März

FASB verlängert Kommentierungfrist für sein Wertminderungsmodell für alle finanziellen Vermögenswerte

29.03.2013

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB hat die Kommentierungsfrist zu seinen Vorschlägen verlängert, mit denen die Finanzberichterstattung über erwartete Kreditverluste in Bezug auf Kredite und andere finanzielle Vermögenswerte von Banken, Finanzinstituten und anderen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen verbessert werden soll. Die Kommentierungsfrist endet jetzt am 31. Mai 2013.

Der FASB hat am 20. Dezember 2012 einen Vorschlag für eine Aktualisierung der Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) mit dem Titel 'Finanzinstrumente — Bonitätsverluste' herausgegeben. Mit der vorgeschlagenen ASU würde das Modell der gegenwärtig erwarteten Bonitätsverluste (Current Expected Credit Losses, CECL) für die Bilanzierung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte eingeführt. Mit dem vorgeschlagenen CECL-Modell soll eine zeitnähere Erfassung von Bonitätsverlusten vorgeschrieben werden, wobei gleichzeitig mehr Transparenz über das Bonitätsrisiko gegeben werden soll. Das Modell ersetzt mehrere, nach US-GAAP bestehende Wertminderungsmodelle, die grundsätzlich vorsehen, dass ein Verlust eingetreten sein muss, bevor er bilanziell abgebildet werden darf.

Am 7. März 2013 hat der IASB dann seinen lange erwarteten Vorschlag zur Neuregelung der Wertberichtigungen von Finanzinstrumenten vorgelegt. In dem Entwurf schlägt er ein Modell vor, demzufolge Wertminderungen nicht erst dann erfasst werden, wenn sie eingetreten sind; vielmehr soll künftig für erwartete Zahlungsausfälle eine Risikovorsorge auch für bislang nicht leistungsgestörte Finanzinstrumente gebildet werden.

Der bedeutendste Unterschied zwischen dem IASB-Modell und jenem des FASB besteht darin, dass der FASB eine einheitliche Bemessung der Risikovorsorge für alle Finanzinstrumente zum Zeitpunkt ihres Zugangs vorsieht; die Bemessung soll dabei in Höhe des Barwerts der über die verbleibende Restlaufzeit erwarteten Zahlungsausfälle erfolgen. Dieser Betrag muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes eines Finanzinstruments gebucht werden.

Anwender hatten immer wieder darum gebeten, dass der FASB seine Kommentierungsfrist verlängern solle, um mehr Zeit zu gewähren, die Vorschläge des FASB mit denen des IASB zu vergleichen, da die knapp zweimonatige Überschneidung (die Frist des FASB endete ursprünglich am 30. April 2013) nicht ausreiche. Anfang der Woche hat der FASB bereits ein Papier mit häufig gestellten Fragen zu seinem Wertminderungsmodell veröffentlicht, um den Anwendern zu helfen, die Vorschläge des FASB zu verstehen. Darin wird auch an verschiedenen Stellen auf Ähnlickeiten und Abweichungen zwischen dem IASB- und dem FASB-Modell eingegangen.

Die folgenden englischsprachigen Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite des FASB zur Verfügung:

Stellungnahme von Deloitte zu den vorgeschlagenen begrenzten Änderungen an IFRS 9

29.03.2013

Wir haben unsere Stellungnahme zum Entwurf ED/2014/4 'Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9' an den IASB übermittelt. Während wir die Zielsetzung der vorgeschlagenen Änderungen unterstützen, glauben wir dennoch, dass die Leitlinien einfacher und klarer gestaltet werden könnten. Auch rufen wir IASB und FASB auf, jedwede verbleibenden Unterschiede in ihren jeweiligen Modellen zur Klassifizierung und Bewertung so weit wie möglich anzugleichen.

