IASB und FASB machen Fortschritte beim gemeinsamen Leasingprojekt

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31.01.2013

Bei ihrer gemeinsamen Sitzung gestern haben sich der IASB und der US-amerikanische Standardsetzer FASB vorläufig bei drei Themen im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingbestandteilen in einer Vereinbarung geeinigt.

Erstens einigten sich die Boards vorläufig, dass ein Unternehmen die Leasingkomponenten einer Vereinbarung seperat zu analysieren hat, wenn der Leasingnehmer von der Nutzung separat identifizierbarer Vermögenswerte innerhalb einer Vereinbarung profitieren kann. Wenn also beispielsweise eine Vereinbarung sowohl eine Fabrik als auch mobile Herstellungsgeräte betrifft, würde die Vereinbarung in zwei separat identifizierbare Komponenten untergliederbar sein. Bei der Bestimmung, ob die Vereinbarung in ihre Komponenten zu zerlegen ist, würde das Unternehmen erwägen, ob die Verwendung der Vermögenswerte von anderen Vermögenswerten abhängt, die dem Unternehmen leicht zugänglich sind, oder ob die Verwendung der Vermögenswerte mit anderen Vermögenswerten im Zusammenhang steht, die ebenfalls Teil der Vereinbarung sind.

Zweitens einigten sich die Boards vorläufig, dass die Klassifizierung einer Leasingkomponente vom primären Vermögenswert der Leasingkomponente abhängen sollte. Nach dem Agendapapier für die Sitzung (verfügbar als ZIP-Datei auf der Internetseite des IASB)  wäre "der primäre Vermögenswert der vorherrschende Vermögenswert, bei dem der Leasingnehmer über das vertragliche Nutzungsrecht verfügt — der wesentliche Zweck des Leasings von anderen Vermögenswerten, die Teil der Vereinbarung sind, [wäre], dass der Leasingnehmer Nutzen aus der Nutzung des primären Vermögenswerts ziehen kann". Wenn also die Leasingvereinbarung eine Turbine und ein Turbinengehäuse (Turbinenhaus) beträfe, das für die Nutzung der Turbine unabdingbar wäre, würde das gesamte Bündel von Turbine und Turbinengehäuse zu Zwecken der Klassifizierung nicht als Gebäude angesehen.

Drittens entschieden die beiden Boards, nicht zu verlangen, dass Grund und Boden sowie Gebäude einer Immobilienleasingvereinbarung zu klassifizierungszwecken separat zu beurteilen sind. Die Nutzungsdauer des Gebäudes würde als die Nutzungsdauer des Grund und Bodens bei der Bestimmung des Leasingklassifizierung angesehen.

Die Boards gehen davon aus, im ersten Quartal 2013 einen überarbeiteten Entwurf zu Leasingvereinbarungen herauszugeben.

Zugehörige Themen

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