EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2012/7

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18.04.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite eine Stellungnahmen gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2012/7 'Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit' zur Verfügung.

Im Entwurf ED/2012/7, den der IASB am 13. Dezember 2012 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen zu ändern, um klarzustellen, dass ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, unter Anwendung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und anderer relevanter IFRS zu bilanzieren hat.

EFRAG unterstützt die Zielsetzung des Entwurfs, mit dem Abweichungen in der Praxis begegnet werden soll. Allerdings hat EFRAG eine Reihe bedeutender Bedenken in Bezug auf die Anwendung der Prinzipien aus IFRS 3 auf den Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit identifiziert.

Nach Meinung von EFRAG liegt die Essenz von IFRS 11 darin, die Rechte und Pflichten widerzuspiegeln, die eine Teilpartei einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit hat. Es sei daher nicht notwendigerweise ersichtlich, warum auf den Erwerb eines Anteils an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit die Prinzipien aus IFRS 3 angewendet werden sollten - unabhängig davon, ob die Aktivität der gemeinsamen Geschäftstätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt.

In Bezug auf den Geschäftsbetrieb weist EFRAG außerdem darauf hin, dass die Anwendung dieser Definition oft beträchtliches Ermessen erfordert, was zu neuen Abweichungen in der Praxis führen kann.

Des Weiteren merkt EFRAG, dass sich der Entwurf sich auf einen eng abgegrenzten Kreis von Umständen stützt und daher die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit nicht umfassend adressiere. Dies führe zu einer Reihe von verwandten, aber nicht adressierten Sachverhalten einschließlich übergreifender Sachverhalte in Bezug auf die Vorschriften in  IFRS 3, IFRS 10 und IFRS 11, woraus sich ebenfalls neue Abweichungen in der Praxis ergeben könnten.

EFRAG kommt zu dem Schluss, dass eine umfassendere Erwägung der Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit notwendig ist, um den Sachverhalt konsistent zu lösen.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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