2012

Studie zeigt Mangel an Verständnis in Bezug auf Auswirkungen von Umwelt- und Sozialfragen auf wirtschaftlichen Erfolg

17.12.2012

Das vom britischen Thronfolger ins Leben gerufene Projekt zur Nachhaltigkeitsbilanzierung (The Prince’s Accounting for Sustainability Project, A4S) hat die Ergebnisse einer Studie dazu veröffentlicht, welche Arten von Informationen am wirkungsvollsten sein können, um die Integration von Umwelt- und Sozialfaktoren in Entscheidungen auf Vorstandsebene einfließen zu lassen.

Der Bericht, der den Titel trägt Zukunftssichere Entscheidungen: Integration von Umwelt- und Sozialfaktoren in Strategie, Finanzierung und Geschäftstätigkeit, zeigt, dass leitende Entscheidungsträger im öffentlichen und privaten Sektor weiterhin nicht überzeugt von der Bedeutung von Umwelt- und Sozialthemen für die tägliche Entscheidungsfindung sind.

Die zugrundeliegenden Studien wurden über einen Zeitraum von acht Monaten durchgeführt (bis einschließlich Mai 2012) und umfassten eine Reihe von tiefgreifenden Befragungen und Diskussionen mit 58 leitenden Führungskräften (beispielsweise Vorstandsmitglieder, Vorstandsvorsitzende, Finanzvorstände) großer Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors.

Zu den Erkenntnissen, die sich daraus ergaben, gehören die folgenden:

  • Es gibt einen Mangel an Verständnis hinsichtlich der Auswirkungen von Umwelt- und Sozialfaktoren auf Strategie, Finanzierung und Geschäftstätigkeit.
  • Es gibt einen Mangel an Sichtbarkeit von umwelt- und sozialbezogenen Sachverhalten auf Vorstandsebene.
  • Es gibt einen Bedarf an verlässlichen Infromationen einschließlich einer rigorosen finanziellen Wertzumessung in Bezug auf Umwelt- und Sozialfaktoren unter Verwendung anerkannter Bewertungsmethoden.
  • Wenige Organisationen sind von der wirtschaftlichen Notwendigkeit überzeugt, auf bedeutende Umwelt- und Sozialthemen einzugehen.

Als Reaktion auf die Ergebnisse der Studie arbeitet A4S an einer Reihe von Initiativen, die helfen sollen, eine nachhaltige Wirtschaft zu errichten, und Organisationen helfen soll, Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Entscheidungsfindung einzubetten.

In dem Bericht werden einige Punkte genannt, hinsichtlich derer weiterer Einsatz erforderlich ist:

  • Die wirtschaftliche Relevanz aufzeigen - Es gilt, die wirtschaftliche Notwendigkeit aufzuzeigen, warum Umwelt- und Sozialfaktoren in die Entscheidungsfindung integriert werden sollten, um sicherzustellen zu helfen, dass die Organisationen sich der Risiken bewusst sind, denen es sich anzunehmen gilt, und die Chancen zu erkennen, die sich kurz-, mittel- und langfristig ergeben.
  • Zurverfügungstellung verlässlicherer Informationen - Es gilt, präzise, erkennbare Bewertungen und Methoden für Umwelt- und Sozialfaktoren zu entwickeln, die auch erkennbare Beziehungen zu den Finanzen des Unternehmens aufweisen.
  • Schließung der Wissenslücken - Um eine nachhhaltige Wirtschaft zu erschaffen, müssen die Kenntnislücken auf Vorstandsebene erkannt und adressiert werden; gleiches gilt für mangelndes Wissen bei Finanzierern und Rechnungslegern.

Folgende Dokumente stehen Ihnen auf der A4S-Internetseite in englischer Sprache zur Verfügung:

Jüngste Ausgabe der 'Investor Perspectives' des IASB erschienen

16.12.2012

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat eine weitere Ausgabe seiner 'Investor Perspectives' freigegeben. Darin erörtert das IASB-Mitglied Patrick Finnegan die vorgeschlagenen begrenzten Änderungen an den Vorschriften in Bezug auf Klassifizierung und Bewertung in IFRS 9 'Finanzinstrumente'.

