Zwei neue Entwürfe von EFRAG-Stellungnahmen

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29.01.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite zwei Entwürfe von Stellungnahmen zur Verfügung: zum IASB-Entwurf ED/2012/7 'Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit' und zum IASB-Entwurf ED/2013/1 'Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte (vorgeschlagene Änderungen an IAS 36)'.

IASB-Entwurf ED/2012/7

Im Entwurf ED/2012/7, den der IASB am 13. Dezember 2012 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen zu ändern, um klarzustellen, dass ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, unter Anwendung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und anderer relevanter IFRS zu bilanzieren hat.

EFRAG unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 11, da sie Abweichungen in der Praxis im Hinblick auf die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in Fällen, in denen die gemeinsame Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, adressieren. EFRAG hegt jedoch Bedenken, dass ein nicht geringes Maß an Ermessen in der Praxis notwendig sein wird, um eine gemeinsame Geschäftstätigkeit von einem Joint Venture zu unterscheiden.

 

EFRAG weist darauf hin, dass der Erwerb von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten oft (i) Beiträge von Vermögenswerten, Geschäftsbetrieben oder (Teilen von) Tochterunternehmen, (ii) den Verlust der Kontrolle über diese und/oder (iii) eine Erhöhung des Anteils der gemeinsam Geschäftstätigen an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit bedeuten kann.

In dem Entwurf wird nicht gesondert darauf eingegangen, wie der Verlust der Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb, der im Austausch gegen einen Anteil an der gemeinsamen Geschäftstätigkeit in diese gemeinsame Geschäftstätigkeit eingebracht wird, zu bilanzieren ist. Ebenso wenig wird auf den Erwerb von zusätzlichen Anteilen an derselben gemeinsamen Geschäftstätigkeit eingegangen. Wir sind der Meinung, dass diese Arten von Geschäftsvorfällen umfassend adressiert werden sollten, um neue Unsicherheiten und Abweichungen in der Praxis zu vermeiden.

Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 20. März 2013 erbeten. Sie können Ihn sich über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG herunterladen.

IASB-Entwurf ED/2013/1

Im Entwurf ED/2013/1, den der IASB am 18. Januar 2013 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift, die die Angabe des erzielbaren Ertrags erfordert, einzuschränken. Außerdem sieht der IASB vor, die Angaben zu wertgeminderten Vermögenswerten klarzustellen.

In dem Stellungnahmeentwurf stimmt EFRAG dem Änderungsvorschlag zu, weil er "belastende Angaben beseitigt, ohne die Relevanz und Verständlichkeit der Finanzinformationen zu verringern".

Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 11. März 2013 erbeten. Sie können ihn sich über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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