Juni

Japanischer BAC empfiehlt breitere Anwendung der IFRS in Japan

21.06.2013

Der japanische Rat für die handelsrechtliche Bilanzierung (Business Accounting Council of Japan, BAC) ist am 19. Juni 2013 zusammengekommen, um die Erörterungen in Bezug auf die Anwendung der IFRS in Japan abzuschließen. Nach der Sitzung, am 20. Juni, gab der BAC seinen abschließenden Bericht heraus, in dem die Erörterungen des BAC zu einem abschließenden Urteil zusammengeführt wurden. In dem Bericht werden eine Reihe von Maßnahmen empfohlen, die dazu führen könnten, dass es demnächst vier Sätze von Rechnungslegungsstandards gibt, die von japanischen Standards Unternehmen angewendet werden können. Eine mögliche Auswirkung wäre auch eine stärkere, aber nicht verpflichtende, Anwendung der IFRS oder IFRS-basierter Standards.

Der neunseitige Bericht enthält die folgenden drei wesentlichen strategischen Empfehlungen, die der breiteren Anwendung der IFRS in Japan förderlich wären:

  1. Erleichterung der freiwilligen IFRS-Anwendung
    Der BAC ist zu dem Schluss gekommen, dass zwei der drei bestehenden Kriterien für die freiwillige IFRS-Anwendung gestrichen werden sollen. Die gegenwärtigen Bedingungen, dass ein Unternehmen 1) ein börsennotiertes Unternehmen sein muss und dass es 2) sich international finanziert oder international tätig ist, würden gestrichen. Das verbleibende Kriterium ist, dass ein Unternehmen eine Infranstruktur aufgebaut hat, die ermöglicht, dass sachgerechte Konzernabschlüsse nach IFRS erstellt werden können. Diese Initiative wird es Unternehmen, die 1) an die Börse gehen wollen und die 2) keine größeren ausländischen Tochtergesellschaften haben, gestatten, die IFRS anzuwenden. Dadurch kommt es zu einem deutlichen Zuwachs an japanischen Unternehmen, die die IFRS anwenden können.
  2. Einführung 'indossierter IFRS'
    Zusätzlich zur Beibehaltung der freiwilligen Anwendung der IFRS wie vom IASB herausgegeben in Japan wird empfohlen, einen neuen Übernahmeprozess einzurichten, der zu Änderungen an den IFRS führen könnte. Der Prozess würde vom japanischen Standardsetzer Accounting Standards Board of Japan (ASBJ) durchgeführt. Er würde auf Einzelstandardbasis erfolgen, und es wäre jeweils Zustimmung der japanischen Finanzmarktaufsicht (Financial Services Agency, FSA) notwendig. Der Prozess wäre unabhängig vom bereits existierenden "Designierungsprozess", in dessen Rahmen die IFRS wie vom IASB herausgegeben für die freiwillige Anwendung der IFRS in Japan übernommen werden. Bei der Übernahme der einzelnen Standards im Rahmen des neuen Prozesses würden zum Schutz des öffentlichen Interesses und der Anleger drei Kriterien angelegt: 1) grundlegende konzeptionelle Überlegungen in Bezug auf die Rechnungslegung, 2) Belastung in der Praxis (Abwägung der Umsetzungskosten gegen den resultierenden Nutzen) und 3) Abstimmung mit anderen Gremien (beispielsweise wenn die Anwendung vor dem Hintergrund bestehender Branchenregulierung zu schwierig oder zu kostenaufwendig ist). In dem Bericht heißt es, dass jegliche Änderungen an den IFRS auf Sachverhalte beschränkt werden sollten, die vor den internationalen Anwendern vernünftigerweise begründet werden können, und dass diese übernommenen Standards nicht verpflichtend anzuwenden sein sollten. Der BAC gibt in seinem Bericht der Erwartung Ausdruck, dass der ASBJ auf Grundlage der oben genannten Kriterien rasch in Bezug auf die Übernahme handeln wird.
  3. Vereinfachung der Angabevorschriften in den separaten Abschlüssen nach japanischen Rechnungslegungsstandards
    Der BAC ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass bestimmte Angaben, die derzeit in nach dem japanischen Finanzinstrumente- und Börsengesetz erstellten separaten Abschlüssen vorgeschrieben werden, vereinfacht werden sollten, indem sie durch vergleichbare nach dem Unternehmensgesetzbuch ersetzt werden. Dies gilt nicht für Unternehmen, die keine Konzernabschlüsse erstellen oder die in regulierten Branchen tätig sind, in denen der Branchenregulierer zu konsultieren ist. In dem Bericht wird auch festgehalten, dass verbesserte oder zusätzliche Angaben in Erwägung gezogen werden müssen, um Bedenken entgegenzutreten, dass der Umfang an Angaben in separaten Abschlüssen abnimmt.