Finnegan geht auf die folgenden Aspekte ein:

  • die Gründe, aus denen sich der IASB entschlossen hat, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu ersetzen,
  • die gegenwärtigen Vorschriften in Bezug auf Klassifizierung und Bewertung in IFRS 9,
  • die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen,
  • Details der vorgeschlagenen begrenzten Änderungen an IFRS 9 wie im Entwurf ED/2012/4 Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9 dargestellt einschließlich der vorgeschlagenen Kategorie 'zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Erfolge im sonstigen Gesamtergebnis'.

Patrick Finnegan: IFRS 9—Limited Amendments, Significant Improvements steht Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Dort finden Sie auch ein Archiv aller bisher erschienenen Ausgaben.

Weitere Mitschriften von der IASB-Sitzung im Dezember 2012

14.12.2012

Der IASB hält seine monatliche Sitzung vom 13.-17. Dezember 2012 in London ab, wobei er teilweise gemeinsam mit dem FASB tagt. Wir haben Ihnen die Übersetzung der Mitschrift der Beobachter von Deloitte, die diese von den Sitzungsteilen am Donnerstag zu IAS 12 und zum aktuellen Stand beim IFRS Interpretations Committee sowie vom Freitag zu den beiden Finanzinstrumentethemen angefertigt haben, eingestellt.

Für einen unmittelbaren Zugang zu der jeweiligen Mitschrift klicken Sie bitte auf die Links:

Donnerstag, 13. Dezember 2012

Freitag, 14. Dezember 2012

Sie können ferner die vorläufige und inoffizielle Mitschrift der gesamten Sitzung aufrufen, die Beobachter von Deloitte angefertigt haben.

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zu akzeptablen Abschreibungsmethoden

14.12.2012

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite den Entwurf zum Entwurf 'Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (vorgeschlagene Änderungen an IAS 16 und IAS 38)' zur Verfügung, der am 4. Dezember 2012 vom IASB herausgegeben wurde.

EFRAG unterstützt die Bemühungen, die gegenwärtigen Vorschriften auch im Hinblick auf erlösbasierte Abschreibungsmethoden klarzustellen. Allerdings weist EFRAG auf einen Widerspruch hin, den der IASB adressieren sollte.

So wird in den Änderungsvorschlägen zum Kerntext der Standards erlösbasierte Abschreibung als nicht akzeptabel beschrieben, während in der Grundlage für Schlussfolgerungen angemerkt wird, dass es sehr begrenzte Umstände gebe (beispielsweise in der Filmbranche), unter denen die erlösbasierte Abschreibung eventuell doch angewendet werden könne (wenn sie zum gleichen Ergebnis führt wie die leistungsabhängige planmäßige Abschreibung).

[W]ir sind der Meinung, dass der IASB den scheinbaren Widerspruch zwischen dem Standard und der Grundlage für Schlussfolgerungen beseitigen sollte, indem er die Erwägungen aus der Grundlage für Schlussfolgerungen — dass es Umstände gibt, unter denen Erlöse einen sachgerechten Näherungswert für den Gebrauch eines Vermögenswerts darstellen — im Kerntext des Standards widerspiegelt.

Weiterführende Informationen:

Stellungnahmen zum EFRAG-Entwurf werden bis zum 11. März 2013 erbeten.

Neue Zusammensetzung von EFRAG TEG ab April 2013 bekanntgegeben

14.12.2012

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat die Zusammensetzung ihres Fachexpertenauschusses (Technical Expert Group, TEG) bekanntgegeben, die ab dem 1. April 2013 gelten wird. Unter den drei neu berufenen Mitglieder ist Prof. Dr. Andreas Barckow, Leiter des IFRS Centre of Excellence Frankfurt und Mitglied im Global IFRS Leadership Team (GILT) von Deloitte.

TEG ist der operative Arm von EFRAG. Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen unabhängig vom EFRAG-Aufsichtsrat und allen anderen Interessen. EFRAG berät durch TEG die Europäische Kommission in Bezug auf die Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS) wie vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben, indem er die fachliche Qualität der Verlautbarungen untersucht.