In der Stellungnahme zum Entwurf vom November 2012 sind die folgenden Aussagen enthalten:

Wir unterstützen die Zielsetzung der vorgeschlagenen Änderungen und die Einführung eines dritten Geschäftsmodells, da es das Spektrum an Geschäftsmodellen, die in der Realität bestehen, besser einfängt. Wir glauben aber, dass das dritte Geschäftsmodell besser als Restkategorie für Vermögenswerte definiert würde, die die Bedingungen nicht erfüllen, die an die Erwägung als Halten zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme oder Halten zwecks Verkauf gestellt werden. Dieses sollte die Erstellung einfacherer, klarer Anwendungsleitlinien ermöglichen. Auch rufen wir IASB und FASB auf, jedwede Unterschiede in ihren jeweiligen Modellen zur Klassifizierung und Bewertung, die derzeit auf diesem Gebiet in ihren Anwendungsleitlinien bestehen, so weit wie möglich zu eliminieren, da dies die internationale Vergleichbarkeit von Abschlüssen verbessern würde.

Ferner werden in der Stellungnahme folgende Punkte aufgebracht:

  • Die Einführung eines Benchmarktests führt zu einer weiteren Komplexitätsstufe beim Zahlungsstromkriterium.
  • Die Vorschläge behandeln nicht die Bilanzierung von Finanzinstrumenten in Volkswirtschaften, in denen Zinssätze nicht durch die Kräfte von Angebot und Nachfrage gesetzt werden, sondern durch die Reguierung oder ihr gleichgestellte Behörden.
  • Wir fordern den IASB auf, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 angesichts der Verzögerungen bei der Fertigstellung von IFRS 9 einer erneuten Betrachtung zu unterziehen.

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier einsehen.

Stellungnahme des DRSC zum IASB-Entwurf bzgl. begrenzter Änderungen an IFRS 9

29.03.2013

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss gegenüber dem IASB zu dessen Standardentwurf zu begrenzten Änderungen an IFRS 9 'Finanzinstrumente' Stellung genommen. Der Fachausschuss stimmt der Zielsetzung der vom IASB unterbreiteten Vorschläge zu, vertritt aber hinsichtlich der Umsetzung dieser Ziele teilweise eine andere Meinung.

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC sieht insbesondere in folgenden Punkten des Entwurfs vom November 2012 noch Verbesserungspotenzial:


  • Zahlungsstromkriterium. Auch wenn die vorgeschlagenen Modifikationen als ein Schritt in die richtige Richtung angesehen werden, ist der Ausschuss der Ansicht, dass selbst nach den neuen Vorschlägen viele Instrumente, die gemeinhin als 'übliche Geldüberlassungen' angesehen werden, von einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgeschlossen bleiben. Da man nicht glaube, dass der IASB Marktusancen sanktionieren wollte, die sich auf einigen Märkten entwickelt hätten, regt das DRSC weitergehende Anpassungen dieses Kriteriums an.
  • Geschäftsmodell. Der IFRS-Fachausschuss unterstützt ausdrücklich, dass eine Lösung für ansonsten entstehende Bilanzierungsanomalien insbesondere in Abschlüssen von Versicherern gefunden werden soll; er ist aber nicht der Ansicht, dass die Einführung eines weiteren Geschäftsmodells der beste Weg ist, dieses Thema zu adressieren. Er schlägt dafür einen alternativen Klassifizierungsansatz vor, der auf einem lediglich aus zwei Bewertungskategorien aufsetzenden Ansatz und der Gewährung eines Wahlrechts fußt, Finanzinstrumente, die ansonsten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, freiwillig und unwiderruflich zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen.
  • Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das DRSC fordert den IASB auf, eine belastbare Aussage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 zu treffen und schlägt dafür den 1. Januar 2018 vor, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung des Standards zulässig sein solle. Das Datum leitet der IFRS-Fachausschuss aus dem vermutlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Neuregelungen für versicherungstechnische Rückstellungen ab, die zu diesem Zeitpunkt verpflichtend eingeführt werden sollen.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

EFRAG-Bericht zum Status des Übernahmeprozesses aktualisiert

28.03.2013

Die Europäische Union hat die Änderungen, die sich aus den jährlichen Verbesserungen 2009-2011 ergeben haben, in europäisches Recht übernommen. EFRAG hat deshalb den Bericht, der den Status zum Übernahmeprozess jedes IFRS, einschließlich Standards, Interpretationen und Änderungen gemäß der europäischen Rechnungslegungsregulierung aufzeigt, aktualisiert.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 28. März 2013 die Verordnung (EG) Nr. 301/2013 veröffentlicht, mit der die Änderungen an IFRS 1, IAS 1, IAS 16, IAS 32 und IAS 34, die sich aus dem Zyklus der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 ergeben haben in europäisches Recht übernommen werden.

