ESMA fordert Angaben im Zusammenhang mit Stundungen

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08.01.2013

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat eine 'Öffentliche Verlautbarung zur Behandlung von Stundungsmaßnahmen in den IFRS-Abschlüssen von Finanzinstituten' herausgegeben. Die Verlautbarung gilt der Definition von Stundungsmaßnahmen, deren Auswirkung auf die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten und den spezifischen Angaben in Bezug auf Stundungen, die ESMA in den Jahresabschlüssen 2012 börsennotierter Finanzinstitute zu sehen erwartet.

Die Verlautbarung ist das Ergebnis von Bedenken von ESMA, dass ein Mangel an Einheitlichkeit unter den Emittenten in diesem Bereich zu Fragen in Bezug auf die Transparenz und Genauigkeit ihrer Abschlüsse führen kann. Es zielt auch darauf ab, den unzureichenden Ansatz in Bezug auf Stundung und Wertminderung aus früheren Finanzmarktkrisen nicht zu wiederholen. ESMA ist der Meinung, dass die einheitliche Anwendung der IFRS-Prinzipien die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von Finanzinstituten erhöht und so dazu beiträgt, Vertrauen wieder herzustellen.

ESMA ist der Ansicht, dass die objektiven Hinweise auf Wertminderung in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Stundungsmaßnahmen mit einschließen, obwohl der Ausdruck Stundung nicht ausdrücklich im Standard genannt wird. In IAS 39.59(c) heißt es, dass zu den objektiven Hinweisen auch "Zugeständnisse, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht, ansonsten aber nicht gewähren würde" gehören. ESMA kommt zu folgendem Schluss:

Stundung erfolgt, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kreditnehmer aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht länger in der Lage ist, die Bedingungen des Kreditvertrages zu erfüllen, und der Kreditgeber aufgrund dieser finanziellen Schwierigkeiten entscheidet, die Bedingungen des Vertrags zu ändern, um dem Kreditnehmer genügend Möglichkeiten zu geben, den Kredit zu bedienen oder umzuschulden. Daher stellen Stundungsmaßnahmen objektive Hinweise auf die Wertminderung nach IFRS dar.

Da Stundung also ein objektiver Hinweis auf Wertminderung ist, erwartet ESMA von den Kreditgebern, sorgfältig und unter voller Anwendung der IFRS-Vorschriften die Kredite auf Wertminderung zu überprüfen. Diese Überprüfungen sind anhand von Angaben zu dokumentieren. ESMA erwartet, dass die folgenden Angaben in Bezug auf Stundungsmaßnahmen in den Abschlüssen geleistet werden:

  • Details zu den Arten von Stundungsmaßnahmen, die während der Berichtsperiode angewendet wurden;
  • Beschreibung der Risiken, die sich auf die gewählten Stundungsmaßnahmen beziehen, und Informationen, wie das entsprechende Risikomanagement und die Risikoüberwachung für interne Zwecke aussehen;
  • Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, die auf die gestundeten Vermögenswerte angewendet werden;
  • Beschreibung jeglicher Änderungen in dieser Hinsicht im Vergleich zum Vorjahr;
  • quantitative Angaben, die den Adressaten in die Lage setzen, die Auswirkungen der Stundungsmaßnahmen auf das Kreditrisikoprofil der Kreditportfolien und die finanzielle Lage und Leistung einzuschätzen.

ESMA hat auch bekanntgegeben, weiterhin den Grad der Transparenz, den Kreditgeber in ihren Abschlüssen in Bezug auf Stundungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Wertminderung gewähren, zu überwachen. ESMA wird dann entscheiden, ob weitere Maßnahmen nötig sind.

Die jetzt veröffentliche Verlautbarung ergänzt die von ESMA im November 2012 bekanntgegebenen Prüfungsschwerpunkte für die Abschlüsse 2012.

Die folgenden englischsprachigen Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung:

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