Januar

8. Sitzung des HGB-Fachausschusses und 12. und 13. Sitzung des IFRS-Fachaussschusses des DRSC

21.01.2013

Das DRSC stellt auf seiner Internetseite die Tagesordnung für die 8. Sitzung seines HGB-Fachausschusses sowie den Ergebnisbericht von der 12. und die Tagesordnung für die 13. Sitzung seines IFRS-Fachausschusses zur Verfügung.

Die nachfolgende Verknüpfungen führen Sie auf die entsprechenden Dokumente uaf der Internetseite des DRSC:

ESMA-Bericht zeigt Verbesserungsmöglichkeiten bei Angaben zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

21.01.2013

Die europäische Wertpapieraufsicht (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat die Ergebnisse einer Überprüfung von Jahresabschlüssen 2011 in Bezug auf Werthaltigkeitstests bei Geschäfts- oder Firmenwerten veröffentlicht. In dem Bericht wird dargestellt, dass die Erfassung von bedeutenden Wertberichtigungen auf eine Handvoll von Emittenten beschränkt war. Nach Meinung von ESMA wirft dies die Frage auf, ob der Erfassungsgrad von Wertberichtigungen in den Abschlüssen 2011 die schwierigen wirtschaftlichen Umstände, unter denen die Unternehmen tätig sind, angemessen widerspiegeln. ESMA musste auch feststellen, dass zwar im Allgemeinen die wesentlichen Angaben in Bezug auf Werthaltigkeitstests generell geleistet wurden, diese aber nur Allgemeinplätze und nicht unternehmensspezifisch waren. ESMA erwartet von den Emittenten und deren Prüfern, dass die Ergebnisse der Überprüfung bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse 2012 berücksichtigt werden.

ESMA entschied sich, eine Überprüfung der Bilanzierungspraxis in Bezug auf die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten und anderen immateriellen Vermögenswerten durchzuführen, weil viele Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise Bedenken geäußert hatten, dass die von Unternehmen durchgeführten Werthaltigkeitstests bei Geschäfts- oder Firmenwerten nicht verlässlich seien. Selbst Hans Hoogervorst, Vorsitzender des IASB, meinte in einer Rede, die er im Juni 2012 hielt: "In der Praxis scheint es so, als ob diese Werthaltigkeitstests nicht immer mit ausreichender Strenge durchgeführt werden. Oft zeigen die Aktienkurse die Wertminderung, bevor das Unternehmen sie in der Bilanz erfasst. Anders gesagt: Der Werthaltigkeitstest erfolgt zu spät."

ESMA selbst fand einige allgemeine Mängel in Bezug auf die Werthaltigkeitstests bei Geschäfts- oder Firmenwerten, wie sich in dem im Oktober 2012 veröffentlichten zwölften Satz von Auszügen aus der vertraulichen Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen von ESMA gezeigt hat; Werthaltigkeitstests wurden deshalb auch als einer der Prüfungsschwerpunkte für die Jahresabschlüsse 2012 benannt.

Das wesentliche Ziel der Überprüfung, der die Bilanzierungpraxis einer Stichprobe von 235 europäischen Emittenten mit bedeutenden Geschäfts- oder Firmenwerten aus 23 Ländern unterworfen wurde, lag darin, einen Überblick über die Bilanzierungspraxis in Bezug auf Wertberichtigungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte sowie sonstige immaterielle Vermögenswerte und die Angemessenheit der zugehörigen Angaben in den Abschlüssen 2011 zu gewinnen, die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt wurden.

Die Überprüfung ergab, dass die Erfassung bedeutender Wertberichtigungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte auf eine Handvoll von Emittenten beschränkt war; 5% der Emittenten in der Stichprobe erfassten fast 75% der Wertberichtigungen, und von diesen 75% wurden wiederum drei Viertel von nur drei Emittenten erfasst. Die Überprüfung ergab außerdem, dass die meisten Emittenten die Tatsachen und Umstände, die zur Erfassung von Wertberichtigungen geführt haben, nur sehr allgemein beschrieben und auf "schlechtere wirtschaftliche Aussichten", "Verringerung der Nachfrage" und "stärkeren Wettbewerb" verwiesen. Nur sehr wenige Emittenten gaben genaue Informationen.

