EFRAG-Stellungnahme zum Entwurf begrenzter Änderungen an IFRS 9
16.04.2013
Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2012/4 'Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 (2010))' eingereicht.
EFRAG begrüßt die Entscheidung des IASB, begrenzte Änderungen an IFRS 9 vorzuschlagen, die darauf abzielen, Bilanzierungsanomalien zu beseitigen, die aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle auf finanzielle Vermögenswerte und Versicherungsverbindlichkeiten entstehen.
EFRAG hegt jedoch Bedenken, dass es immer noch finanzielle Vermögenswerte gibt, die aus verschiedenen Gründen nicht die Bedingung der vertraglichen Zahlungsströme erfüllen würden - trotz der Tatsache, dass eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis nützlichere Informationen bieten würden. Da viele dieser finanziellen Vermögenswerte zum Erzielen vertraglicher Zahlungsströme gehalten würden, ist EFRAG der Meinung, dass die Bewertung auf Basis aller Bewertungsgrundlagen außer der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu besserer Finanzberichterstattung führen würde. Daher empfiehlt EFRAG, dass der IASB eine Aufspaltung für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9 einführen sollte, die auf einem Ansatz basieren sollte, der im Einklang mit der Bedingung der vertraglichen Zahlungsströme stehen sollte. Dies würde sicherstellen, dass finanzielle Vermögenswerte, die die Bedingung der vertraglichen Zahlungsströme nicht erfüllen, in größerem Einklang damit bewertet werden können, wie die Unternehmen sie steuern. Gleichzeitig wären Unternehmen in der Lage, zu entscheiden, diese finanziellen Vermögenswerte in ihrer Gänze (auf Unternehmensebene oder auf Portfolioebene) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, falls die Kosten für die Aufspaltung zu hoch wären.
Darüber hinaus ist EFRAG der Meinung, dass der IASB klarstellen sollte, dass die Definition von Zinsen in IFRS 9 nicht der Art und Weise widersprechen soll, wie Unternehmen Zinsen auf finanzielle Vermögenswerte in der Praxis bestimmen.
In Bezug auf die Einführung einer zusätzlichen Bewertungskategorie in IFRS 9 ist EFRAG der Meinung, dass es im Entwurf nicht gelingt, das Geschäftsmodell zu identifizieren, das der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis unterliegt. Darüber hinaus adressiert es nicht vollständig die Bedenken, die von den Versicherungsunternehmen erhoben wurden und die einer der Gründe waren, warum die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9 wieder geöffnet wurden. EFRAG ist jedoch der Meinung, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis ein notwendiger Teil der Lösung der Bedenken der Versicherungsunternehmen in Bezug auf Bewertungsanomalien und die Erfolgsberichterstattung ist. Deshalb empfiehlt EFRAG, dass der IASB die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis als Teil seines Projekts zu VErsicherungsverträgen einführt.
Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.