März

Deutsche Ausgabe der IFRS 2013 kommt im Mai

15.03.2013

Die IFRS Foundation teilt mit, dass die deutsche Ausgabe der "International Financial Reporting Standards 2013" ab Anfang Mai 2013 erhältlich sein wird.

Das Buch erscheint in zwei Teilen (A und B):

  • Teil A enthält die aktuelle Version der IFRS (inkl. IAS, IFRIC und SIC), einschließlich der jährlichen Verbesserungen, der aktualisierten Standards IFRS 10, 11 und 12 sowie IFRS 13.
  • Teil B enthält die ergänzenden Dokumente zu den Standards: die erläuternden Beispiele, die Grundlagen für Schlussfolgerungen und die Anwendungsleitlinien zu den IFRS

In dieser Textausgabe sind folgende Änderungen enthalten:

Exemplare kosten je € 118 (inkl. USt; versandkostenfreie Lieferung). Für größere Bestellungen sind Mengenrabatte verfügbar.

Das Buch IFRS Deutsch 2013 (ISBN: 978-3-9814735-9-9) kann ab sofort über Fidacta per Email: bestellung@fidacta.com, im Webshop: www.fidacta.com/ifrs oder per Fax: +49 431 590 76 06 bestellt werden.

DRSC nimmt Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex

15.03.2013

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss Stellung zu den am 5. Februrar 2013 veröffentlichten Änderungsvorschlägen in Bezug auf den Deutschen Corporate Governance Kodex genommen.

Das DRSC weist in seiner Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen darauf hin, dass es sich in seinen Anmerkungen auf die Änderungsvorschläge hinsichtlich der Vorstandsvergütung (Abschnitt 4.2. im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)) beschränkt. Das DRSC weist insbesondere auf Probleme im Zusammenhang mit aktienbasierter Vergütung hin, führt allerdings auch sprachliche Unschärfen auf und geht auf die Mustertabellen ein.

Sie können sich die Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

EFRAG macht die 'Insider'-Publikationsreihe öffentlich zugänglich

15.03.2013

Seit 2010 hat die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ihren 'EFRAG Insider' an eine begrenzte Liste von Empfängern geschickt und diese so über die laufenden EFRAG-Aktivitäten informiert. EFRAG hat sich jetzt entschlossen, diesen Newsletter ab sofort der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

EFRAG Insider ist in leicht verständlicher und zugänglicher Sprache geschrieben und bietet einen allgemeinen Überblick über Rechnungslegungsprojekte und -standards, wobei aktuelle Themen stets besonders hervorgehoben werden. Der Newsletter bietet auch Informationen zu Aktivitäten der EFRAG-Vorsitzenden und der TEG-Mitglieder sowohl Hintergründe zu internationalen Austauschen mit anderen Organisation, die sich für die Entwicklung konsistenter IFRS einsetzen.

Zur ersten öffentlich zugänglichen Ausgabe von EFRAG Insider kommen Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Öffentliche Telefonkonferenz des EFRAG-Fachexpertenausschusses

15.03.2013

Am 21. März 2013 wird der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine öffentliche Telefonkonferenz abhalten.

Eine Agenda wurde noch nicht bekanntgegeben. Interessierte Zuhörer haben die Möglichkeit, sich in die Telefonkonferenz einzuwählen – Details finden Sie auf der Internetseite von EFRAG.

IDW-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex

15.03.2013

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bei der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) eine Stellungnahme zu den am 5. Februar 2013 vorgeschlagenen Änderungen am Kodex eingereicht.

In die Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen nimmt das IDW einige Anregungen zu den Änderungen zur Kodexpflege auf und begrüßt insbesondere, dass sich die Regierungskommission DCGK im Rahmen des geltenden Aktienrechts mit dem Thema Vorstandsvergütung auseinandersetzt und die eigenverantwortliche Rolle der Aufsichtsräte bei der Festlegung der Vorstandsvergütung stärken will. Gleichzeitig weist das IDW jedoch auch auf einige begriffliche Unschärfen und Abgrenzungsfragen in diesem Zusammenhang hin, für die es um Klarstellung bittet.

Sie können sich die Stellungnahme direkt von der Internetseite des IDW herunterladen.

