IASB stellt Leitlinien zu regulatorischen Abgrenzungsposten zur Kommentierung

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25.04.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2013/5 'Regulatorische Abgrenzungsposten' herausgegeben. Mit diesem Interimsstandard soll Unternehmen, die derzeit regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Verbindlichkeiten im Einklang mit den bisher angewendeten Rechnungslegungsstandards ansetzen, die Möglichkeit gegeben werden, die Auswirkungen der Preisregulierung auch unter IFRS zu zeigen, bis das langfristige Projekt zu Preisregulierung des IASB abgeschlossen ist.

Der vorgeschlagene Interimsstandard ist nur bei der erstmaligen Anwendung der IFRS einschlägig und muss daher gleichzeitig mit der Anwendung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards angewendet werden. Des Weiteren kann der vorgeschlagene Interimsstandard nicht von Unternehmen angwendet werden, die bereits früher auf die IFRS übergegangen sind. Die Unternehmen, die den Standard (wenn er finalisiert wird) anwenden, müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um das Recht auf Anwendung zu haben. Insbesondere muss es eine verantwortliche Behörde geben (den Preisregulierer), die den Preis begrenzt, den das Unternehmen von seinen Kunden für Waren und Dienstleistungen berechnen kann, die das Unternehmen zur Verfügung stellt. Außerdem muss der durch die Regulierung festgesetzte Preis darauf ausgelegt sein, die statthaften Kosten für die zur Verfügung gestellten Waren oder Dienstleistungen wieder einzubringen.

 

Kernmerkmale des vorgeschlagenen Standards

Für den vorgeschlagenen Standard gilt:

  1. Nach ihm ist gestattet (aber nicht vorgeschrieben), dass ein Unternehmen, das die IFRS übernimmt, seine früheren Rechnungslegungsgrundsätze wie in dem Rechtskreis akzeptiert für den Ansatz, die Bewertung und die Wertminderung von regulatorischen Abgrenzungsposten weiter anwendet.
  2. Mit ihm wird Unternehmen vorgeschrieben, regulatorische Abgrenzungsposten in separaten Ausweiszeilen in der Bilanz und Veränderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten in separaten Ausweiszeilen in der Gesamtergebnisrechnung und im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen.
  3. Es werden spezifische Angaben gefordert, mit denen eindeutig das Wesen der Preisregulierung und die damit verbundenen Risiken, die zum Ansatz der regulatorischen Abgrenzungsposten geführt haben, identifiziert werden.

 

Weitere Merkmale des vorgeschlagenen Standards:

 

Terminologie

  • Im Interimsstandard wurden die allgemein verwendeten Audrücke "regulatorischer Vermögenswert" und "regulatorische Verbindlichkeit" durch die Ausdrücke "aktivischer regulatorischer Abgrenzungsposten" und "passivischer regulatorischer Abgrenzungsposten" ersetzt. Im langfristig angelegten Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen soll eruiert werden, ob regulatorische Abgrenzungsposten die Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld nach dem Rahmenkonzept erfüllen. Infolgedessen verweist der Interimsstandard auf aktivsche und passivische Abgrenzungsposten, weil eine eindeutige Schlussfolgerung noch nicht vorliegt, ob diese Abgrenzungsposten Vermögenswerte oder Schulden nach den IFRS darstellen.

 

Anwendung anderer Standards

  • Im Standard wird vorgeschrieben, dass alle anderen IFRS zuerst anzuwenden sind, sodass jeder Vermögenswert und jede Schuld, die in der Bilanz erfasst wird (wie beispielsweise Sachanlagen, Ertragsteuern, Leistungen an Arbeitnehmer) den Vorschriften der anderen IFRS-Standards genügen. Die regulatorischen Abgrenzungsposten stellen zusätzliche Beträge dar, die über die Vermögenswerte und Schulden, die aus der Anwendung der anderen Standards resultieren, hinaus erfasst werden.
  • Der vorgeschlagene Interimsstandard enthält einige spezifische Leitlinien dazu, wie andere Standards wie beispielsweise IAS 12 Ertragsteuern, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf regulatorische Abgrenzungsposten anzuwenden sind.

 

Darstellung

  • Nach dem vorgeschlagenen Standard wäre es einem Unternehmen vorgeschrieben, eine Zwischensumme auszuweisen, die das Gesamtvermögen (und/oder -schulden) darstellen, bevor die regulatorischen Abgrenzungsposten ausgewiesen werden, woraufhin wieder das Gesamtvermögen ausgewiesen unter Berücksichtigung der regulatorischen Abgrenzungsposten ausgewiesen wird. Zusammengefasst würde ein Unternehmen in der Darstellung der Finanzlage vorgehen (analog auch für die Passiva) :

    Kurzfristige Vermögenswerte  xxx
    Langfristige Vermögenswerte  xxx
    Gesamtvermögen vor aktivischen regulatorischen Abgrenzungsposten: xxx
    Aktivische regulatorische Abgrenzungsposten xxx
    Gesamtvermögen xxx
  • Entsprechend sehen auch die Darstellungsvorschriften für die Gesamtergebnisrechnung eine separate Darstellung der Veränderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten vor. So würde eine Zwischensumme der Gesamtergebnisrechnung ohne Veränderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten ausgewiesen, danach die Nettoveränderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten und schließlich die endgültige Summe.
  • Auch bei der Angabe des Ergebnises je Aktie nach IAS 33 Ergebnis je Aktie müssen sowohl beim unverwässerten als auch beim verwässerten Ergebnis je Aktie Zwischensummen eingefügt werden, sodass eine Darstellung mit Berücksichtigung und eine Darstellung ohne Berücksichtigung der Veränderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten erfolgt. Beide Darstellungen müssen mit gleicher optischer Prominenz erfolgen.

 

Angaben

  • Der vorgeschlagene Interimsstandard beinhaltet spezifische Angabevorschriften, mit deren Hilfe Adressaten in die Lage gesetzt werden sollen, das Wesen und die Risiken des Preisregulierungssystems zu beurteilen, dem das Unternehmen unterliegt und das Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistung und die Kapitalflüsse hat. Zu diesen Angaben gehören die folgenden:
    • Überleitungen des Buchwerts zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode für jede Kategorie von regulatorischen Abgrenzungsposten, die einzeln wesentlich ist, sowie aggregierte Werte für die anderen Kategorien,
    • die vom Regulierer gestattete Rendite oder der Abzinsungsatz, der den Zeitwert des Geldes widerspiegelt, für jeden einzelnen regulatorischen Abgrenzungsposten und
    • der verbleibende Zeitraum über den das Unternehmen erwartet, den Buchwert jedes regulatorischen Abgrenzungspostens aufzuholen oder zu amortisieren.

 

Andere Sachverhalte

  • Im vorgeschlagenen Interimsstandard werden Leitlinien zu Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für den Ansatz und die Bewertung von regulatorischen Abgrenzungsposten für diejenigen Unternehmen zur Verfügung gestellt, für die eine Anwendung der Leitlinien bei der Übernahme der IFRS gestattet war und die sich dafür entschieden haben.
  • Im Entwurf werden Folgeänderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards identifiziert.

 

Weitere Informationen

     

    Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 4. September 2013 erbeten.

    Auf der Internetseite des IASB finden Sie folgende Informationen in englischer Sprache:

    Auf IAS Plus bieten wir Ihnen Informationen zum IASB-Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen in deutscher Sprache.

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