Als Ergebnis der Überprüfung ergeben sich fünf Bereiche, in denen nach Meinung von ESMA mehr Aufmerksamkeit geboten ist:

  • Wesentliche Annahmen der Unternehmensleitung - ESMA stellte fest, dass die Emittenten in 70% der Fälle unzureichende Angaben in Bezug auf die wesentlichen Annahmen leisten, die sich auf die Projektionen von Ein- und Auszahlungen jenseits von Abzinsungssätzen und Wachstumsraten beziehen, die in den Werthaltigkeitstests verwendet werden, so dass Detaillierungsgrad und Nützlichkeit für die Adressaten nicht ausreichen. ESMA fordert die Emittenten auf, alle wesentlichen Annahmen anzugeben und das Vorgehen zu erläutern, das die Unternehmensleitung in seiner Auswahl für Zwecke der Werthaltigkeitsprüfung gewählt hat.
  • Sensitivitätsanalysen - ESMA entdeckte unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Angabe von Sensitivätsanalysen. ESMA stellte außerdem fest, dass von den Emittenten, bei denen der Buchwert ihres Nettovermögens die Marktkapitalisierung übersteigt, nur die Hälfte eine Sensitivitätsanalyse zur Verfügung stellte. ESMA hätte von diesen Emittenten mehr Transparenz und die Angabe der Sensitivität der Wertminderungsberechnung in Bezug auf die Änderungen wesentlicher Annahmen erwartet.
  • Ermittlung des erzielbaren Betrags - ESMA wäre davon ausgegangen, dass externen Informationsquellen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten ein größeres Gewicht eingeräumt würde, wenn Zahlungen abgezinst werden.
  • Bestimmung der Wachstumsraten - Mehr als 15% der Emittenten gaben eine ewige Wachstumsrate von mehr als 3% an. Unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Umständen scheint ESMA die Verwendung einer langfristigen Wachstumsrate von mehr als 3% ehrgeizig und optimistisch; nach Meinug von ESMA könnte dies zu einer zu hoch gegriffenen langfristigen Wachstumsrate führen.
  • Angabe des durchschnittlichen Abzinsungssatzes - Rund 25% der Emittenten in der Stichprobe gaben einen durchschnittlichen Abzinsungssatz und keinen spezifischen Abzinsungssatz für jede wesentliche Zahlungsmittel generierende Einheit an. ESMA fordert die Emittenten auf, separate Abzinsungssätze zu verwenden und anzugeben, weil sie durch die Angabe nur eines einzigen durchschnittlichen Abzinsungssatzes Informationen verschleiern könnten, die für Adressaten von Abschlüssen wichtig sind.

ESMA und die einschlägigen nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der IFRS verantwortlich sind, werden die Ergebnisse der Überprüfung bei ihrer Prüfung der IFRS-Abschlüsse 2012 zu Bereichen besonderer Aufmerksamkeit machen. ESMA hofft, dass dies zu einer strengeren Anwendung von Werthaltigkeitstests auf Geschäfts- oder Firmenwerte und einer besseren Einhaltung der Vorschriften aus IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten führen wird.

In der oben bereits zitierte Rede vom Juni 2012 deutete Hans Hoogervorst auch an, dass der IASB Geschäfts- oder Firmenwerte im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse noch einmal überprüfen könne.

Die folgenden englischsprachigen Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung:

EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Arbeitsentwurf zur Sicherungsbilanzierung

20.01.2013

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den im September 2012 veröffentlichten IASB-Arbeitsentwurf zur Sicherungsbilanzierung analysiert und in einem Schreiben dazu gegenüber dem IASB Stellung genommen.

Der IASB hatte den Entwurf am 7. September 2012 veröffentlicht, jedoch nur zum Zweck der Vorabbekanntmachung und zur Aufdeckung eventueller Inkonsistenzen.

EFRAG hat in diesem Zusammenhang gemeinsam mit den vier großen europäischen Standardsetzern (ANC, DRSC, FRC und OIC) Feldversuche durchgeführt, an denen 44 Unternehmen teilnahmen, die in ihrer Gesamtheit alle großen Sektoren des Euro Stoxx abdecken.