Die vier Kernaufgaben des Fachexpertenausschusses sind:

  • Proaktiver Beitrag zur Arbeit des IASB: Proaktive Koordinierung der europäischen Standardsetzer, des Berufsstands, der Nutzer und der Ersteller, um zum Prozess der Standardsetzung des IASB beizutragen und ihn effizient zu beeinflussen. Der Mechanismus sollte normalerweise dazu führen, dass dem IASB Eingaben zu jewedem von ihm oder dem IFRS Interpretations Committee herausgegebenen Diskussionspapier oder Entwurf zugehen. Ferner liefert er einen Beitrag zur Entwicklung fachlicher und konzeptioneller Papiere zu aufkommenden Themen, die dem IASB zur Kenntnis gebracht werden sollen.
  • Initiierung von Änderungen an den EG-Bilanzrichtlinien: Unterstützung der Kommission in deren Beurteilung einer möglichen Unverträglichkeit eines IFRS oder einer Interpretation mit den EG-Bilanzrichtilinien und Empfehlung der erforderlichen Änderungen an den Richtlinien
  • Fachliche Beurteilung der Standards und Interpretationen des IASB: Abgabe einer Empfehlung an die Europäische Kommission hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung eines IASB-Standards oder einer Interpretation für die Anwendung in der EU.
  • Umsetzungsleitlinien: Identifizierung von Sachverhalten, bei denen die allgemeinen Auslegungsleitlinien des IASB (d.h. die Interpretationen) nicht ausreichen, um eine einheitliche Anwendung eines bestimmten Standards in der EU zu gewährleisten. Der Mechanismus würde derartige Fälle dem IASB zur Kenntnis bringen und darauf drängen, sachtgerechte Lösungen zu finden. Ferner würde er - in Zusammenarbeit mit den europäischen Aufsichtsbehörden für die Wertpapiermärkte - Umsetzungsleitlinien entwickeln, die speziell für in der EU notierte Unternehmen relevant sind.

Neben Andreas Barckow wurden Marios Cosma (Zypern) und Bill Hicks (Vereinigtes Königreich) neu berufen. Die bestehenden Fachausschuss Mitglieder Gabi Ebbers (Deutschland) und Araceli Mora (Spanien) wurden wiederberufen. Françoise Flores wurde erneut zur Vorsitzenden von EFRAG ernannt.

Sie können sich die englischsprachige Presseerklärung zu den Ernennungen direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Kanada schlägt Leitlinien dazu vor, wann Angaben zu neuen und überarbeiteten Standards zu leisten sind

14.12.2012

Der kanadische Standardsetzer Canadian Accounting Standards Board (AcSB) hat vorgeschlagene Änderungen am Vorwort des Handbuchs des kanadischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (Canadian Institute of Chartered Accountants, CICA) herausgegeben, um die Verbindlichkeit von Vorschriften zur Rechnungslegung in Kanada und die Grundlage für die Übernahme der IFRS als kanadische Rechnungslegungsstandards klarzustellen. In den Vorschlägen geht es um die Fragen, ob Unternehmen vom IASB herausgegebene Standards anwenden dürfen, bevor sie als kanadische Rechnungslegungsstandards übernommen werden, und wie die Angabevorschriften in IAS 8 im Kontext eines Endorsementregimes anzuwenden sind. Die Überlegungen mögen auch für andere Rechtskreise relevant sein, die erwägen, ein Endorsementverfahren für IFRS einzurichten.

Mit der vorgeschlagenen Änderung würde klargestellt, dass neue, geänderte oder überarbeitete International Financial Reporting Standards, die vom IASB herausgegeben werden, erst dann zu kanadischen Rechnungslegungsstandards werden, wenn sie vom AcSB im Rahmen seines Konsultationsprozesses übernommen wurden. Das heißt, dass kanadische Unternehmen diese Standards erst anwenden können, wenn dieser Prozess (mit positivem Ergebnis) abgeschlossen wurde. Dies entspricht der Vorgehensweise in Europa.

In den erläuternden Materialien, die den Vorschlägen beigefügt sind, wird festgehalten, dass Paragraf 30 von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler bereits Bestandteil der kanadischen Rechnungslegungsstandards ist. Wortwörtlich genommen wird in diesem Paragrafen vorgeschrieben, alle neuen und überarbeiteten Standards, die vom IASB herausgegeben aber noch nicht angewendet wurden, zu benennen und entsprechende Angaben zu leisten, selbst wenn der AcSB die Verlautbarungen noch nicht in das Handbuch übernommen hat.

Damit also kanadische Unternehmen die uneingeschränkte Einhaltung der IFRS in Anspruch nehmen können (eine Angabe, die nach Paragraf 16 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses erforderlich ist, der bereits als kanadischer Rechnungslegungsstandard übernommen wurde), müssten sie IAS 8-Angaben zu IASB-Verlautbarungen machen, die vom AcSB noch nicht als kanadische Rechnungslegungsstandards übernommen wurden. Der AcSB sieht darin kein Problem.

