IASB gibt Entwurf von Änderungen an IAS 16 und IAS 41 heraus

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26.06.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 16 'Sachanlagen' und IAS 41 'Landwirtschaft' herausgegeben, mit denen fruchttragende Pflanzen in den Anwendungsbereich von IAS 16 gebracht werden sollen. Gegenwärtig ist in IAS 41 vorgeschrieben, dass alle biologischen Vermögenswerte, die sich auf landwirtschaftlich Tätigkeit beziehen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bilanzieren sind. Mit den heute veröffentlichten Änderungen würden fruchttragende Pflanzen, die nicht länger einer deutlichen biologischen Änderung unterliegen, in den Anwendungsbereich von IAS 16 gestellt, sodass sie auf die gleiche Art und Weise bilanziert würden wie Sachanlagen. Stellungnahmen zum Entwurf ED/2013/8 ‘Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen’ werden bis zum 28. Oktober 2013 erbeten.

 

Hintergrund

Es wurden wiederholt Bedenken erhoben, dass die Relevanz und Nützlichkeit von bestimmten Informationen über biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, in einigen Fällen gering sei. Diese These wurde auch in einem Themenpapier unterstützt, das von der Gruppe der Standardsetzer in asiatisch-pazifischen Raum (Asian-Oceanian Standard Setters Group, AOSSG) und der Gruppe der aufstrebenden Volkswirtschaften (Emerging Economies Group, EEG) des IASB verfasst wurde. Insbesondere wurde im Themenpapier der AOSSG auf eine Umfrage verwiesen, die vom malaysischen Accounting Standards Board (MASB) im Jahr 2010 durchgeführt worden war und aus der sich ergeben hatte, dass eine Gruppe von Analysten, die sich auf Plantagen spezialisiert, die Informationen zum beizulegenden Zeitwert für produzierende biologische Vermögenswerte nicht nutzbringend fand, v.a. den Ausweis der Änderungen im beizulegenden Zeitwert im Periodenergebnis. Auch Abschlussnutzer, die im Rahmen der Agendakonsultation zum Arbeitsprogramm des IASB Stellung genommen haben, sahen ein Projekt zu produzierenden biologischen Vermögenswerten als wichtig an.

 

Motivation der Änderungen

Wenn fruchttragende Pflanzen ihre volle Reife erreichen, sind sie nicht länger deutlichen biologischen Änderungen unterworfen, sondern werden verwendet, um bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer Produkte zu erzeugen, danach werden sie üblicherweise entsorgt. Deshalb wurde argumentiert, dass sie dem Wesen nach eher Sachanlagen entsprechen, deren Bilanzierung in IAS 16 geregelt ist.

 

Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderungen fallen nur fruchttragende Pflanzen, die als Pflanzen definiert sind, die für die Erzeugung oder Versorgung landwirtschaftlicher Produkte verwendet werden, mehr als eine Berichtsperiode Frucht bringen werden und nicht zur Veräußerung als lebende Pflanze oder zur Ernte als landwirtschaftliches Produkt bestimmt sind. Pflanzen, die sowohl zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten als auch zur Veräußerung als lebende Pflanze oder als landwirtschaftliches Produkt gezogen werden (beispielsweise Bäume, die sowohl zur Erzeugung von Früchten als auch von Holz gezüchtet werden), verbleiben im Anwendungsbereich von IAS 41. Desgleichen werden die landwirtschaftlichen Produkte von fruchttragenden Pflanzen weiterhin nach IAS 41 bilanziert.

 

Anwendung der Vorschriften aus IAS 16 auf fruchttragende Pflanzen

Der IASB schlägt vor, dass fruchttragende Pflanzen, die noch nicht zur Produktion von landwirtschaftlichen Produkten verwendet werden (also fruchttragende Pflanzen, die noch nicht ihre Reife erreicht haben und noch keine Früchte tragen) zu aufgelaufenen Kosten bilanziert werden. Nachdem sie ihre Reife erreichen, würden sie entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einem Neubewertungsmodell bewertet.

