Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zu den begrenzten Änderungen an IFRS 9

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01.01.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/4 'Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9' zur Verfügung, der am 28. November 2012 vom IASB herausgegeben wurde.

EFRAG begrüßt die Entscheidung des IASB, begrenzte Änderungen an IFRS 9 vorzuschlagen, die darauf abzielen, Bilanzierungsanomalien zu beseitigen, die aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle auf finanzielle Vermögenswerte und Versicherungsverbindlichkeiten entstehen. EFRAG macht jedoch auch einige Vorschläge, wie die Änderungen noch weiter verbessert werden können und zu größerer Klarheit und entscheidungsnützlicheren Informationen führen können.

Im Hinblick auf den Kernpunkt der Vorschläge des IASB, eine neue Bewertungskategorie 'beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis' ('fair value through other comprehensive income', FV-OCI) für bestimmte finanzielle Vermögenswerte einzuführen, die verpflichtend anzuwenden wäre, konnten die Mitglieder des EFRAG-Fachexpertenausschusses (Technical Experts Group, TEG) jedoch nicht zu einer gemeinsamen Position gelangen:

Hinsichtlich der Einführung eines dritten Geschäftsmodells in IFRS 9 sind die Mitglieder von EFRAG TEG geteilter Meinung bezüglich der Vorschläge des IASB im Entwurf. Einige Mitglieder von EFRAG TEG stimmen den Vorschlägen des IASB zu, während einige andere Mitglieder glauben, dass die Bewertungskategorie 'beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis' (FV-OCI) in IFRS 9 als Option beim erstmaligen Ansatz aufgenommen werden sollte, damit Unternehmen Bilanzierungsanomalien wie diejenigen vermeiden können, die sich aus dem Zusammenwirken der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9 und im künftigen IFRS zu Versicherungsverträgen ergeben. Einige Mitglieder von EFRAG TEG erheben ausßerdem Bedenken, dass die Anwendung der neuen Vorschriften unklar ist. Diese Mitglieder sind der Meinung, dass es Unsicherheiten sowohl bei der Abgrenzung der fortgeführten Anschaffungskosten von FV-OCI als auch bei der Abgrenzung der erfolgswirksamen Zeitwertbewertung und FV-OCI gibt.

Kommentare zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 18. März 2013 erbeten.

Weiterführende Informationen:

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