EFRAG nennt in der Stellungnahme zuerst aufgedeckte Umsetzungsprobleme, schwerwiegende Fehler und Bitten um zusätzliche Leitlinien, die unter anderem der Verwendung von Nettopositionen, dem Spannungsverhältnis zwischen ökonomischen Sicherungen und der Sicherungsbilanzierung, der Behandlung von Basisrisiken und anderen Sachverhalten gelten. Danach setzt sich EFRAG mit der Auswirkungsanalyse des IASB auseinander.

So haben die Feldversuche von EFRAG beispielsweise bestätigt, dass für eine Reihe von geläufigen Sicherungsstrategien eine Sicherungsbilanzierung nicht gestattet ist, obwohl das Ziel des IASB-Projekts zur Sicherungsbilanzierung gewesen sei, die Risikomanagementpraxis abzubilden. Obwohl EFRAG bewusst ist, dass der IASB die Grenzen des Sicherungsmodells ausführlich erörtert hat, fehlt nach Meinung von EFRAG eine ausreichende Begründung, die Anwender verstehen lässt, warum der IASB an den Grenzen festgehalten hat und warum ein Aufheben dieser Beschränkungen eine hochwertige Finanzberichterstattung gefährdet hätte.

Schließlich wendet sich EFRAG der Strategie des IASB zu, die allgemeine Sicherungsbilanzierung vom Macro Hedge Accounting zu trennen und dieses in einem eigenen Projekt weiterzuverfolgen. EFRAG ist der Ansicht, dass die Vorschriften in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in Bezug auf Macro Hedge Accounting vollständig beibehalten werden sollten, bis der IASB dieses nun eigenständige Projekt abschließt, damit der Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 Finanzinstrumente in einem Schritt erfolgen kann. EFRAG wird zu dieser Frage noch eine weitere Konsultation der europäischen Anwender durchführen, um die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in diesem Zusammenhang weiter zu untermauern. Diesbzüglich wird man ein entsprechendes zusätzliches Schreiben im März 2013 veröffentlichen.

Sie können sich das englischsprachige Schreiben in voller Länge direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hatte bereits im November 2012 mit Unterstützung der DRSC-Arbeitsgruppe "Finanzinstrumente" den Arbeitsentwurf analysiert und verschiedene Punkte entdeckt, die weiterer Klärung oder Änderung bedürfen. Einer der Punkte besagte, dass der europäische "carve-out" in Bezug auf IAS 39 wahrscheinlich auch auf IFRS 9 übertragen wird. Das Ergebnis der Analyse wurde in einem Schreiben zusammengefasst und an den IASB übermittelt.

Nächste PRC-Sitzung am 7. Februar

20.01.2013

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bekanntgegeben, dass die nächste Sitzung ihres Ausschusses für Planung und Ressourcen (Planning and Resource Committee, PRC) am 7. Februar 2013 stattfinden wird.

Die Möglichkeit zur Anmeldung und weitere Informationen finden Sie in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Von dort können Sie sich auch die Tagesordnung für die Sitzung herunterladen. Unter anderem soll erörtert werden, welchen Forschungsprojekten welche Priorität eingeräumt werden soll und welche Beiträge EFRAG zur Arbeit des IASB leisten kann.

IASB schlägt kleine Änderungen bei den Angaben zu Wertminderungen vor

18.01.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2013/1 'Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte (vorgeschlagene Änderungen an IAS 36)' herausgegeben. In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift, die die Angabe des erzielbaren Ertrags erfordert, einzuschränken. Außerdem sieht der IASB vor, die Angaben zu wertgeminderten Vermögenswerten klarzustellen.

Beschränkung der Angaben zum erzielbaren Betrag

Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Angaben zum erzielbaren Betrag geht auf eine Folgeänderung in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten zurück, die im Rahmen der Veröffentlichung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgenommen wurde.

Mit dieser Folgeänderung wurde die Vorschrift eingeführt, den erzielbaren Betrag jeder Zahlungsmittel generierenden Einheit (oder Gruppen von Einheiten) anzugeben, bei denen der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer an dieser Einheit (oder Gruppe von Einheiten) im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer bedeutend ist (in Paragraf 134). Die Vorschrift, den erzielbaren Betrag dieser Zahlungsmittel generierenden Einheiten anzugeben, gilt also unabhängig davon, ob eine Wertminderung in Bezug auf die jeweilige Einheit in der laufenden Berichtsperiode erfasst wurde.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde die Anwendung dieser Vorschrift auf alle Zahlungsmittel generierenden Einheiten gestrichen, und die Vorschrift, den erzielbaren Betrag anzugeben, würde auf die Fälle beschränkt, in denen in der laufenden Periode eine Wertminderung erfasst wurde. Dies würde dadurch erreicht, dass die Vorschrift in den Paragrafen 130 verschoben wird, der anzuwenden ist, wenn eine Wertminderung erfasst wurde.