Großbritannien ersetzt nationale Rechnungslegungstandards mit einem auf dem IFRS für KMU basierenden Standard

14.03.2013

Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat den Rechnungslegungsstandard (Financial Reporting Standard, FRS) 102 'Der im Vereinigten Königreich und der Republik Irland anzuwendende Finanzberichterstattungsstandard' herausgegeben, mit dem die gegenwärtig in Großbritannien geltenden Rechnungslegungsstandards ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, ersetzt werden.

FRS 102 ist aus dem IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen des IASB, der eine vereinfachte Version der vollen IFRS darstellt, abgeleitet, aber enthält vom FRC vorgenommene Änderungen, von denen eine der beträchtlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem IFRS für KMU gilt. Damit wurde erreicht, das jedes Unternehmen, das nicht die vollen IFRS anwenden muss, FRS 102 anwenden kann.

FRS 102 folgt FRS 100 Anwendung der Vorschriften in Bezug auf die Finanzberichterstattung und FRS 101 Rahmenkonzept reduzierter Angaben, die im November 2012 veröffentlicht wurden, und vervollständigt damit das Paket zur Ersetzung der gegenwärtigen britischen Rechnungslegungsvorschriften, dessen wichtigster Bestandteil er ist. Im Laufe der Zeit soll noch ein eigener Standard für Versicherer veröffentlicht werden, und Änderungen am Abschnitt zu Finanzinstrumenten werden ebenfalls noch erwartet.

Obwohl alle Abschlüsse in Großbritannien freiwillig nach den vollen IFRS erstellt werden dürfen, wenn die gegenwärtigen Rechnungslegungsvorschriften ersetzt werden, geht man davon aus, dass die relative Kürze von FRS 102, der weniger als 250 Seiten dick ist, viele anziehen wird. Unabhängig davon, ob die voellen IFRS oder FRS 102 gewählt wird, kann die Einführung detaillierterer Vorschriften im Hinblick auf Finanzinstrumente für einige Berichterstatter zur Herausforderung werden.

Die wesentlichen Änderungen, die mit FRS 102 in die britische Rechnungslegung eingeführt werden, sind die folgenden:

  • Derivate können nicht länger von der Bilanz gehalten werden und werden erfolgswirksam zu beizulegenden Zeitwert bewertet. Den Erstellern, die bereits FRS 26 (mit dem die Vorschriften aus IAS 39 übernommen wurden) anwenden, werden die Vorschriften vertraut sein.
  • Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte haben keine unbegrenzte Nutzungsdauer mehr und müssen abgeschrieben werden. In Abwesenheit verlässlicher Schätzungen ist von einer maximalen Nutzungsdauer von fünf Jahren auszugehen - das ist wesentlich kürzer als die bisher möglichen 20 Jahre.
  • Die Ausnahme für Pläne mehrerer Arbeitgeber, nach der gestattet war, leistungsorientierte Pläne als beitragsorientierte Pläne zu bilanzieren, wird Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung nicht mehr zur Verfügung stehen.

FRS 102 tritt verpflichtend für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist ab Berichtsperioden gestattet, die am oder nach dem 31. Dezember 2012 enden.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache auf der Intenetseite des FRC:

Weitere Informationen finden Sie auch auch der eigens eingerichteten Internetseite von Deloitte Großbritannien: Die Zukunft der britischen Berichterstattung. Außerdem haben unsere Kollegen die erste Ausgabe ihres neuen Need to know-Newsletters FRS 102 gewidmet.

Gegenüberstellung des Entwurfs zur Erlöserfassung mit den nachfolgenden Entscheidungen der Boards

13.03.2013

IASB und FASB haben bei der IASB-Sitzung im Februar 2013 ihre gemeinsamen erneuten Beratungen im Erlöserfassungsprojekt abgeschlossen. Im Nachgnag dazu hat der Stab ein Dokument erstellt, in dem der Text des Entwurfs vom November 2011 mit den bei der erneuten Erörterung bis einschließlich Februar 2013 gefällten Entscheidungen gegenübergestellt wird.