Allerdings erörterte der AcSB die Schwierigkeiten, die bestimmte Unternehmen bei der Erfüllung dieser Vorschrift haben könnten. So muss der AcSB Änderungen am Handbuch stets in den beiden Staatssprachen Englisch und Französisch) vornehmen (die entsprechenden Standard stehen dann in beiden Sprachen zur Verfügung und die Regelungen habe die gleiche Bindungskraft), während der IASB seine Verlautbarungen nur in englischer Sprache herausgibt. Der AcSB hält fest: "Neue oder geänderte IFRS, die noch nicht übersetzt worden sind, sind frankophonen Anwendern nicht zugänglich, die somit die geforderten Angaben nicht leisten könnten."

Frankophone Anwender sind also allein aufgrund der zeitlichen Verschiebung, die sich aus der notwendigen, sorgfältigen Übersetzung der Standards ergeben,  von bestimmten Informationen abgeschnitten. Der AcSB bemüht sich generell um eine zügige Übersetzung; aufgrund der Änderungen in letzter Minute, die der IASB oft vornimmt und die dann ebenfalls noch sorgfältig erwogen werden müssen, ergibt sich aber eine zeitliche Verzögerung von mindestens zwei bis fünf Monaten, die der AcSB sich nicht zu unterschreiten in der Lage sieht.

Um den Bedenken sowohl in Bezug auf Sprache als auch in Bezug auf das Leisten von Angaben zu Standards, die noch nicht für die Anwendung in Kanada übernommen wurden, weitestgehend entgegenzutreten, werden in den vorgeschlagenen Änderungen folgende Zusagen gemacht:

  • Der AcSB steht stets für eine Kommunikation im Zusammenhang mit Fragen der vorzeitigen Anwendung und entsprechenden Angaben in beiden Sprachen zur Verfügung.
  • Übersetzungen erfolgen weiterhin so schnell als möglich.
  • Die Übernahme von IASB-Verlautbarungen erfolgt so schnell als möglich.
  • Auf der Internetseite des AcSB werden Informationen zu kommenden Änderungen des CICA-Handbuchs und zu möglichen Bedenken und Fragen zur Verfügung gestellt.
  • Der AcSB wird die Kommunikation mit den Wertpapierregulierern im Zusammenhang mit diesen Fragen aufnehmen und ggf. Ausnahmen erwirken.

Zu den Vorschlägen kann bis zum 28. Februar 2012 Stellung genommen werden. Sie können Sie direkt auf der Internetseite des AcSB einsehen.

Mitschrift von der IASB-Sitzung im Dezember 2012

13.12.2012

Der IASB hält seine monatliche Sitzung vom 13.-17. Dezember 2012 in London ab, wobei er teilweise gemeinsam mit dem FASB tagt. Wir haben Ihnen die Übersetzung der Mitschrift der Beobachter von Deloitte, die diese von den Sitzungsteilen zum Rahmenkonzept angefertigt haben, eingestellt.

Für einen unmittelbaren Zugang zu der jeweiligen Mitschrift klicken Sie bitte auf die Links:

Donnerstag, 13. Dezember 2012

Sie können ferner die vorläufige und inoffizielle Mitschrift der gesamten Sitzung aufrufen, die Beobachter von Deloitte angefertigt haben.

IASB schlägt Klarstellung dazu vor, wann nicht realisierte Erfolge nur teilweise erfasst werden

13.12.2012

Der International Accounting Standards Board hat den Entwurf ED/2012/6 'Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)' herausgegeben. Im Entwurf wird vorgeschlagen, wann nicht realisierte Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen vollständig zu erfassen sind: vollständige Erfolgserfassung bei Transaktionen, die Geschäftsbetriebe betreffen, Teilerfolgserfassung im Fall von Veräußerungen von Vermögenswerten.

In dem Entwurf werden sowohl Änderungen an  IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures als auch an IFRS 10 Konzernabschlüsse vorgeschlagen. Es werden keine Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS und an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen vorgeschlagen, da diese zum 1. Januar 2013 und somit bevor die Vorschläge im Entwurf finalisiert werden können ersetzt werden.