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

Im Gegensatz zu Sachanlagen unterliegen landwirtschaftliche Vermögenswerte einen kontinuierlichen Prozess, in dessen Rahmen ältere Pflanzen beständig ersetzt werden. Deshalb erörterte der IASB die Buchungseinheiten und deren Aggregierung. Der IASB kam schließlich zu dem Schluss, dass die Bilanzierung von einer Anzahl von Pflanzen sich nicht von der Bilanzierung von größerem Mengen von Ausrüstung unterschiedet, die bestimmten Postengrößen bezogen oder hergestellt werden. Deshalb könnten die Vorschriften von IAS 16 unverändert angewendet werden.

Der IASB erörterte außerdem, (a) wie zu bestimmen ist, was außergewöhnliche Mengen von Ausschuss oder Verschleiß während der Wachstumsphase der fruchttragenden Pflanzen sind, und (b) wie festzustellen ist, wann fruchttragende Pflanzen in dem Zustand sind, der notwendig ist, um in der von der Unternehmensführung gewollten Art und Weise zu funktionieren. Der IASB kam zu dem Schluss, dass (a) einem Fall entsprechen würde, in dem ein Unternehmen eine große Menge von zerbrechlicher Maschinerie zur Verwendung im Rahmen der Geschäftstätigkeit herstellt, und (b) einer Fabrik ähneln würde, deren Betrieb eine Vorlaufzeit benötigt. Deshalb kam der IASB auch hier zum dem Schluss, dass die Vorschriften in IAS 16 unverändert anwendbar sind.

Als Ergebnis der gleichen Überlegungen hat der IASB entschieden, dass die Angabevorschriften nach dem Kostenmodell in IAS 16 ohne Änderungen auf fruchttragende Pflanzen angewendet werden können.

 

Neubewertungsmodell

Es wäre Unternehmen auch gestattet, das Neubewertungsmodell aus IAS 16 einschließlich der entsprechenden Bedingungen auf fruchttragende Pflanzen anzuwenden. Der IASB ist der Meinung, dass die Ansatz und Bewertungsvorschriften des Neubewertungsmodells in IAS 16 unverändert auf fruchttragende Pflanzen angewendet werden können, da das Neubewertungsmodell ein Modell der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist und somit den gegenwärtigen Vorschriften zur Bewertung von biologischen Vermögenswerten gleicht.

 

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Aus Kosten-Nutzen-Gründen ist in den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 16 vorgesehen, dass der beizulegende Zeitwert als angenommene Anschaffungskosten für fruchttragende Pflanzen zu Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Vergleichsperiode verwendet werden kann. Im Einklang mit der Begründung, dass fruchttragende Pflanzen wie Sachanlagen bilanziert werden sollten, würde die Ausnahme in IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in Bezug auf Sachanlagen auch für fruchttragende Pflanzen gelten.

Der IASB wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die genauen Übergangsbestimmungen erst festlegen, wenn er seine erneuten Erwägungen abgeschlossen hat. Da die Änderungen an IAS 16 und IAS 41 einem dringenden Bilanzierungssachverhalt gewidmet sind, schlägt der IASB vor, dass sie vorzeitig anwendbar sein sollten.

 

Alternative Sichtweisen

Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die Veröffentlichung des Entwurfs aus, da sie der Meinung sind, dass mit den Vorschlägen Informationen über Änderungen im beizulegenden Zeitwert von fruchttragenden Pflanzen und der zugrundeliegenden Annahmen, die für die Schätzung dieser Änderungen verwendet werden, vorenthalten werden. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Vorschläge des IASB keine Verbesserung der IFRS darstellen und den Bedürfnissen der Adressaten von IFRS-Abschlüssen nicht gerecht werden.

 

Ende der Kommentierungsfrist und nächste Schritte

Stellungnahmen zum Entwurf ED/2013/8 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen werden bis zum 28. Oktober 2013 erbeten.

Der IASB wird die auf den Entwurf eingehenden Stellungnahmen erwägen und dann entscheiden, ob mit den Änderungen an IAS 16 und IAS 41 fortgefahren werden soll.

 

Weiterführende Informationen

Bitte folgen Sie nachfolgenden Verknüpfungen auf die Internetseite des IASB:

Informationen zum Projekt, dessen Ergebnis der Entwurf ist, habe wir hier für Sie auf IAS Plus zusammengestellt.

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