Zusätzlich zu den drei oben genannten Initiativen geht der Bericht auch kurz auf die folgenden Aspekte im Zusammenhang mit den IFRS ein:

  1. Einführung eines neuen Börsenindex
    Es wird erwartet, dass Börsen die Anwendung der IFRS als ein Auswahlkriterium für die Zusammensetzung eines neuen Börsenindex in Erwägung ziehen werden.
  2. Verpflichtende Anwendung der IFRS
    In dem Bericht wird festgehalten, dass jetzt nicht der rechte Zeitpunkt sei, über die verpflichtende Anwendung der IFRS in Japan zu entscheiden. Die Erörterungen unter den Anwendern werden auf Grundlage der Ergebnisse der im Bericht empfohlenen Initiativen und der Ausweitung der freiwilligen IFRS-Anwendung in Japan fortgesetzt, wobei auch das internationale Umfeld wie beispielsweise die Entwicklungen in den Vereinigten Staaten und die Standardentwicklung beim IASB berücksichtigt werden.

Die Veröffentlichung des Berichts wird als Abschluss dieser Reihe von Erörterungen über die Anwendung der IFRS in Japan auf Ebene des BAC angesehen. Es wird erwartet, dass andere relevante Parteien wie die FSA und der ASBJ auf diesen Bericht reagieren und Änderungen an Regulierungen und Gesetzen zu gegebener Zeit vorschlagen werden.

Nachdem die im Bericht empfohlenen Maßnahmen umgesetzt werden, werden japanische Unternehmen in der Lage sein, vorbehaltlich bestimmter Kriterien einen von vier Sätzen von Standards auszuwählen, um ihre Konzernabschlüsse zu erstellen:

  1. IFRS wie vom IASB herausgegeben,
  2. für Japan übernommene IFRS,
  3. japanische Rechnungslegungsstandards oder
  4. US-GAAP.

Weiterführende Informationen:

Unsere Kollegen vom japanischen IFRS Centre of Excellence haben einen Webcast über den abschließenden Bericht. Der japanischsprachige Webcast dauert 15 Minuten und steht bis Ende Januar 2014 zur Verfügung. Sie können ihn sich direkt von der Internetseite von Deloitte Japan herunterladen.

Mitschrift von der Junisitzung des IASB — Teil 2 (Abschluss)

20.06.2013

Der IASB hielt seine monatliche Sitzung in London am 18. und 19. Juni 2013 ab, wobei einige Sitzungsteile gemeinsam mit dem FASB abgehalten wurden. Wir haben die Mitschrift der Deloitte-Beobachter von den Sitzungsteilen am Mittwoch zur umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU, dem aktuellen Stand der Arbeiten bei Interpretations Committee sowie den jährlichen Verbesserungen (Zyklen 2010-2012 und 2011-2013) eingestellt.

Für einen unmittelbaren Zugang zu der jeweiligen Mitschrift klicken Sie bitte auf den Link:

Mittwoch, 19. Juni 2013

Sie können ferner die vorläufige und inoffizielle Mitschrift der gesamten Sitzung aufrufen, die Beobachter von Deloitte angefertigt haben.

7. Sitzung des Verwaltungsrats und 26. Mitgliederversammlung des DRSC

20.06.2013

Am 13. Juni 2013 fanden die 7. Sitzung des Verwaltungsrats des DRSC und die 26. Mitgliederversammlung des DRSC in Berlin statt.

Das DRSC hat heute Berichte von den Sitzungen zur Verfügung gestellt, die im Vorfeld der Festveranstaltung zum 15-jährigen Bestehen des DRSC stattfanden.

