IASB schlägt kleine Änderungen bei den Angaben zu Wertminderungen vor

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18.01.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2013/1 'Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte (vorgeschlagene Änderungen an IAS 36)' herausgegeben. In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift, die die Angabe des erzielbaren Ertrags erfordert, einzuschränken. Außerdem sieht der IASB vor, die Angaben zu wertgeminderten Vermögenswerten klarzustellen.

Beschränkung der Angaben zum erzielbaren Betrag

Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Angaben zum erzielbaren Betrag geht auf eine Folgeänderung in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten zurück, die im Rahmen der Veröffentlichung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgenommen wurde.

Mit dieser Folgeänderung wurde die Vorschrift eingeführt, den erzielbaren Betrag jeder Zahlungsmittel generierenden Einheit (oder Gruppen von Einheiten) anzugeben, bei denen der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer an dieser Einheit (oder Gruppe von Einheiten) im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer bedeutend ist (in Paragraf 134). Die Vorschrift, den erzielbaren Betrag dieser Zahlungsmittel generierenden Einheiten anzugeben, gilt also unabhängig davon, ob eine Wertminderung in Bezug auf die jeweilige Einheit in der laufenden Berichtsperiode erfasst wurde.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde die Anwendung dieser Vorschrift auf alle Zahlungsmittel generierenden Einheiten gestrichen, und die Vorschrift, den erzielbaren Betrag anzugeben, würde auf die Fälle beschränkt, in denen in der laufenden Periode eine Wertminderung erfasst wurde. Dies würde dadurch erreicht, dass die Vorschrift in den Paragrafen 130 verschoben wird, der anzuwenden ist, wenn eine Wertminderung erfasst wurde.

Klarstellung der Angaben bei Wertminderung eines Vermögenswerts

Neben der oben genannten Einschränkung der Angabepflicht in Bezug auf den erzielbaren Betrag wird in dem Entwurf außerdem vorgeschlagen, die Angaben zu ändern und klarzustellen, die zu leisten sind, wenn ein Vermögenswert wertgemindert ist und der erzielbare Betrag auf Grundlage seines beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten bestimmt wurde.

Die vorgeschlagenen Änderungen sehen eine Beibehaltung der Ausnahme von den Angabevorschriften nach IFRS 13 vor, aber es würde vorgeschrieben, die folgenden Informationen anzugeben:

  • angewendete Bewertungmethoden und jegliche Änderungen in den Bewertungsmethoden,
  • die Ebene der Fair-Value-Hierarchie (aus IFRS 13), auf der die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorgenommen wurde,
  • bei Bewertungen der zweiten oder dritten Ebene: Schlüsselannahmen in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einschließlich der explizit verpflichtenden Angabe des angewendeten Abzinsungssatzes, wenn eine Barwertmethode angewendet wurde.

Die explizite Vorschrift, den Abzinsungssatz anzugeben, hatte der der IASB bereits in seinem Entwurf ED/2012/1 Jährliche Verbesserungen vorgeschlagen, der aus dem Zyklus 2010-2012 der jährlichen Verbesserungen entstanden ist. Da diese Vorschrift bereits einmal zwecks Stellungnahme veröffentlicht wurde, bittet der IASB zu diesem Aspekt nicht um Stellungnahmen. Die im Rahmen der jährlichen Verbesserungen vorgesehene Änderung wird allerdings zugunsten des jetzt veröffentlichten kombinierten Änderungsvorschlags aufgegeben.

Die oben genannten Änderungen an den Angabevorschriften gleicht diese an die Angabevorschriften an, die gelten, wenn ein Vermögenswert wertgemindert ist und der erzielbare Betrag auf Grundlage des Nutzungswerts bestimmt wurde. Damit würde das Vorhaben der Angleichung der Angaben zum Nutzungswert und zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten abgeschlossen, das ursprünglich im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen 2006-2008 mit der Veröffentlichung der Verbesserungen an den IFRS am 22. Mai 2008 angestoßen wurde.

Die vorgeschlagenen Änderungen wären rückwirkend anzuwenden.

Zum Entwurf ED/2013/1 kann bis zum 19. März 2013 Stellung genommen werden.

Auf der Internetseite des IASB stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

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