Zwei neue und eine geänderte AFRAC-Stellungnahme veröffentlicht

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18.03.2013

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat die neuen AFRAC-Stellungnahmen "Behandlung der „Abfertigung alt“ nach IAS 19, insbesondere Verteilung des Dienstzeitaufwandes" und "Die Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nach § 245a UGB" sowie die geänderte AFRAC-Stellungnahme "Grundsätze der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung" veröffentlicht.

Die Stellungnahme Behandlung der „Abfertigung alt“ nach IAS 19, insbesondere Verteilung des Dienstzeitaufwandes behandelt die Einordnung der in den §§ 23 und 23a AngG („Abfertigung alt“) festgelegten Leistungsarten in die in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (überarbeitet 2011) geregelten Leistungen an Arbeitnehmer und – soweit relevant – die Zuordnung dieser Leistungen auf Dienstjahre iSv IAS 19.70 ff („Ansparzeitraum“). Die Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Sie können sie sich hier von der Internetseite des AFRAC herunterladen.

Die Stellungnahme Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nach § 245a UGB beschäftigt sich mit der Klärung von Zweifelsfragen zum Zusammenspiel von Regelungen der IFRS und des UGB bei der Anwendung von § 245a UGB. So wird beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den IFRS-Angaben und den von § 245a Abs 1 UGB zusätzlich verlangten Angaben die Frage behandelt, ob die Pflichtangaben gemäß IAS 24 ausreichen, um auch die Angabepflichten gemäß § 266 Z 5 und 7 UGB zu Angaben betreffend Organmitglieder zu erfüllen. Darüber hinaus geht die Stellungnahme auch auf Möglichkeiten zur Vermeidung von Doppelangaben in Konzernanhang und Konzernlagebericht ein. Sie können sie sich hier von der Internetseite des AFRAC herunterladen.

Die Stellungnahme Grundsätze der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung wurde um ein Kapitel Besonderheiten bei Personengesellschaften gemäß § 221 Abs 5 UGB ergänzt, da die Kapitalerhaltungsvorschriften des Rechts der GmbH auch auf die Rechtsform der GmbH & Co KG sinngemäß anzuwenden sind. In der überarbeiteten Stellungnahme werden Klarstellungen für diese Rechtsform getroffen. Sie können sie sich hier von der Internetseite des AFRAC herunterladen.

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