Zu den Berichten auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier:

Nächste TEG-Sitzung

20.06.2013

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird das nächste Mal am 4. Juli 2013 tagen.

Auf der Tagesordnung stehen eine endgültige Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle und ein Stellungnahmeentwurf zu IASB-Entwurf ED/2013/7 Versicherungsverträge.

Die Sitzung steht Beobachtern offen. Eine Möglichkeit zur Anmeldung und eine Verknüpfung auf die entsprechenden Tagesordnung finden Sie in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

'Langfristig Ordnung in die Berichterstattung über Versicherungsverträge bringen'

20.06.2013

Der IASB hat heute nach langen und mühevollen Bemühungen seinen Entwurf zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen veröffentlicht und will damit mehr Ordnung in ein bisher wirres Bilanzierungsfeld bringen. Robert Bruce, der Kolumnist unserer englischsprachigen Mutterseite, erläutert, warum das eigentlich erfolgreich sein müsste.

Gegenwärtig arbeitet die Branche mit einem Flickenteppich von Bilanzierungsregeln, von denen einige noch aus vor der Zeit der IFRS-Einführung datieren und im Grunde unverändert übernommen wurden, als IFRS 4 als Zwischenlösung veröffentlicht wurde. Der Versuch des IASB, mit vier Bausteinen (Schätzung von Zahlungsströmen, Diskontierung zur Abbildung des Zeitwert des Geldes, Risikoanpassung und vertragliche Dienstleistungsmarge) Klarheit und Transparenz in die Bilanzierung von Versicherungsverträgen zu bringen kann eigentlich nur von Erfolg gekrönt sein. Allerdings stellen die Vorschläge eine große Herausforderung in der Umsetzung dar, weshalb der IASB beabsichtigt, nach Veröffentlichung des endgültigen Standrads noch etwa drei Jahre Übergangsfrist zu gewähren. Dennoch würden, so Robert Bruce, schlaue Köpfe schon jetzt mit der Vorbereitung beginnen. Denn was für die Versicherungsbranche anderes auszeichnen als vorausschauendes Denken?

Zu seiner englischsprachigen Kolumne gelangen Sie hier.

IASB stellt Vorschläge zu Versicherungsverträgen erneut zur Diskussion

20.06.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 20. Juni 2013 einen überarbeiteten Standardentwurf (Exposure Draft ED/2013/7) zu Versicherungsverträgen veröffentlicht. In dem überarbeiteten Entwurf werden die Adressaten zu Stellungnahmen zu fünf Kernthemen aufgerufen. Im Entwurf ist noch kein Erstanwendungszeitpunkt angegeben; diesen wird der IASB erst nach Erwägung der Stellungnahmen festsetzen, wobei an ein Inkrafttreten erst drei Jahre nach Veröffentlichung eines endgültigen Standards gedacht wird. Die Frist zur Einreichung der Eingaben endet am 25. Oktober 2013.

Hintergrund

Der IASB hatte einen ersten Entwurf (ED/2010/8) am 30. Juli 2010 in der Absicht veröffentlicht, einen einzigen Standard zu schaffen, der auf sämtliche Arten von Versicherungsverträgen gleichermaßen Anwendung finde könnte und die Angabe-, Bewertungs-, Ausweis- und Angabevorschriften für Versicherungsverträge behandeln würde.

Die Zielsetzung des ursprünglichen wie auch des überarbeiteten Entwurfs besteht in der Vorgabe von Prinzipien, die Versicherer bei der Berichterstattung über Art, Höhe, zeitlichem Anfall und Unsicherheit von Zahlungen aus Versicherungsverträgen anzuwenden hätten. Wie bisher erstreckt sich der Anwendungsbereich des Entwurf dem Grunde nach auf sämtliche von einem Versicherer geschriebenen Versicherungspolicen und gehaltenen Rückversicherungsverträge. Er gilt ferner für Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligungen, die ein Versicherer schreibt. Im überarbeiteten Entwurf finden sich allerdings eine Reihe an Verträgen, die vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Regelungen ausgeklammert würden.