Der Sachverhalt, dem diese vorgeschlagenen begrenzte Änderung gilt, wurde ursprünglich dem IFRS Interpretations Committee angetragen, das gebeten wurde, den Ausdrucks 'nicht-monetäre Einlagen' in SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Einheiten - Nicht-monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen und IAS 28 (2011), in dem SIC-13 aufgeht, zu klären.

Die Erwägungen des Interpretations Committee weiteten sich bald auf den Gesamtkomplex des scheinbaren Konflikts zwischen den Vorschriften in SIC-13, die den Ausschluss der nicht realisierten Erfolge vorsehen, und in IFRS 10/IAS 27 (2008) aus, die den vollständigen Ansatz von Erfolgen bei Verlust/Erlangung der Beherrschung über ein Tochterunternehmen vorsehen.

Bei der Entwicklung der vorgeschlagenen Änderung konzentrierten sich Interpretations Committee und IASB auf die konzeptionelle Grundlage, die bei der Entwicklung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse berücksichtigt wurde und die vorsieht, dass die Erlangung oder der Verlust von Beherrschung ein bedueutendes wirtschaftliches Ereignis ist, dass eine Neubewertung und die Erfassung von Erfolgen erfordert.

Da diese Vorschriften im Kontext von Transaktionen im Zusammenhang mit Geschäftsbetrieben entwickelt wurden, sehen die vorgeschlagenen Änderungen eine vollständige Erfolgserfassung nur bei Transaktionen, die Geschäftsbetriebe betreffen, vor.

Die Vorschrift, die Erfolge aus Transaktionen, die Geschäftsbetriebe betreffen, vollständig zu erfassen, würde unabhängig von der rechtlichen Form des Geschäftsvorfalls gelten, in dessen Rahmen ein solcher Geschäftsbetrieb übertragen würde. Also wäre unerheblich, ob es sich um die Veräußerung einer Gruppe von Vermögenswerten, die Veräußerung oder den Erwerb einer Investition in eine Tochtergesellschaft oder um einen anderen Geschäftsvorfall handelte. Bestehende Leitlinien in IFRS 10 zu 'verknüpften Geschäftsvorfällen' würden explizit auf diese Art von Geschäftsvorfällen ausgeweitet.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen, die den vorgeschlagenen Änderungen beigefügt ist, wird festgehalten, dass erörtert wurde, ob alle Veräußerungen und Einbringungen von zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen zur vollständigen Erfolgserfassung führen sollte, da dies die "solideste Alternative aus konzeptioneller Sicht" sei. Da jedoch die Prämisse hinter dem vollständigen Ansatz an das Bestehen eines Geschäftsbetriebs und die Erwägungen des IASB im Rahmen des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen geknüpft war, war man der Meinung, dass dieser Vorschlag zu grundlegend für eine begrenzte Änderung sei, da es verschiedenen übergreifende Sachverhalte involvieren würde.

Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, die bestehenden Vorschriften in Bezug auf die Teilerfolgerfassung für die Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetriewb darstellen, beizubehalten und klarzustellen.

Die Änderungen würden, wenn sie so angenommen werden, nur prospektiv angewendet werden.

Stellungnahmen zum Entwurf ED/2012/6 werden bis zum 23. April 2013 erbeten.

Auf der Internetseite des IASB stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

IASB veröffentlicht Vorschläge zu begrenzten Änderungen an IFRS 11

13.12.2012

Der International Accounting Standards Board hat den Entwurf ED/2012/7 'Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 11)' herausgegeben, der zu der Reihe in letzter Zeit vorgeschlagener begrenzter Änderungen an den IFRS gehört. Im Entwurf wird vorgeschlagen, IFRS 11 'Gemeinsame Vereinbarungen' zu ändern, um klarzustellen, dass ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, unter Anwendung von IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' und anderer relevanter IFRS zu bilanzieren hat.

Weder IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen noch IAS 31 Anteile an Joint Ventures, der ab dem 1. Januar 2013 durch IFRS 11 ersetzt wird,enthalten spezifische Leitlinien dazu, wie ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in Fällen, in denen die gemeinsame Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, zu bilanzieren hat.

Daher haben sich Abweichungen in der Praxis ergeben, die davon abhängen, ob der Geschäftsvorfall als ein Unternehmenszusammenschluss oder als Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten angesehen wird. Die Unterschiede in der Behandlung bei den beiden grundlegenden Ansätzen beinhalten den Ansatz oder Nichtansatz von Geschäfts- oder Firmenwerten und latenten Steuern und die Aktivierung oder Aufwandserfassung von erwerbsbezogenen Kosten.

