Entwurf von IVSC-Leitlinien zum Adressenausfallrisiko und zum eigenen Kreditrisiko bei Bewertungen

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05.12.2013

Der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Council, IVSC) hat einen Entwurf veröffentlicht, der Leitlinien dazu bieten würde, wie der beizulegende Zeitwert nach IFRS 13 'Bemessung des beizulegenden Zeitwerts' und für andere Zwecke bestimmt werden kann. Schwerpunkt des Entwurfs ist die Frage, wie das Adressenausfallrisiko und das eigene Kreditrisiko bei der Bewertung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Der Entwurf, der den Titel trägt Credit and Debit Valuation Adjustments, würde bei Finalisierung zur Veröffentlichung eines Fachinformationspapiers (Technical Information Papers, TIP) des IVSC führen. Fachinformationspapiere sind dazu gedacht, fachliche Leitlinien für Bewerter auf der Grundlage von allgemein als beste ausgeübter Praxis anerkannter Vorgehensweise zu bieten. Es wird aber kein bestimmter Ansatz in bestimmten Situationen vorgeschrieben oder gefordert.

In IFRS 13 wird vorgeschrieben, dass der beizulegende Zeitwert einer Schuld die Auswirkungen des Nichterfüllungsrisikos widerspiegeln muss, das auch das eigene Kreditrisiko umfasst (aber nicht darauf beschränkt sein muss), was im Entwurf als 'Debt Valuation Adjustment' (DVA) bezeichnet wird. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung des Adressenausfallrisikos relevant für die  Bewertung von Finanzinstrumenten, die nach IFRS 9 Finanzinstrumente oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Im Entwurf wird dies als 'Credit Valuation Adjustment' (CVA) bezeichnet.

Mit dem Entwurf sollen Klarstellung in Bezug auf die Terminologie rund um CVA und DVA und die zugrunde liegenden Konzepte, Einblicke, wie komplexe Bewertungsherausforderungen in Bezug auf CVA und DVA von Unternehmen mit größeren oder komplexeren Derivateportfolien angegangen werden, und allgemein akzeptierte Praxisvorschläge für Unternehmen mit kleineren oder weniger komplexen Derivateportfolien geboten werden.

In Bezug auf CVA werden im Entwurf die wesentlichen Unterschiede zwischen Darlehensvereinbarungen und Derivaten untersucht, zu denen die folgenden gehören:

  • Derivate haben zu Beginn normalerweise ein sehr geringes Kreditrisiko;
  • die Kreditrisikoaussetzung kann über die Laufzeit zwischen den involvierten Parteien wechseln;
  • die mögliche Schwankung von Kapitalflüssen kann sehr viel größer sein, da Derivate an sehr viel größere Beträge und ein Grundgeschäft, das schwanken kann, gebunden sind;
  • Derivate unterliegen in fast allen Fällen Aufrechnungsvereinbarungen;
  • bei Derivaten sind Ausfall- und Beendigungsbedingungen vorher definierte Ereignisse, die zu einer Beendigung der Transaktionen vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit führen.

Im Entwurf wird festgehalten, das die Bilanzierungsvorschriften und die höheren Kapitalvorschriften nach Basel III dazu geführt haben, dass Marktteilnehmer das Adressenausfallrisiko einpreisen. In der Praxis ist jedoch eine große Bandbreite von Preisen für Derivate zu beobachten, was nach Darstellung im Entwurf auf die Berücksichtigung anderer Gegenparteirisiken und nicht repräsentativer CVA sowie auf unterschiedliche Bewertungsmethoden zurückzuführen ist. Im Entwurf heißt es dazu: "CVA-Aufschläge basieren auf vielen Annahmen und nicht beobachtbaren Parametern und können als Ergebnis dazu führen, dass das vollständige Risiko einer Gegenpartei nicht korrekt abgebildet wird." Außerdem wird darauf verwiesen, dass die CVA-Aufschläge möglicherweise "keine Szenarien berücksichtigen, in denen unerwartete Verluste auftreten können".

Im Entwurf wird eine Analyse geboten, welche Auswirkungen erwartete Risikoaussetzungen, übergeordnete Aufrechnungsvereinbarungen und Sicherheiten sowie CVA-Sicherungsbeziehungen (beispielsweise Credit Default Swaps und bedingte Credit Default Swaps) auf die Bewertung haben. Danach wird eine Bewertungsmethode vorgestellt, die Bezug auf wesentliche Eingaben (beispielsweise Ausfallwahrscheinlichkeiten, erwartete Risikoaussetzungen, Verluste nach vorgegebenen Annahmen), Ansätze zur Berechnung von CVA (kann von der Art der Risikoaussetzung abhängen), Überleitungen zur Kalibrierung des Marktwerts und Szenarioanalysen (oft unter Verwendung von Monte-Carlo-Bewertungsmethoden) nimmt. In Bezug auf DVA (eigenes Kreditrisiko) werden im Entwurf die Schwierigkeiten der 'Monetisierung' von DVA umrissen, die von Erwägung der Beendigung, Ausfall oder Sicherung abhängen können. Die praktische Anwendung der verschiedenen Methoden und Modellen in unterschiedlichen Situationen wird auch gezeigt.

Im Entwurf werden außerdem eine Reihe von Themen genannt, bei denen die noch laufende Debatte zwischen Akademikern und Praxisteilnehmern dazu geführt hat, dass noch keine allgemein akzeptierten Prinzipien oder Prozesse entwickelt wurden. Dazu gehören die Kosten der Finanzierung bei Funding Valuation Adjustment (FVA) (Anpassung der Bewertung von Derivaten zur Berücksichtigung der Finanzierungskosten eines Unternehmens), Verknüpfungen und Zusammenwirken von CVA, DVA und FVA sowie Auswirkungen des bilateralen Charakters von Derivaten auf Bewertungen (wo der Ausfall einer Gegenpartei Auswirkungen auf das Ausfallrisiko der anderen haben kann).

In Bezug auf IFRS 13 wird im Entwurf folgendes festgehalten:

Während der beizulegende Zeitwert wie in IFRS 13 definiert auf der Annahme einer Markttransaktion basiert und daher generell im Einklang mit der Definition eines Marktwerts in den [International Valuation Standards] steht, ist er als eine bilanzielle Bewertung gedacht, die einheitlich über verschiedene Rechnungslegungsstandards angewendet werden kann, mit den Vorschriften anderer Standards im Einklang steht und von einer großen Bandbreite von verschiedenen Arten von Unternehmen angewendet werden kann. Der beizulegende Zeitwert nach IFRS 13 erfordert daher bestimmte Annahmen und Hypothesen, die nicht anwendbar sein können, wenn Marktwerte für andere Zwecke als für die Finanzberichterstattung bestimmt werden sollen.

Zum Entwurf kann bis zum 28. Februar 2014 Stellung genommen werden. Er steht Ihnen auf der Internetseite des IVSC zur Verfügung.

Zugehörige Themen

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