Begrenzte Änderungen an IAS 19 vorgeschlagen

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25.03.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2013/4 'Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19)' herausgegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen, die in den formalen Bedingungen eines leistungsorientierten Plans festgeschrieben sind, klarzustellen, wenn diese mit der Dienstzeit verknüpft sind. Stellungnahmen werden bis zum 25. Juli 2013 erbeten.

Das engumrissene Projekt des IASB, das zur Veröffentlichung dieses Entwurfs führte, ist aus Einreichungen beim IFRS Interpretations Committee entstanden, bei denen um Klarstellung von Paragraf 93 von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gebeten wurde. Der Paragraf bezieht sich auf die Bilanzierung von Beiträgen von Arbeitnehmern, die in der Ausgestaltung eines leistungsorientierten Plans spezifiziert werden. Die Frage war, ob die Arbeitnehmerbeiträge in Zusammenhang mit der Dienstzeit in allen Fällen den Dienstleistungsperioden als negative Leistung nach IAS 19.70 zugerechnet werden sollten.

Der IASB erörterte den Sachverhalt auf seiner Sitzung im Februar 2013 und kam zu dem Schluss, dass Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten, die sich allein auf Leistungen des Arbeitnehmers in der gleichen Berichtsperiode beziehen, in denen diese gezahlt werden, als Reduzierung des Dienstzeitaufwands behandelt und in der gleichen Berichtsperiode erfasst werden können anstatt sie den Dienstleistungsperioden nach IAS 19.70 zuzuweisen.

Als ein Beispiel für Beiträge, die als Reduzierung des Dienstzeitaufwand behandelt werden können, werden im Entwurf Beiträge angeführt, die ein fester prozentualer Anteil des Gehalts des Arbeitsnehmers sind und bei denen der prozentuale Anteil nicht von den für das Unternehmen geleisteten Dienstjahren abhängt.

Der IASB hat außerdem entschieden, in Paragraf 93 klarzustellen, dass negative Leistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen, wenn diese nicht als Reduzierung des Dienstzeitaufwands in der Periode, in der sie zu zahlen sind, erfasst werden, den Dienstjahren im Einklang mit Paragraf 70 in Bezug auf die Vorgehensweise hinsichtlich der Bruttoleistung zugewiesen werden, um eine einheitliche Zuweisung der Nettoleistung sicherzustellen.

Die Änderungen sollen, wenn sie in dieser Form finalisiert werden, rückwirkend anzuwenden sein, wobei der genaue Anwendungszeitpunkt erst nach erfolgter Konsultation festgelegt wird. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein. Stellungnahmen sind bis zum 25. Juli 2013 beim IASB einzureichen.

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