IASB gibt Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Novationen von Derivaten heraus

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27.06.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 27. Juni 2013 'Novationen von Derivaten und Fortsetzung der Sicherungsbilanzierung' (Änderungen an IAS 39 'Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung') verabschiedet. Danach bleiben Derivate trotz einer Novation weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert. Die Änderungen sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Unter einer Novation werden Sachverhalte verstanden, in denen die ursprünglichen Vertragsparteien eines Derivats übereinkommen, dass ein Zentralkontrahent (Central Counterparty; CCP) an die Stelle ihrer jeweiligen Gegenpartei treten soll. Grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Einschaltung einer zentralen Gegenpartei bzw. eines Zentralkontrahenten infolge rechtlicher oder regulatorischer Anforderungen vorgenommen wird.

Der IASB sah einen dringenden Änderungsbedarf nicht zuletzt deshalb, weil sich die G-20-Staaten zu einer Verbesserung der Transparenz und Regulierung von nicht an geregelten Märkten gehandelten Derivaten, sogenannten Over-the-Counter-Derivaten (OTC-Derivaten), auf internationaler Ebene verpflichtet haben. Als Ausfluss dieser Zielsetzung sollen künftig alle standardisierten OTC-Derivate mit einer zentralen Gegenpartei abgeschlossen werden. Dies betrifft aktuell beispielsweise solche OTC-Derivate, welche in den Anwendungsbereich der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) bzw. des US-amerikanischen Dodd-Frank Act fallen. Mit den Änderungen verfolgt der IASB das Ziel, Auswirkungen auf die Sicherungsbilanzierung infolge der Ausbuchung des Derivats zu vermeiden, die aufgrund der Novation notwendig wird. Insbesondere würde die Effektivität von Cash Flow Hedges möglicherweise nicht hinreichend hoch sein, um eine Designation vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten.

Um in den Anwendungsbereich der Änderung an IAS 39 zu fallen, müssen die folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sein:

  1. Die Novation findet infolge bestehender oder neuer gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen statt.
    Dies bedeutet (anders als im Standardentwurf noch vorgesehen) nicht, dass der Anwendungsbereich nur dann eröffnet ist, wenn die rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen eine derartige Novation gebieten. Vielmehr kann die Novation auch bloß infolge bestehender oder neu eingeführter gesetzlicher oder regulatorischer Regelungen erfolgen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn eine Novation aufgrund der bloßen Möglichkeit neu einzuführender Gesetze oder Verordnungen vorgenommen wird.

  2. Durch die Novation wird ein Zentralkontrahent Gegenpartei für die beiden ursprünglichen Vertragsparteien.
    Ebenso kann eine Partei als Zentralkontrahent eingesetzt werden, welche die Erfüllung durch die zentrale Gegenpartei bewirken soll. Dies können beispielsweise Mitglieder von Clearingstellen sein, die von Unternehmen eingeschaltet werden, weil sie selbst keinen unmittelbaren Zugang zu einem Zentralkontrahenten haben. In manchen Rechtskreisen wird die Novation mit Kunden von Mitgliedern von Clearingstellen durchgeführt (sog. indirektes Clearing). Auch für diese Fälle ist der Anwendungsbereich der Änderungen eröffnet, wenn die Clearingtätigkeit des Kunden der Tätigkeit des Clearingmitglieds entspricht. Auch innerkonzernliche Novationen können in den Anwendungsbereich fallen, wenn dadurch der Zugang zu einem Zentralkontrahenten hergestellt werden soll. In allen Fällen, in denen die Novation nicht unmittelbar mit dem Zentralkontrahenten selbst erfolgt, muss sichergestellt sein, dass letztendlich derselbe Zentralkontrahent über die am Clearingprozess beteiligten Parteien einbezogen wird.

  3. Die Änderung der Vertragskonditionen beschränkt sich allein auf solche Änderungen, die wegen der Übertragung auf die zentrale Gegenpartei erforderlich werden.
    Diese Änderungen können etwa geänderte Besicherungsanforderungen, Aufrechnungsrechte sowie von der zentralen Gegenpartei erhobene Gebühren betreffen. Nicht darunter zu fassen sind hingegen Änderungen der Laufzeit, der Zahlungstermine oder der vertraglichen Zahlungsströme bzw. deren Berechnungsbasis.

Die Änderungen an IAS 39 sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig, muss dann jedoch mit entsprechenden Angaben begleitet werden. Die Änderungen sind gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler retrospektiv anzuwenden.

Der IASB hat darüber hinaus beschlossen, entsprechende Änderungen auch in das für das dritte Quartal 2013 erwartete Kapitel 6 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen von IFRS 9 Finanzinstrumente aufzunehmen.

Weiterführende Informationen:

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