Dem Entwurf zufolge sind Versicherungsverträge nach dem Bausteinansatz zu bewerten. Danach wäre die Verpflichtung aus einem Versicherungsverträge mit der Summe der wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzungen der Zahlungen zu bemessen, zuzüglich einer Verpflichtung aus einer Risikoanpassung, über die die Unsicherheit von Zahlungen der Höhe und der Zeit nach berücksichtigt würde, zuzüglich eines Betrags für die vertraglich vereinbarte Marge aus der Erbringung der Dienstleistung, welche den noch nicht erdienten Gewinn eines Vertrags darstellt.

 

Themengebiete, zu denen gezielt um Stellungnahme gebeten wird

Auf Grundlage der zum damaligen Entwurf eingegangenen Rückmeldungen haben IASB und FASB die Vorschläge erneut beraten und einen überarbeiteten Standardentwurf ausgearbeitet. Dieser Entwurf ist fünf Kernaspekten der Versicherungsbilanzierung gewidmet:

  1. der Anpassung der noch nicht erdienten Gewinne aus Versicherungsverträgen
  2. der Bilanzierung von Verträgen, die eine Verknüpfung zu den Renditen zugrundeliegender Posten vorsehen und die das Unternehmen zu halten verpflichtet ist
  3. den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus Versicherungsverträgen
  4. den Ausweis von Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Gesamtergebnis sowie
  5. die vollständig rückwirkende Anwendung beim Übergang auf die neuen Regelungen.

 

I. Anpassung der noch nicht erdienten Gewinne aus Versicherungsverträgen

Beim Erstansatz wird die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge als Betrag ermittelt, der sich als Komplement der Summe aus (a) dem Betrag an Zahlungen, der zur Erfüllung des Versicherungsvertrags bei Zugang erforderlich ist, und (b) etwaigen geleisteten (oder erhaltenen) Zahlungen vor dem erstmaligen Ansatz des Versicherungsvertrags ergibt.

In den Folgeperioden wird die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge über den Deckungszeitraum in dem Maße ergebniswirksam erfasst, wie der Versicherer sich seiner Verpflichtung entledigt. Die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge wird zudem prospektiv um Änderungen bei den zukünftig erwarteten Zahlungen angepasst, die sich auf zukünftige Deckungen beziehen. Der Betrag, um den die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge infolge dieser Änderungen erhöht werden kann, ist nach oben nicht gedeckelt. Wenn die Änderungen sich allerdings als derart negativ herausstellen, dass sie dazu führen würden, dass die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge negativ würde, wird der Vertrag belastend. In diesem Fall müssen etwaige Änderungen des übersteigenden Buchwerts der vertraglich vereinbarten Dienstleistungsmarge zum Zeitpunkt der Änderung unmittelbar ergebniswirksam erfasst werden. 

Der Versicherer darf die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge nicht infolge von Änderungen bei der Schätzung eingetretener Schadensfälle anpassen (d.h. wenn die Deckung bereits ausgelaufen ist und bei Änderungen der Risikoanpassung).

 

II. Bilanzierung von Verträgen, die eine Verknüpfung zu den Renditen zugrundeliegender Posten vorsehen und die das Unternehmen zu halten verpflichtet ist

Versicherer haben Zahlungen aus überschussbeteiligten Verträgen, bei denen die vertraglichen Zahlungen an die Renditen eines zugrundeliegenden Pools an Vermögenwerten anknüpfen, in derselben Weise zu bemessen und auszuweisen, wie die zur Deckung der Verpflichtung bestehenden Vermögenswerte bewertet und ausgewiesen werden.

Es gibt drei mögliche Arten überschussbeteiligter Verträge und korrespondierender Bilanzierunsweisen:

  1. Die vertraglichen Zahlungen verändern sich unmittelbar in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Vermögenswerten
    •  Diese Zahlungen werden unter Bezugnahme auf den Buchwert der Vermögenswerte bemessen und ausgewiesen.
    •  Es erfolgen keine Anpassungen an der vertraglich vereinbarten Dienstleistungsmarge.
  2. Die vertraglichen Zahlungen verändern sich mittelbar in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Vermögenswerten
    •  Diese Zahlungen werden unter Anwendung des allgemeinen Bausteinansatzes bemessen und mit einem aktuellen Zins diskontiert.
    •  Die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge wird prospektiv angepasst.
    •  Zinsinduzierte Änderungen werden immer in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
  3. Die vertraglichen Zahlungen verändern sich nicht in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Vermögenswerten
    •  Diese Zahlungen werden unter Anwendung des allgemeinen Bausteinansatzes wie im Standardentwurf gefordert bemessen.

