Eine neue und eine geänderte AFRAC-Stellungnahme veröffentlicht

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07.01.2013

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat die neue AFRAC-Stellungnahme „Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements nach Regel 83 des Österreichischen Corporate Governance Kodex“ sowie die geänderte AFRAC-Stellungnahme “Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten”veröffentlicht.

Die Stellungnahme zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements nach Regel 83 des Österreichischen Corporate Governance Kodex basiert auf einem Diskussionspapier zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements nach Regel 83 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die neue Stellungnahme ist auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements (im Folgenden: die Beurteilung) bei allen Unternehmen, für die der ÖCGK relevant ist, anzuwenden und regelt Inhalt und Umfang der Beurteilung durch den Abschlussprüfer, beschreibt die Vorgehensweise bei der Auftragserteilung und gibt Anleitung für die Berichterstattung. Da die Durchführung der Beurteilung durch den Abschlussprüfer in relevanten nationalen und internationalen Standards geregelt ist, wird darauf in der Stellungnahme nicht eingegangen. Die Stellungnahme ist für Aufträge über Beurteilungen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 30. Juni 2013 enden, anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Sie können die Stellungnahme direkt von der AFRAC-Internetseite herunterladen.

In der überarbeiteten Stellungnahme Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten wird zum einen in der Grundlage für Schlussfolgerungen klargestellt, dass der beizulegende Zeitwert gemäß § 237a Abs 3 UGB auf Basis von Marktwerten und in Ermangelung solcher Marktwerte mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt wird, sofern diese eine angemessene Marktwertannäherung gewährleisten. Der Marktwert eines derivativen Finanzinstruments berücksichtigt unter anderem Ausfallrisiken und eine Marktwertannäherung sollte diese Berücksichtigung ebenso nachvollziehen. Aus Sicht des AFRAC wird jedoch unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit der Ausfallrisiken, insbesondere in Bezug auf den Umfang des Derivategeschäfts und die Bedeutung des Derivategeschäfts für das Geschäftsmodell des bilanzierenden Unternehmens, eine differenzierte Beurteilung vertretbar sein. Zum anderen wurde das Kapitel 9 zur Bilanzierung eines Macro-Hedge von Zinsrisiken durch Kreditinstitute (Fassung vom Dezember 2011), dessen Anwendung aus aktuellem Anlass bereits im Dezember 2011 verschoben wurde, gestrichen. Die geänderte Stellungnahme steht Ihnen auf der AFRAC-Internetseite zur Verfügung.

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