Der Sachverhalt war zuerst dem IFRS Interpretations Committee angetragen worden (erstmalige Erörterung im Juli 2011). Das Interpreations COmmittee hatte zuerst erwogen, Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses an IFRS 3 vorzuschlagen oder Anwendungsleitlinien zu entwickeln, bevor man sich entschied, dass Änderungen an IFRS 11 der beste Weg seien. Im September 2012 nahm der IASB auf Vorschlag des Interpretations Committee ein begrenztes Projekt zu Änderungen an IFRS 11 auf seine Agenda.

Mit den jetzt vorgeschlagenen Änderungen würde klargestellt, dass IFRS 3 und andere einschlägige Standards auf den Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, anzuwenden sind. Demnach wären solche Erwerbe unter Anwendung der Erwerbsmethode in IFRS 3 (wie in Paragraf 20 festgelegt) bilanziert. Dies würde zu Folgendem führen:

  • Bewertung der meisten identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert,
  • Aufwandserfassung von erwerbsbezogenen Kosten (mit Ausnahme von der Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Eigenkapitaltiteln),
  • Ansatz latenter Steuern,
  • Erfassung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Gewinnen aus vorteilhaften Erwerben.

Die Änderungen würden auf die Erwerbe von Anteilen an einer bestehenden gemeinschaftlichen Tätigkeit und auf die Erwerbe von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bei ihrer Gründung anzuwenden sein, solange die Begründung der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht mit der Bergründung des Geschäftsbetriebs einhergeht. Es werden keine Leitlinien für Fälle zur Verfügung gestellt, in denen zusätzliche Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit erwroben werden, an der der Erwerber bereits Anteile hält.

Im Entwurf werden auch Folgeänderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards vorgeschlagen, die der Ausweitung und Klarstellung der Ausnahme in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse in Anhang C gelten. Sie sollen vergangene Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, in denen die gemeinschäftliche Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, beinhalten.

Die Änderunge  würden, so sie in der vorliegenden Form finalisiert werden, nur prospektiv angewendet werden, um den Einfluss späterer Erkenntnisse zu verhindern.

Zum Entwurf kannn bis zum 23. April 2013 Stellung genommen werden.

Auf der Internetseite des IASB stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

DRSC nimmt Stellung zum Diskussionspapier von EFRAG zu einem Rahmenkonzept zu Angaben

13.12.2012

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss hat gegenüber der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu deren Diskussionspapier mit dem Titel "Hin zu einem Rahmenkonzept für Angaben" Stellung genommen.

EFRAG hatte das Diskussionspapier, in dem die wesentlichen Prinzipien beschrieben werden, die für ein wirksames Rahmenkonzept für Angaben notwendig sind, und das gemeinsam mit dem französischen Standardsetzer Autorité des Normes Comptables (ANC) und dem britischen Financial Reporting Council (FRC) erarbeitet wurde, im Juli 2012 veröffentlicht.

Zeitgleich hatte der US-amerikanische Standardsetzer FASB eine Einladung zur Stellungnahme zu einem vorgeschlagenen Rahmenkonzept zu Angaben veröffentlicht.

Außerdem hat der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) im Oktober 2012 ein Diskussionspapier veröffentlicht, das der Verbesserung von Angaben in der Finanzberichterstattung gewidmet ist.

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat wahrgenommen, dass die Erstellung der verschiedenen Diskussionspapier in enger Zusammenarbeit und Abstimmung erfolgt ist und die Autoren miteinander im Austausch standen. Auch wenn in den Diskussionspapieren letztlich unterschiedliche Sichtweisen und Ansätze portraitiert werden, nimmt der Fachausschussdies zum Anlass, nicht nur zum EFRAG-Papier Stellung zu nehmen, sondern dies auch gegen die anderen Papiere abzugrenzen und gegebenenfalls Verweise auf Vorschläge aus den anderen Papieren aufzunehmen.

Insgesamt teilt der Fachausschuss die Ansicht von EFRAG, ANC und FRC, dass das Thema Angaben von äußerster Wichtigkeit für IFRS-Anwender ist. Er stimmt auch der Einschätzung zu, dass Verbesserungen notwendig sind und grundlegend, das heißt auf Rahmenkonzeptebene, angegangen werden sollten.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

Correction list for hyphenation

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