In jedem der drei vorstehenden Zahlungsstromvarianten hat der Versicherer Änderungen der Verpflichtung aus der Risikoanpassung ergebniswirksam zu erfassen.

 

III. Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus Versicherungsverträgen

Der Versicherer hat die Erlöse in jeder Periode in dem Maße zu erfassen, wie die Verpflichtung über den verbleibenden Deckungszeitraum abnimmt.

Um die neue Höhe der Erträge zu ermitteln, muss ein Versicherer die Zahlungen in diejenigen aufspalten, die sich auf künftige Deckungen beziehen, und diejenigen, die aus alten, noch nicht erfüllten Schadensansprüchen resultieren. Die Zahlungen, die sich aus Deckungen ergeben, die in einer bestimmten Periode erwartet werden, werden der Dienstleistungsmarge hinzugerechnet, die wie oben beschrieben bestimmt wird, um den Erlös aus der Versicherung zu ermitteln. Die tatsächlichen Zahlungsströme wie beispielsweise tatsächliche Aufwendungen und Erträge werden als Versicherungsaufwand erfasst.

Diese Aufwendungen und Erträge bedürfen einer weiteren endgültigen Anpassung. Wenn sie Zahlungen enthalten, die gegenüber den Policeninhabern in jedem Fall erfolgt wären, müssen diese Zahlungen von den Ausweiszeilen zu Versicherungsaufwendungen und -erträgen getrennt werden, da sie Anlagekomponenten darstellen.

 

IV. Ausweis von Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Gesamtergebnis

Versicherer müssen die Zinsaufwendungen aus einem Versicherungsvertrag in zwei Komponenten aufspalten:

  • jene Zinsaufwendungen, die auf historischen Diskontierungssätzen fußt, welche beim Schreiben des Vertrags marktgerecht waren, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
  • die Zinsaufwendungen, die aus aktuellen Zinssätzen abgeleitet werden, werden im sonstigen Gesamtergebnis (other comprehensive income, OCI) ausgewiesen.

Bei überschussbeteiligten Verträgen hat der Ausweis entsprechend der Spiegelbildmethode immer Vorrang vor der OCI-Lösung.

 

V. Vollständig rückwirkende Anwendung beim Übergang auf die neuen Regelungen

Versicherer haben die Vorschriften des vorgeschlagenen Standards so anzuwenden, als wären sie schon immer in Kraft gewesen.

Im überarbeiteten Entwurf werden einige Praxiserleichterungen und Vereinfachungen vorgelegt:

  • In Fällen, in denen eine vollständige Neudarstellung der vertraglichen Dienstleistungsmarge undurchführbar ist, ist es dem Versicherer gestattet, die vertragliche Dienstleistungsmarge mit Hilfe aller objektiven Informationen zu schätzen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Versicherer rückwirkende Erkenntnisse berücksichtigen und müssen nicht alle Veränderungen in den Schätzungen von Zahlungsströmen identifizieren, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Zeitpunkt des Übergangs aufgetreten sind.
  • Als Ausgangspunkt haben Versicherer den eingefrorenen Abzinsungssatz rückwirkend auf der Grundlage von Anpassungen einer am Markt beobachtbaren Zinsstrukturkurve über zumindest die letzten drei Jahre zu bestimmen. Wenn es keine am Markt beobachtbare Strukturkurve gibt, kann der Abzinsungssatz unter Verwendung einer am Markt beobachtbaren Strukturkurve am nächsten kommenden bestimmt werden. Derselbe Marktreferenzpunkt muss bei der Bestimmung der eingefrorenen Zinsstrukturkurve für die Diskontierung eines jeden Jahres im Rückschauzeitraum verwendet werden.
  • In dem überarbeiteten Entwurf werden auch weniger Angabevorschriften vorgeschlagen. Versicherer müssen keine vorher nicht veröffentlichten Informationen zu Schadensentwicklungen offenlegen, die fünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres aufgetreten sind, in dem der Standard angewendet wird. Dies wäre normalerweise für zehn Jahre der Fall. Versicherer haben auch nicht den Betrag der Anpassungen für jede betroffene Ausweiszeile wie in IAS 8 gefordert anzugeben.