Klarstellung der Angaben bei Wertminderung eines Vermögenswerts

Neben der oben genannten Einschränkung der Angabepflicht in Bezug auf den erzielbaren Betrag wird in dem Entwurf außerdem vorgeschlagen, die Angaben zu ändern und klarzustellen, die zu leisten sind, wenn ein Vermögenswert wertgemindert ist und der erzielbare Betrag auf Grundlage seines beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten bestimmt wurde.

Die vorgeschlagenen Änderungen sehen eine Beibehaltung der Ausnahme von den Angabevorschriften nach IFRS 13 vor, aber es würde vorgeschrieben, die folgenden Informationen anzugeben:

  • angewendete Bewertungmethoden und jegliche Änderungen in den Bewertungsmethoden,
  • die Ebene der Fair-Value-Hierarchie (aus IFRS 13), auf der die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorgenommen wurde,
  • bei Bewertungen der zweiten oder dritten Ebene: Schlüsselannahmen in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einschließlich der explizit verpflichtenden Angabe des angewendeten Abzinsungssatzes, wenn eine Barwertmethode angewendet wurde.

Die explizite Vorschrift, den Abzinsungssatz anzugeben, hatte der der IASB bereits in seinem Entwurf ED/2012/1 Jährliche Verbesserungen vorgeschlagen, der aus dem Zyklus 2010-2012 der jährlichen Verbesserungen entstanden ist. Da diese Vorschrift bereits einmal zwecks Stellungnahme veröffentlicht wurde, bittet der IASB zu diesem Aspekt nicht um Stellungnahmen. Die im Rahmen der jährlichen Verbesserungen vorgesehene Änderung wird allerdings zugunsten des jetzt veröffentlichten kombinierten Änderungsvorschlags aufgegeben.

Die oben genannten Änderungen an den Angabevorschriften gleicht diese an die Angabevorschriften an, die gelten, wenn ein Vermögenswert wertgemindert ist und der erzielbare Betrag auf Grundlage des Nutzungswerts bestimmt wurde. Damit würde das Vorhaben der Angleichung der Angaben zum Nutzungswert und zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten abgeschlossen, das ursprünglich im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen 2006-2008 mit der Veröffentlichung der Verbesserungen an den IFRS am 22. Mai 2008 angestoßen wurde.

Die vorgeschlagenen Änderungen wären rückwirkend anzuwenden.

Zum Entwurf ED/2013/1 kann bis zum 19. März 2013 Stellung genommen werden.

Auf der Internetseite des IASB stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

XBRL-Taxonomie 2013 zwecks Stellungnahme veröffentlicht

18.01.2013

Die IFRS-Stiftung hat den Entwurf der 'XBRL-Taxonomie 2013' zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

Die IFRS-Taxonomie 2013 ist eine Übersetzung aller IFRS-Verlautbarungen, die bis zum 1. Januar 2013 herausgegeben wurden, in die Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language) und konsolidiert auch alle Interimsveröffentlichungen aus dem Jahr 2012 integriert, die die IFRS-Stiftung herausgegeben hatte, damit Anwender, die neue Verlautbarungen des IASB vorzeitig anwenden wollten, darüber auch im XBRL-Format berichten konnten. Die vorgeschlagene IFRS-Taxonomie 2013 enthält außerdem also Etiketten, die häufig vorkommende Praxiskonzepte widerspiegeln, die aus einer Analyse von Abschlüssen abgeleitet wurden, die im Bankensektor, in der Versicherungsbranche und in den Rohstoffindustrien erstellt wurden.

Zu der vorgeschlagenen Taxonomie kann bis zum 18. März 2013 Stellung genommen werden.