Den entsprechend aktualisierten EFRAG-Statusbericht hier herunterladen.

Bleiben Sie on-line am Ball – Neueste Informationen zu IFRS und UK GAAP

28.03.2013

Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in London sendet eine Serie von einstündigen, internetbasierten Informationssendungen zum neuesten Stand der Rechnungslegung mit dem Titel 'Stay Tuned Online – IFRS and UK GAAP Update'. Die Aufzeichnung der Sendung aus dem März 2013 steht jetzt zur Verfügung.

Jede Sendung dauert nicht länger als eine Stunde. Die Sitzungen werden dreimal im Jahr abgehalten – etwa jeweils Ende März, Juli und November. Wir beabsichtigen, die Aufzeichnung jeder dieser Sitzungen auf IAS Plus über einen Zeitraum von mindesten vier Monaten nach Ausstrahlungsdatum zur Verfügung zu stellen. In der Sendung vom März 2012 wurden die folgenden Themen abgedeckt:

  • endgültige Ersetzung der gegenwärtigen britischen Rechnungslegungsstandards,
  • jüngste Entwicklungen in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten einschließlich des vorgeschlagenen Ansatzes in Bezug auf die Wertminderung nach IFRS 9 und der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten,
  • Überblick über verschiedene IASB-Dokumente, in denen weitere Änderungen an den gegenwärtigen IFRS vorgeschlagen werden, und
  • Aktuelles zur britischen Unternehmensberichterstattung einschließlich der Vorschläge zur Berichterstattung über die Annahme der Unternehmensfortführung.

Zu der Aufzeichnug der Sendung gelangen Sie hier.

Nächste TEG/CFSS- und nächste TEG-Sitzung

28.03.2013

Das Beratungsforum der Standardsetzer (Consultative Forum of Standard-Setters, CFSS) und der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) werden das nächste Mal am 3. April 2013 gemeinsam tagen. Im Anschluss daran findet die nächste TEG-Sitzung bis zum 5. April 2013 statt.

Die Sitzungen stehen Beobachtern offen. Eine Möglichkeit zur Anmeldung und Verknüpfungen auf die entsprechenden Tagesordnungen finden Sie in der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

IASB veröffentlicht Bitte um Übermittlung von Informationen zu Preisregulierungen

28.03.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat eine Bitte um Übermittlung von Informationen (Request for Information, RfI) herausgegeben, in welcher er die Adressaten in Form eines groben Überblicks um Benennung von Preisregulierungsregimen bittet, die während der Ausarbeitung eines Diskussionspapier in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollten.

Das Projekt zur Preisregulierung war vom IASB ursprünglich im Dezember 2008 in das Arbeitsprogramm aufgenommen worden. Am 22. Juli 2009 war dazu ein Standentwurf veröffentlicht worden. In den eingegangen Stellungnahmen wurden unterschiedliche Ansichten geäußert. Da kein Konsens erzielt werden konnte, wurde die Arbeiten am Projekt im September 2010 eingestellt.

Infolge der Ergebnisse der Agendakonsultation 2011 hat der IASB das Projekt neu gestartet. Die RfI ist einer der ersten Schritte, den der IASB dazu unternimmt. Die daraus erzielten Ergebnisse werden neben anderweitigen Nachforschungen in die Ausarbeitung des Diskussionspapiers Eingang finden. Das Ziel des Diskussionspapiers besteht darin, "festzustellen, welche Informationen über die Folgen einer Preisregulierung für Nutzer von IFRS-Abschlüssen den größten Nutzen bieten und ob der IASB spezielle Leitlinien für die Bilanzierung dieser Folgen entwickeln sollte."

