FASB schlägt Änderungen bei aufgegebenen Geschäftsbereichen vor

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02.04.2013

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB eine vorgeschlagene Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) 'Darstellung des Abschlusses (Thema 205): Berichterstattung über aufgegebene Geschäftsbereiche' herausgegeben. Die Vorschläge sollen die Finanzberichterstattung über aufgegebene Geschäftsbereiche verbessern und die Definition eines aufgebenenen Geschäftsbereichs deutlich mit der Definition nach IFRS 5 konvergieren.

Die vorgeschlagenen Leitlinien sollen Bedenken des FASB adressieren, dass (1) zu viele Veräußerungen von Vermögenswerte von wiederkehrendem Charakter dafür qualifizieren, als aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt zu werden, was zu Abschlüssen führt, die nicht entscheidungsnützlich sind, und (2) die gegenwärtigen Vorschriften zu schwer anzuwenden und unnötig kostenaufwendig sind.

Darüber hinaus ist nach den Änderungen vorgesehen, zusätzliche Angaben zu über aufgegebene Geschäftsbereiche und die Veräußerung anderer, für sich genommen wesentlicher Bestandteile zu fordern, auch wenn diese nicht für eine Darstellung als aufgegeben Geschäftsbereiche in Frage kommen.

 

Vergleich mit den IFRS

Die vorgeschlagenen Änderungen an der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs würde diese sehr nah an die Definition eines aufgegeben Geschäftsbereichs nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche bringen. Beide Definitionen würden die Kriterien des gesonderten, wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs beinhalten. Nach dem jetzt veröffentlichten FASB-Vorschläge müsste der gesonderte, wesentliche Geschäftszweig oder geografische Geschäftsbereich allerdings einen Bestandteil des Unternehmens (wie im Glossar definiert) oder eine Gruppe von Bestandteilen umfassen, während in IFRS 5 von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden ausgegangen wird.

Nach US-GAAP kann der Bestandteil eines Unternehmens ein berichtspflichtiges Segment oder ein Geschäftssegment, eine Berichtseinheit, ein Tochterunternehmen oder eine Gruppe von Vermögenswerten sein. Nach IFRS 5 ist eine zahlungsmittelgenerierende Einheit wie folgt definiert: Die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugt, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind.

Darüber hinaus beihaltet die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs nach IFRS 5 auch Tochterunternehmen, die ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurden. In der vorgeschlagenen ASU sind in die Definition dagegen Geschäftsbereiche aufgenommen, die beim Erwerb als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden.

Stellungnahmen zur vorgeschlagenen ASU werden bis zum 30. August 2013 erbeten.

Auf der Internetseite des FASB stehen Ihnen folgende weitere Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

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