eine Veranstaltung zur Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 'Geschäftssegmente' und zum EFRAG-Diskussionspapier zu Angaben in Frankfurt abhalten. Das DRSC stellt jetzt das Protokoll und die Präsentationen von der Veranstaltung zur Verfügung.

Die Veranstaltung war teil einer Reihe von Veranstaltungen, die EFRAG gemeinsam mit nationalen Standardsetzern im Oktober und November in ganz Europa angeboten hat.

Ziel der Veranstaltungen war, europäische Sichtweisen in den vom IASB angestoßenen Prozess für die Überprüfung von IFRS 8 Geschäftssegmente nach dessen Einführung sowie in ein mögliches Projekt des IASB zu einem Angabenrahmenkonzept einfließen zu lassen.

Zu den jetzt veröffentlichten Dokumente auf der Internetseite des DRSC kommen Sie hier.

Australischer AASB äußert Bedenken zur Erlöserfassung

21.11.2012

Der australische Standardsetzer Australian Accounting Standards Board (AASB) hat an den International Accounting Standards Board (IASB) geschrieben und Bedenken über die Richtung zum Ausdruck gebracht, die die jüngsten Diskussionen des IASB zur Erlöserfassung genommen haben. Unter anderem geht es um eine möglich Wiedereinführung einer Schwelle in Bezug auf die Einbringlichkeit von Erlösen.

Der IASB erörterte das Thema der Einbringlichkeit von Erlösen und einer möglichen Schwelle auf seiner Sitzung im September 2012. Dabei ging es um mögliche Verbesserungen des Erlöserfassungsmodells, um die Vorschläge zum Ausweis des Wertminderungspostens klarzustellen.

In seinem Schreiben hält der AASB fest, dass er "der Meinung ist, dass die Wiedereinführung einer Schwelle in Bezug auf die Einbringlichkeit von Erlösen nicht im Einklang mit dem Kernprinzip des vorgeschlagenen Modells steht, nach dem ein Unternehmen Erlöse erfassen sollte, um die Übertragung von zugesagten Gütern oder Dienstleistungen an Kunden zu einem Betrag darzustellen, der die Gegenleistung widerspiegelt, die zu erhalten sich das Unternehmen im Austausch für diese Güter und Dienstleistungen berechtigt sieht".

Im Schreiben heißt es weiterhin, dass eine Schwelle in Bezug auf die Einbringlichkeit, mit der Kreditrisiko in die Bewertung von Erlösen eingebracht wird, ein bewertungsbezogener und kein transaktionsbezogener Ansatz ist. Es wird auch festgehalten, dass das Kreditrisiko des Kunden in keinem Zusammenhang mit den gelieferten Gütern oder Dienstleistungen steht und die  Aufrechnung von ausfallgefährdeten Forderungen mit Erlösen nützliche Informationen verschleiern könne.

In dem Schreiben wird auch festgehalten, dass der AASB hinsichtlich der Einführung von regelbasierten Vorschriften in Bezug auf Näherungswerte für die Bemessung der Leistung eines Unternehmens besorgt ist. Insbesondere geht es in dem Schreiben darum, dass der IASB auf seiner Sitzung im Oktober 2012 erörtert hat, ob ‘ausgelieferten Einheiten’ oder ‘produzierten Einheiten’ als outputbasierte Verfahren für die Bemessung des Fortschritts geeignet sind.

Ziel des Schreibens des AASB ist es, die in dem Schreiben genannten Sachverhalte dem IASB zu Kenntnis zu bringen, "bevor der IASB dieses wichtige Projekt abschließt".

Sie können auf das englischsprachige Schreiben direkt auf der Internetseite des AASB zugreifen.

Neue Ausgabe der Investor Perspectives des IASB

20.11.2012

Es ist eine neue Ausgabe des an Anleger gerichteten IASB-Newsletters 'Investor Perspectives' zum Thema Investmentgesellschaften verfügbar.

In dieser Ausgabe erörtert IASB-Mitglied Paul Pacter die Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 Konzernabschlüsse, die der IASB am 31. Oktober 2012 mit der Veröffentlichung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) gewährt hat.

Sämtliche Ausgaben von Investor Perspectives sind auf der Internetseite des IASB archiviert.

ESMA-Stellungnahme zur vorgeschlagenen Aktualisierung des Handbuchs für den Konsultationsprozess

20.11.2012

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) stellt auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme gegenüber der IFRS-Stiftung zu deren vorgeschlagener aktualisierten Fassung des Handbuchs für den Konsultationsprozess zur Verfügung. ESMA hinterfragt die Ausgestaltung einiger Änderungen, die zum Teil bereits vom IASB umgesetzt oder initiiert wurden.

Die Stellungnahme trägt das Datum vom 23. Oktober 2012 wurde aber erst jetzt von ESMA zwecks größerer Verbreitung veröffentlicht.

In der Stellungnahme verleiht ESMA der Meinung Ausdruck, dass die Zielsetzung des Konsultationsprozesses und die Möglichkeiten, diese Ziele zu erreichen, im Handbuch für den Konsultationsprozess besser dargestellt und mit den Zielen der IFRS-Stiftung in Zusammenhang gestellt werden sollten. Insbesondere geht es aus Gründen des öffentlichen Interesses um die Entwicklung eines einzigen Satzes hochwertiger, verständlicher, durchsetzbarer und weltweit akzeptierter Rechnungslegungsstandards, die auf klar basierten Prinzipien basieren.

Darüber hinaus geht es ESMA aber auch um die angestrebte Forschungsphase zu Standards, die auch Niederschlag in der Ausgestaltung des Agendakonsultationsprozesses des IASB wie mit der Agendakonsultation 2011 angestoßen und im neu einzurichtenden beratenden Forum für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) findet, in dem nationale und regionale Standardsetzer vertreten sein sollen:

Als Ergebnis der Bedeutung, die ESMA der Unabhängigkeit des IASB zumisst sind wir der Meinung, dass im Allgemeinen der IASB seine eigene Agenda bestimmen und seine eigenen Forschungsarbeiten durchführen sollte, auch wenn wir zustimmen, dass alle Interessensgruppen konsultiert werden sollten. Wir erkennen an, dass der Board in einigen Fällen das Bedürfnis verspüren kann, mit anderen Standardsetzern zusammenzuarbeiten. In diesen Fällen glauben wir jedoch, dass der Board immer sicherstellen sollte, dass das Ergebnis dieser Projekte die Zielsetzung und den Anspruch an Hochwertigkeit der Standards erfüllt, die der IASB in seinen eigenen Projekten erfüllt.

ESMA ist insgesamt auch der Meinung, dass der Treuhänderausschuss der IFRS-Stiftung für die Beaufsichtigung des Konsultationsprozesses (Due Process Oversight Committee, DPOC) sich mehr auf den Gehalt von Verlautbarungen kümmern sollte und nicht nur um die Einhaltung des Prozesses, d.h. er sollte auch sicherstellen, dass die Zielsetzung des Konsultationsprozesses erfüllt und nicht nur der Wortlaut des Konsultationshandbuchs erfüllt wird.

Weiterführende Informationen:

Correction list for hyphenation

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