ESMA fürchtet die Beschränkungen beim Anwendnungsbereich des IASB-Vorschlags zu Novationen könnte negative Anreize bieten

  • ESMA Image

04.04.2013

Die europäische Wertpapieraufsicht (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2013/2 'Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen' eingereicht.

In der Stellungnahme zum Entwurf ED/2013/2 unterstützt ESMA den Vorschlag des IASB, dass die Novation eines Sicherungsinstruments nicht als Auslaufen oder Glattstellung angesehen werden sollte, die prospektiv zu einem Abbruch der Sicherungsbilanzierung führt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. ESMA ist jedoch der Meinung, dass das Kriterium "gesetzlich oder regulatorisch vorgeschrieben" unnötig beschränkend ist und Anwender sogar von einer freiwilligen Novation abhalten könnte. Dies würde der Absicht hinter der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (auch: European Market Infrastructure Regulation, EMIR) und ähnlichen Verordnungen in anderen Rechtskreisen entgegenlaufen, die darauf abzielen, die die Umsetzung der von den G-20 vereinbarten Reformen zu außerbörslichen Derivaten dienen und das Adressenausfallrisiko allgemein beschränken sollen.

In der Stellungnahme von ESMA heißt es:

Dennoch hegt ESMA Bedenken, dass der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung unnötig restrictiv sein könnte, wenn die Ausnahme nur auf solche Novationen beschränkt wird, die sich aus Gesetzesvorschriften ergeben, nach denen explizit die Verwendung einer zentralen Gegenpartei für bestehende Derivateverträge gefordert wird. [...] Vor dem Hintergrund des Nutzens des Systems, ein Clearing von Derivaten durch zentrale Gegenparteien vorzunehmen, sollte aus der Perspektive des Adressenausfallrisikos nicht von einem freiwilligen Clearing bestimmter anderer bestehender Derivate durch eine zentrale Gegenpartei abgeschreckt werden, auch wenn dieses nicht zwingend vorgeschrieben ist. [...] Deshalb ist ESMA der Ansicht, dass das Bestehen eine expliziten gesetlichen oder regulatorischen Clearingpflicht keine Vorbedingung für die Fortsetzung einer Sicherungsbeziehung sein sollte, wenn alle anderen vorgeschlagenen Bedingungne erfüllt sind.

Zugang zur vollständigen englischsprachigen Stellungnahme haben Sie über die Internetseite von ESMA.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.