Am 4. Februar 2013 bietet die IFRS-Stiftung ein Internetseminar an, in dem in den Entwurf eingeführt werden soll und Fragen gestellt werden können.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB:

Integrierte Berichterstattung auf der Agenda des IASB

18.01.2013

Der IASB hat heute erste Agendapapiere für seine reguläre monatliche Sitzung veröffentlicht, die am 29. Janaur 2013 beginnen wird. Unter den Papieren befindet sich auch eine Präsentation zur Arbeit und zu den Zielen des internationalen Ausschusses für integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Committee, IIRC).

Im Rahmen der Ergebnisse seiner Agendakonsultation 2011, die am 18. Dezember 2012 veröffentlicht wurden, hatte der IASB bekanntgegeben, Nachhaltigkeits- und integrierte Berichterstattung nicht auf seine Agenda nehmen zu wollen, da es in diesem Bereich wohl aufgestellte internationale Standardsetzer gibt, die sich des Themas annehmen können. Der IASB werde sich weiterhin auf Rechnungslegung und Finanzberichterstattung konzentrieren.

Dennoch hat der IASB ein Interesse daran, über Entwicklungen in dieser Hinsicht auf dem Laufenden zu bleiben - insbesondere in Bereichen in denen es zu Überschneidungen kommen kann wie beispielsweise in der Lageberichterstattung. Zu diesem Zweck wird es bei der kommenden IASB-Sitzung eine Unterrichtseinheit über die Arbeit und die Ziele des IIRC stattfinden. Der IASB strebt, wie bereits angekündigt, ein Arbeitsabkommen (Memorandum of Understanding, MoU) mit dem IIRC an (s. Pressenotiz des IIRC) und ist unter anderem durch Alan Teixeira, den Forschungsdirektor des IASB, in verschiedenen Fachgremien des IIRC vertreten.

Sie können sich das englischsprachige Agendapapier direkt von der Internetseite des IASB herunterladen.

Entwurf einer AFRAC-Stellungnahme zur Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen

18.01.2013

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) stellt auf seiner Internetseite den Entwurf einer Stellungnahme zum Thema "Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nach § 245a UGB" zur Verfügung.

Die vorgeschlagene Stellungnahme gilt der Klärung von Zweifelsfragen zum Zusammenspiel von Regelungen der IFRS und des UGB bei der Anwendung von § 245a UGB. So wird beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den IFRS-Angaben und den von § 245a Abs 1 UGB zusätzlich verlangten Angaben die Frage behandelt, ob die Pflichtangaben gemäß IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ausreichen, um auch die Angabepflichten gemäß § 266 Z 5 und 7 UGB zu Angaben betreffend Organmitglieder zu erfüllen. Es werden auch auf die zusätzlich verlangten Angaben gemäß § 265 Abs 2 Z 1 und 2 UGB (Name, Sitz, Anteil am Kapital, gegebenenfalls andere Grundlage der Tochtereigenschaft) von gemäß § 249 UGB nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen bzw zu gemäß § 263 Abs 2 UGB im Konzernabschluss nicht als solche behandelten angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen behandelt. Darüber hinaus geht der Entwurf einer Stellungnahme auf Möglichkeiten zur Vermeidung von Doppelangaben in Konzernanhang und Konzernlagebericht ein.

Zum Entwurf kann bis zum 18. Februar 2012 Stellung genommen werden. Sie können ihn sich direkt von der AFRAC-Internetseite herunterladen.

Empfehlungen der berufsständischen Rechnungsleger zu wirksamen Prozessen der Berichterstattung

18.01.2013

Der Ausschuss der aktiven berufsständischen Rechnungsleger (Professional Accountants in Business Committee, PAIB Committee) des internationalen Wirtschaftsprüferverbands (International Federation of Accountants, IFAC) hat ein Dokument mit Empfehlungen zur international besten ausgeübten Praxis zur Einrichtung wirksamer Berichterstattungsprozesse innerhalb von Organisationen herausgegeben.

In dem englischsprachigen Dokument, das Ihnen unter dem Titel Principles for Effective Business Reporting Processes auf der Internetseite des IFAC zur Verfügung steht, wird zuerst verdeutlicht, warum Berichterstattungsprozesse - sowohl intern als auch extern - so wichtig sind. Es wird hervorgehoben, dass "hochwertige Unternehmensberichte der innere Kern starker und nachhaltiger Organisationen" sind und Entscheidungen durch die Anwender und bessere interne Entscheidungsfindung ermöglichen sowie zur erfolgreichen Führung von Unternehmen beitragen.