Der Standardentwurf ED/2011/6 Erlöse aus Verträgen mit Kunden wurde am 14. November 2011 veröffentlicht. In dem jetzt veröffentlichten zweispaltigen Dokument ist der Text des Entwurfs in der linken Spalte widergegeben, während die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehenden Entscheidungen der Boards in der rechten Spalte dargestellt sind. Die Entscheidungen sind jeweils datiert und mit Verknüpfungen auf die Agendapapiere der entsprechenden Sitzungen versehen. Abeichungen zwischen IASB und FASB werden ebenfalls vermerkt. Sie können sich da Dokument direkt von der Internetseite des IASB herunterladen.

Der Stab wird den ursprünglichen Text jetzt mit den Entscheidungen der Baords zusammenführen und daraus den neuen endgültigen Standard zur Erlöserfassung entwickeln, dessen Veröffentlichung im zweiten Quartal 2013 erwartet wird. Er soll für Berichtsperioden in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. IASB und FASB haben sich gegen vorzeitige Anwendung entschlossen.

Öffentliche Diskussion des DRSC am 11. März 2013 - Protokoll und Präsentationen

13.03.2013

Am 11. März fand am Frankfurter Flughafen eine öffentliche Diskussion des DRSC zu den IASB-Standardentwürfen zur Novation von Derivaten und zu begrenzten Änderungen an IFRS 9 statt.

Das Protokoll von der Veranstaltung und die Präsentationen stehen jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung:

Zweite Ausgabe des europäischen Newsletters zum Rahmenkonzept

12.03.2013

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG), der französische Standardsetzer ANC, das DRSC, der italienische Standardsetzer OIC und der britische Rat für Rechnungslegung (FRC) haben die zweite Ausgabe ihres gemeinsamen neuen Newsletters 'Keep up with getting a better framework’ herausgegeben, mit dem europäische Anwender über die jüngsten Entwicklungen im IASB-Projekt zum Rahmenkonzept und andere einschlägige Entwicklungen informiert werden sollen.

In der zweiten Ausgabe des Newsletters werden die vorläufigen Entscheidungen, die bei der Februarsitzung 2013 des IASB in Bezug auf das demnächst erscheinende Diskussionspapier gefällt wurden, zusammengefasst und eingewertet. Insbesondere geht es um folgende Themen:

  • Zweck und Status des Rahmenkonzepts,
  • Bestandteile des Abschlusses,
  • Ansatz und Ausbuchung von Abschlussposten,
  • Bewertung von Abschlussposten,
  • dem Abschluss zugrunde liegende Berichtseinheit.

Wie im gemeinsamen Strategiepapier von EFRAG, ANC, DRSC, OIC und FRC erläutert ist beabsichtigt, Bulletins zu veröffentlichen, die auf den Internetseiten der beteiligten Organisationen zu Verfügung gestellt werden und in denen Sachverhalte, die während des Projekts aufkommen, erörtert, ihre Bedeutung erläutert und um Rückmeldung zu ihnen gebeten wird. Darüber hinaus wird ein besonderer Newsletter entwickelt, um die europäischen Interessenten darüber informiert zu halten, wie die Erörterungen mit dem IASB und anderen Interessengruppen weltweit fortschreiten.

Die Presseerklärung zur Veröffentlichung des zweiten Newsletters steht Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung. Sie bietet auch Zugang zur zweiten Ausgabe des Newsletters.

Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf zur Novation von Derivaten

11.03.2013

Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2013/2 'Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen' zur Verfügung gestellt, der am 28. Februar 2013 herausgegeben wurde.

EFRAG unterstützt die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Dennoch macht EFRAg zwei Anmerkungen:

Der IASB sollte klarstellen, dass Novationen, die durchgeführt werden, um die Vorschriften von (im Wesentlichen) in Kraft befindlichen Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen, die aber in dem Sinne freiwillig sind, dass sie vor der Novationsfrist vorgenommen werden, auch in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung fallen.

Vorzeitige Anwendung sollte gestattet sein, sodass Unternehmen die Vorschriften auf Novationen anwenden können, die vor der Finalisierung der Vorschriften durchgeführt werden.

Um Kommentare zum Stellungnahmeentwurf wird bis zum 25. März 2013 gebeten.

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