 

Zusammenfassung der in der Bitte um Übermittlung von Informationen gestellten Fragen
Frage 1 — Welche Arten von Gütern oder Dienstleistungen unterliegen der Preisregulierung, die für die Erwägung im Diskussionspapier beschrieben werden?
Frage 2 — Was ist die Zielsetzung der Preisregulierung, und wie beeinflusst sie die Wechselwirkung von regulierender Stelle, reguliertem Unternehmen und Kunde?
Frage 3 — Welche Art Rechte oder Pflichtungen entstehen aus der Regulierung?
Frage 4 — Im Hinblick auf die in Beantwortung von Frage 3 genannten Rechte oder Pflichten: Wie setzt das preisregulierte Unternehmen seine Rechte durch, oder wie setzt die regulierende Stelle die Begleichung der Verpflichtungen des preisregulierten Unternehmens durch?
Frage 5 — Wie wird bei der Preisregulierung eine Einbringung resp. Umkehrung unter- bzw. übereinbringlicher zulässiger Kosten sichergestellt (d.h. abweichende Beträge, soweit einschlägig)? Stelle diese Mechanismen sicher, dass die Einbringung resp. Umkehrung dieser Beträge innerhalb des gesteckten zeitlichen Rahmen erfolgt?

Die Stellungnahmefrist läuft am 30. Mai 2013 ab.

Weiterführende Informationen:

Übernahme der Änderungen aus den jährlichen Verbesserungen 2009-2011 in europäisches Recht

28.03.2013

Die Europäische Union hat die endgültigen Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen (Zyklus 2009-2011), die der IASB am 17. Mai 2012 herausgegeben hat, in europäisches Recht übernommen.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 28. März 2013 die Verordnung (EG) Nr. 301/2013 vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Änderungen an IFRS 1, IAS 1, IAS 16, IAS 32 und IAS 34, die sich aus dem Zyklus der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 ergeben haben in europäisches Recht übernommen.

Der IASB hatte diese Änderungen im Mai 2012 herausgegeben. Sie betreffen die Zulassung der wiederholten Anwendung von IFRS 1, Fremdkapitalkosten in Bezug auf qualifizierende Vermögenswerte, bei denen der Aktivierungszeitpunkt vor dem Übergang auf IFRS liegt, die Klarstellung der Vorschriften für Vergleichsinformationen, die Klassifizierung von Wartungsgeräten, die Klarstellung, dass die Bilanzierung der Ertragsteuerwirkung von Ausschüttungen an den Inhaber eines Eigenkapitalinstruments in Übereinstimmung mit IAS 12 Ertragsteuern erfolgen muss, und die Klarstellung der Zwischenberichterstattung von Segmentangaben für das Gesamtvermögen zur Verbesserung des Einklangs mit den Vorschriften in IFRS 8 Geschäftssegmente.

IDW-Stellungnahme zu den begrenzten Änderungen an IFRS 9

28.03.2013

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt auf seiner Internetseite eine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2012/4 'Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9' zur Verfügung. Das IDW zeigt sich nit überzeugt von den vorgeschlagenen Änderungen.

Das IDW lehnt die im Entwurf vorgeschlagene Einführung eines dritten Geschäftsmodells ("Halten und Verkauf") und die damit verbundene verpflichtende Bewertung von bestimmten finanziellen Vermögenswerten  zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis ab. Zum einen widerspreche der Vorschlag der ursprünglich vom IASB geplanten Komplexitätsreduktion im Vergleich zu IAS 39. Zum anderen sei eine eindeutige Abgrenzung des neuen Geschäftsmodells nicht möglich.

Allerdings würde der vollständige Verzicht auf eine Bewertungskategorie unter Verwendung des sonstigen Gesamtergebnisses insbesondere bei Versicherungsunternehmen zu einer Rechnungslegungsanomalie beziehungsweise zu einer Ergebnisvolatilität führen, die im Widerspruch zum Geschäftsmodell dieser Unternehmen stünde. Daher schlägt das IDW alternativ die Einführung eines Bewertungswahlrechts ergänzend zu den beiden Bewertungskategorien "fortgeführte Anschaffungskosten" und "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert" von IFRS 9 vor.

IFRS-Taxonomie für 2013 verfügbar

27.03.2013

Die IFRS-Stiftung hat die IFRS-Taxonomie 2013 veröffentlicht. Die IFRS-Taxonomie ist eine Übersetzung der IFRS in die Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language).

Die Taxonomie für 2013 steht im Einklang mit den IFRS, wie sie vom IASB mit Stand 1. Januar 2013 herausgegeben wurden, und dem IFRS für KMU wie am 9. Juli 2009 herausgegeben und enthält die XBRL-Etiketten für sämtliche IFRS-Angabevorschriften.

Die IFRS-Taxonomiedateien können Sie zusammen mit Begleitmaterialien hier von der Internetseite der IFRS-Stiftung herunterladen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.