In seinem Dokument nennt der PAIB 11 Kernprinzipien für eine Beurteilung und Verbesserung von Berichterstattungsprozessen und bietet praktische Leitlinien, die dabei helfen sollen, wichtige Voraussetzungen zu schaffen, damit eine wirksame Berichterstattung erfolgen kann.

Die genannten Prinzipien sind die folgenden:

  • Verpflichtung auf die Unterstützung wirksamer Berichterstattungsprozesse auf Leitungs- und Führungsebene.
  • Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten aller Teilnehmer des Berichterstattungsprozesses über alle Funktionen hinweg einschließlich Unternehmensleitung, Prüfungsausschuss, Leitungsebenen, Rechtsabteilung, IT-Abteilung, Kommunikationsabteilung und anderen.
  • Planung und Kontrolle des Berichterstattungsprozesses einschließlich Einrichtung des Risikomanagements und der internen Kontrolle über Prozesse.
  • Einbindung der Interessengruppen einschließlich Aufnahme eines Dialogs mit den verschiedenen Interessengruppen zwecks Identifizierung wesentlicher finanzieller und nicht finanzieller Sachverhalte bei der Entwicklung der Berichtsstrategie des Unternehmens.
  • Festlegung des Berichtsinhalts durch Identifizierung des in den Bericht aufzunehmenden Inhalts, der Adressaten, der formalen Gestaltung und des Veröffentlichungszeitpunkts der Berichte.
  • Auswahl der der Rahmenkonzepte und Standards, nicht nur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Gesetze, sondern auch Vertrautheit mit anderen Rahmenkonzepten wie beispielsweise dem IFRS-Leitliniendokument Lageberichterstattung und dem Rahmenkonzept zur integrierten Berichterstattung, das derzeit vom internationalen Ausschuss für integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Committee, IIRC) entwickelt wird.
  • Festlegung der Berichterstattungsprozesse durch Identifizierung der Informationsbedürfnisse, Informationsprozesse und der entsprechenden Systeme.
  • Verwendung von Berichterstattungstechnologien durch Einrichtung eines Prozesses, der die Auswertung und Verbesserung der Darstellung von Informationen durch Nutzung der Möglichkeiten von neuen Technologien wie beispielsweise XBRL oder sozialen Medien ermöglicht.
  • Analyse und Interpretation der berichteten Informationen, bevor diese internen und externen Adressaten zur Verfügung gestellt werden.
  • Einholung von Bestätigung und Ermöglichung von Überprüfung von Berichten und Berichtsprozessen sowohl durch interne als auch externe Parteien, nicht nur aus Gründen der Einhaltung von Vorschriften, sondern auch als freiwillige Maßnahme.
  • Auswertung und Verbesserung von Berichtsprozessen in regelmäßigen Abständen, um die Wirksamkeit der Berichterstattung zu erhalten.

Zur Veröffentlichung des Dokuments wurde auch eine englischsprachige Presseerklärung mit eine Kurzzusammenfassung herausgegeben, die Sie sich direkt von der Internetseite des IFAC herunterladen können.

EFRAG-Stellungnahmen zur vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee zu negativen Zinserträgen

17.01.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite ihre endgültige Stellungnahme zur vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee zu IAS 39 hinsichtlich der Auswirkungen von negativen Zinserträgen auf die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung zur Verfügung.

Wie schon im Stellungnaheentwurf erhebt EFRAG Bedenken hinsichtlich der Formulierung der Agendaentscheidung, die einer Interpretation gleich käme. So heißt es in der Agendaentscheidung: "[D]ie Aufwendungen, die für einen finanziellen Vermögenswert aufgrund eines negativen Effektivzinssatzes entstehen, sollten nicht als Zinsertrag oder Zinsaufwand sondern in einer anderen sachgerechten Aufwandsklassifikation erfasst werden" Diese Formulierung hält EFRAG für interpretativ, weil eine solche Behandlung derzeit nicht explizit gefordert wird. EFRAG fordert das Interpretations Committe daher auf, keine Agendaentscheidungen zu veröffentlichen, die eine bestimmte bilanzielle Behandlung vorschreiben.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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