Der überarbeitete Entwurf gestattet auch eine erneute Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten zum Zeitpunkt des Übergangs. Zu Beginn der frühesten dargestellten Periode kann ein Versicherer die Fair Value Option ziehen, wenn dies eine Bewertungsanomalie beseitigen oder erheblich reduzieren würde, ist dazu aber nicht verpflichtet. Ein Versicherer muss eine zuvor vorgenommene Ziehung der Fair Value Option zurückzunehmen, wenn die Bewertungsanomalie, die zu der früheren Klassifizierung führte, nicht weiter besteht.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der IASB hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bewusst offengelassen und wird diesen nach Erwägung der eingegangenen Stellungnahmen festlegen. Es ist davon auszugehen, dass ein endgültiger Standard etwa drei Jahre nach der Verabschiedung in Kraft treten werden wird.

 

Kommentierungsfrist

Stellungnahmen zu den fünf vorstehend aufgeführten Themengebieten werden bis zum 25. Oktober 2013 erbeten.

 

Weiterführende Informationen

 

Ergebnisse der 17. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

20.06.2013

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC ist am 6. und 7. Juni 2013 zu seiner 17. Sitzung in Berlin zusammenkommen. Ein Ergebnisbericht und ein entsprechend aktualisiertes Arbeitsprogramm wurden jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung gestellt.

Erörtert wurden:

  • Das Rahmenkonzept
  • IASB-Entwurf ED/2013/4 Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge
  • IASB-Entwurf ED/2013/6 Leasingverhältnisse
  • Langfristige Investitionen
  • Finanzinstrumente - Sicherungsbilanzierung
  • IASB-Entwurf ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle
  • Der EU-Richtlinien-Vorschlag
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
  • Die Überarbeitung der Verlautbarungen des RIC - Stellungnahmen

Zu den Dokumenten auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier:

Mitschrift von der Junisitzung des IASB — Teil 1

19.06.2013

Der IASB hielt seine monatliche Sitzung in London am 18. und 19. Juni 2013 ab, wobei einige Sitzungsteile gemeinsam mit dem FASB abgehalten wurden. Wir haben die Mitschrift der Deloitte-Beobachter von der gemeinsamen Sitzung am Dienstag zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten eingestellt.

Für einen unmittelbaren Zugang zu der jeweiligen Mitschrift klicken Sie bitte auf den Link:

Dienstag, 18. Juni 2013

Sie können ferner die vorläufige und inoffizielle Mitschrift der gesamten Sitzung aufrufen, die Beobachter von Deloitte angefertigt haben.

Berücksichtigung von Stellungnahmen durch EFRAG

19.06.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat Berichte dazu erstellt, wie die eingegangenen Rückmeldungen zu den EFRAG-Stellungnahmeentwürfen zu den IASB-Entwürfen ED/2012/3, ED/2012/6 und ED/2012/07 berücksichtigt wurden.

In den Berichten werden die auf die Stellungnahmeentwürfe eingegangenen Rückmeldungen nach Themen gruppiert und der jeweiligen endgültigen Äußerung von EFRAG und einer Begründung für diese gegenübergestellt.

Entwurf ED/2012/3 Equity-Methode: Anteil an sonstigen Änderungen des Nettovermögens

Entwurf ED/2012/6 Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

Entwurf ED/2012/7 Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit

Einen Überblick über die wesentlichen Aussagen und Änderungen finden Sie in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Öffentliche Telefonkonferenz des EFRAG-Fachexpertenausschusses

19.06.2013

Am 26. Juni 2013 wird der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine öffentliche Telefonkonferenz abhalten.

Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde noch nicht bekanntgegeben.

Interessierte Zuhörer haben die Möglichkeit, sich in die Telefonkonferenz einzuwählen – Details finden Sie auf der Internetseite von EFRAG.

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